BPatG 152 10.99 BUNDESPATENTGERICHT 33 W (pat) 232/04 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 303 39 705.5 hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 26. April 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler, der Richterin Dr. Hock und des Richters Kätker - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Mar-kenstelle für Klasse 36 vom 24. August 2004 aufgehoben. G r ü n d e I. Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist am 4. August 2003 die Wortmarke Best Season für folgende Dienstleistungen zur Eintragung in das Register angemeldet worden: Klasse 35: Verbraucherberatung; Vermittlung, Abschluss und Ab-wicklung von Verträgen über die Inanspruchnahme von Dienstleistungen; Vermittlung und Abschluss von Handelsgeschäften, auch im Rahmen von e-com-merce. Klasse 36: Bankgeschäfte; Börsenkursnotierung; Dienstleistun-gen eines Maklers; Dienstleistungen von Rentenkas-sen; Investmentgeschäfte; Vermittlung von Vermö-gensanlagen in Fonds. Die Markenstelle für Klasse 36 hat die Anmeldung durch Beschluss vom 24. August 2004 gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zurückgewiesen. Sie hat aus-geführt, dass der Wortfolge im Deutschen die Bedeutung „beste Saison“, „beste Zeit“ zukomme. Sie werde daher als ein Werbeschlagwort aufgefasst, das zur so-- 3 - fortigen Inanspruchnahme der Dienstleistungen auffordere. Im Rahmen der ange-botenen Dienstleistungen der Klassen 35 und insbesondere 36 sei die Wahl des richtigen Zeitpunkts entscheidend. So könne eine Anlage in eine Aktie oder in ei-nen Immobilienfonds zu einer bestimmten Zeit sehr lukrativ sein, zu einem ande-ren Zeitpunkt aber sehr verlustbringend. Für ein günstiges Geschäft sei der rich-tige Zeitpunkt der Kaufentscheidung von Bedeutung. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie be-antragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben. Sie trägt vor, dass bereits die einzelnen Bestandteile „Best“ und „Season“ der be-gehrten Marke verschiedene Bedeutungsinhalte hätten. Auch wenn der Ausdruck „Best Season“ mit „beste Zeit“ übersetzt werde, könne wegen der Unvorherseh-barkeit der „besten Zeit“ für die hier beanspruchten Dienstleistungen diese „beste Zeit“ immer nur im Nachhinein ermittelt werden und somit keine Rolle bei der noch zu der erbringenden Dienstleistung spielen. Der Beratende/Dienstleister habe die Jahreszeit oder beste Zeit für die Erbringung der Dienstleistung nicht selbst in der Hand, sondern werde sich hinsichtlich des Beratungszeitpunktes daran orientieren müssen, wann der Ratsuchende auf ihn zukomme. Aus diesem Grunde handele es sich um einen mehrdeutigen und mit einem phantasievollen Überschuss be-hafteten Begriff, der über eine anpreisende Werbeaussage allgemeiner Art hi-nausgehe. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. - 4 - II. Die Beschwerde ist begründet. Der Senat hält die angemeldete Marke für unter-scheidungskräftig und nicht freihaltungsbedürftig. Ihrer Eintragung gemäß § 33 Abs. 2, 41 MarkenG stehen insoweit keine absoluten Schutzhindernisse gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG entgegen. 1. Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft als der einer Marke innewohnen-den konkreten Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber anderer Unter-nehmen aufgefasst zu werden, ist grundsätzlich ein großzügiger Maßstab anzule-gen, d.h. jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um dieses Schutzhindernis zu überwinden (st.Rspr. vgl. BGH GRUR 2002, 540 - OMEPRAZOK; MarkenR 2005, 145 - BerlinCard). Dies gilt insbesondere des-halb, weil der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in aller Regel so auf-nimmt, wie es ihm entgegentritt und er es keiner analysierenden Betrachtungs-weise unterzieht. Es dürfen dabei keine unterschiedlichen Anforderungen an die Unterscheidungs-kraft von Werbeslogans gegenüber anderen Wortmarken gestellt werden (BGH MarkenR 2000, 48 - Radio von hier; GRUR 2002, 1070 - Bar jeder Vernunft). Ei-nem Werbeslogan wird der Verkehr zwar häufig eine beschreibende Werbeaus-sage entnehmen; dies schließt aber eine Identifizierungsfunktion nicht von vorn-herein aus. Deshalb ist in jedem Fall zu prüfen, ob der Werbeslogan einen aus-schließlich produktbeschreibenden Inhalt hat oder ob er zumindest noch eine ge-wisse Unterscheidungskraft aufweist. Während bei Werbeslogans, die lediglich beschreibende Angaben oder Anpreisungen und Werbeaussagen allgemeiner Art enthalten, von mangelnder Unterscheidungskraft auszugehen ist, können dagegen Kürze, eine gewisse Originalität und Prägnanz einer Wortfolge sowie eine Mehr-deutigkeit oder Interpretationsbedürftigkeit der Werbeaussage Indizien für die hin-reichende Unterscheidungskraft bieten. - 5 - Die als Marke angemeldeten zwei Wörter werden die angesprochenen Verkehrs-kreise, hier teils Fachkreise, teils das allgemeine Publikum, ohne weiteres als Werbespruch auffassen. Die Marke ist zwar aus geläufigen Wörtern der englischen Alltagssprache zusammengesetzt, dennoch besitzt der Slogan noch die erforderliche Unterscheidungskraft, weil er keinen eindeutigen Sinngehalt in seiner Gesamtheit erkennen läßt und insoweit bezüglich der beanspruchten Dienstleistungen zu diffus, mehrdeutig und interpretationsbedürftig bleibt. Das englische Wort „season“ wird als Substantiv mit „(Jahres)Zeit“, „Saison“, als Verb mit „wachsen, „ausreifen“, „gewöhnen“ übersetzt. Bereits aufgrund der unter-schiedlichen Interpretationsmöglichkeiten dieses Markenbestandteils enthält die Wortfolge zusammen mit „Best“ - eng mit dem deutschen Wort „bester/beste, bestes“ verwandt - eine gewisse Unschärfe. Auch für den Teil der angesprochenen Verkehrskreise, die den Begriff mit „Zeit“ übersetzen, was wohl am naheliegendsten ist, läßt sich ein unmittelbarer Bezug zu den angemeldeten Dienstleistungen nur mit analysierenden Zwischenschritten erkennen. Für einen Teil der angemeldeten Dienstleistungen, wie z.B. Verbraucherberatung, Börsenkursnotierung läßt sich ein idealer Zeitpunkt zur In-anspruchnahme der Dienstleistungen überhaupt nicht ermitteln. Für die übrigen Dienstleistungen, wie beispielsweise Bankgeschäfte, Vermittlung von Vermögens-anlagen in Fonds, mag es Zeitpunkte geben, zu denen die Inanspruchnahme die-ser Dienstleistungen günstiger ist als zu anderen Zeiten. Dies kann sich beispiels-weise daraus ergeben, dass die allgemeine Wirtschaftslage oder die konkreten Konditionen für eine bestimmte Vermögensanlage zu einem konkreten Zeitpunkt besonders attraktiv sind. Allerdings wäre es dennoch ungewöhnlich, dass ein An-bieter derartiger Dienstleistungen diese dauerhaft mit „Best Season“ bewirbt, weil sich allein aus der dauerhaften Nutzung des Slogans und dem Hinweis auf einen punktuell günstigen Zeitpunkt ein Widerspruch ergibt. Zum anderen hat der An-bieter der Dienstleistungen, worauf die Anmelderin zu Recht hinweist, die beste Zeit für die Erbringung der Dienstleistungen nicht selbst in der Hand, sondern wird - 6 - sich hinsichtlich der Inanspruchnahme der Dienstleistungen daran orientieren müssen, wann die potentiellen Kunden sich an ihn wenden wollen. Insgesamt fehlt es daher an ausreichenden Anhaltspunkten dafür, dass die ange-sprochenen Verkehrskreise die angemeldete Marke im Sinne einer schlagwortarti-gen Aussage über eine bestimmte Eigenschaft oder ein sonstiges Merkmal der damit gekennzeichneten Dienstleistungen werten, nicht aber als Kennzeich-nungsmittel verstehen werden. 2. Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind von der Eintragung weiter solche Marken ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr u.a. zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder der Bezeich-nung sonstiger Merkmale der in Frage stehenden Dienstleistungen dienen kön-nen. Dabei ist davon auszugehen, dass ein Eintragungshindernis auch dann be-steht, wenn eine Benutzung als Sachangabe bisher noch nicht erfolgt ist, eine sol-che jedoch nach den Umständen erfolgen wird (BGH Mitt 2001, 366 - Test it; 1202 - Gute Zeiten - Schlechte Zeiten). Zu diesen Angaben oder Umständen gehört die angemeldete Wortfolge nicht. Eine Verwendung dieser Bezeichnung als beschreibende eindeutige Angabe konnte der Senat im Rahmen einer Internetrecherche bisher nicht nachweisen. Von einem auf gegenwärtiger Benutzung als Sachangabe beruhenden Freihal-tungsbedürfnis kann deshalb nicht ausgegangen werden. Ebenso wenig liegen hinreichende Anhaltspunkte dafür vor, dass im Zusammenhang mit den - 7 - beanspruchten Dienstleistungen in Zukunft eine Verwendung der angemeldeten Bezeichnung in ihrer Gesamtheit als Sachangabe erfolgen wird. Winkler Kätker Dr. Hock Cl
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