BUNDESPATENTGERICHT 33 W (pat) 235/02 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … BPatG 152 10.99 - 2 - betreffend die Marke 397 21 489 hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 15. April 2003 unter Mitwirkung des Richters Baumgärtner als Vorsit-zenden sowie des Richters Rauch und des Richters k.A. Kätker beschlossen: Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 19 des Deutschen Pa-tent- und Markenamts vom 15. April 2002 ist wirkungslos, soweit die Teillöschung der angegriffenen Marke 397 21 489 wegen des Widerspruchs aus der Marke 1 166 547 angeordnet worden ist. G r ü n d e Mit Beschluß vom 15. April 2002 hat die Markenstelle für Klasse 19 des Deut-schen Patent- und Markenamts die Teillöschung der Marke 397 21 489 wegen des Widerspruchs aus der Marke 1 166 547 angeordnet. Hiergegen hat die Markenin-haberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen. Deshalb ist gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO auszusprechen, daß der angefochtene Beschluß im Umfang der Löschungsanordnung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 „Puma“). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauter-bach, ZPO, 60. Aufl, § 269 Rdn 46). - 3 - Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) besteht kein Anlaß. Baumgärtner Rauch Kätker Cl
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