BUNDESPATENTGERICHT 33 W (pat) 238/00 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 8. Mai 2001 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Marke 399 73 266.7 hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 8. Mai 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler, des Richters Dr. Albrecht und der Richterin am Amtsgericht Dr. Hock beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. BPatG 154 6.70 - 2 - G r ü n d e I Das Deutsche Patent- und Markenamt hat die Anmeldung vom 22. November 1999 der Wortmarke Summertime für die Waren Klasse 18: Sonnenschirme Klasse 20: Möbel durch Beschluss der Markenstelle für Klasse 18 vom 4. September 2000 gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 und 2, § 37 MarkenG wegen fehlender Unterscheidungskraft sowie wegen eines Freihaltungsbedürfnisses an einer beschreibenden Angabe unter Bezugnahme auf den Beanstandungsbescheid vom 8. März 2000 zurückgewie-sen. Zur Begründung hatte die Markenstelle im Beanstandungsbescheid ausge-führt, daß der englische Begriff "Summertime" in seiner Bedeutung "Sommerzeit" als Bestimmungsangabe darauf hinweise, daß die so gekennzeichnenden Waren besonders für diese Zeit bestimmt seien. Mit ihrer Beschwerde gegen diese Entscheidung beantragt die Anmelderin den angefochtenen Beschluss der Markenstelle aufzuheben. Sie trägt vor, daß nicht nachvollziehbar sei, warum Möbel nur im Sommer benutzt werden sollten. Auch die Waren "Sonnenschirme" würden gekauft, um vor der Sonne Schutz zu suchen. Die Sonne scheine aber nicht nur im Sommer, sondern in allen vier Jahreszeiten. Im übrigen handle es sich bei dem angemeldeten Zei-- 3 - chen um ein Wort der englischen Sprache, was dazu führe, daß andere Maßstäbe angelegt werden müßten als bei einem deutschen Begriff. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II Die Beschwerde ist nicht begründet. Nach Auffassung des Senats fehlt der als Marke angemeldeten Bezeichnung "Summertime" hinsichtlich der beanspruchten Waren, Sonnenschirme und Möbel, jedenfalls jegliche Unterscheidungskraft, so daß sie bereits wegen des absoluten Schutzhindernisses nach § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG von der Eintragung ausge-schlossen ist. Die Markenstelle hat die Anmeldung daher im Ergebnis zu Recht gemäß § 37 Abs 1 MarkenG zurückgewiesen. Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft als einer der Marke innewohnenden konkreten Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Ware erfaßten Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden, ist grundsätzlich ein großzügiger Maßstab anzulegen, dh jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um dieses Schutzhindernis zu überwinden (ständige Rechtsprechung, vgl BGH MarkenR 2000, 48 – Radio von hier; MarkenR 2000, 50 – Partner with the Best). Dies gilt insbesondere deshalb, weil der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in aller Regel so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt und er es keiner ana-lysierenden Betrachtungsweise unterzieht. Kann demnach einer Wortmarke kein für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen in Vordergrund stehender be-schreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch nicht um ein so gebräuchliches Wort der deutschen oder einer sonst im Inland geläufigen Sprache, das vom Verkehr stets nur als solches und nicht als Unterscheidungs-- 4 - mittel verstanden wird, gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, daß einem als Marke verwendeten Wortzeichen die Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (BGH aaO – Partner with Best; BGH GRUR 1999, 1089 - YES; 1999, 1093 – FOR YOU mwN). Der englische Begriff "Summertime" wird im deutschen mit "Sommer", "Sommer-zeit" übersetzt (Langenscheidt, Handwörterbuch Englisch/Deutsch 1999 S 637). Der Begriff gehört zum Grundwortschatz der englischen Sprache und ist den an-gesprochenen Verkehrskreisen – hier dem allgemeinen Publikum – insbesondere auch deshalb geläufig, weil sich der Bestandteil "Summer" phonetisch eng an das deutsche Wort "Sommer" anlehnt. Zwar können fremdsprachige Marken nicht un-mittelbar ihrer deutschen Übersetzung gleichgestellt werden. Die angesprochenen inländischen Verkehrskreise werden jedoch den vorliegenden fremdsprachlichen Ausdruck im Zusammenhang mit den angemeldeten Waren ohne weiteres als beschreibende Angabe dahingehend erfassen, daß diese für einen Gebrauch in der Sommerzeit bestimmt sein (können). Nicht erforderlich ist in diesem Zusam-menhang, daß die Waren ausschließlich für diesen Zweck bestimmt sind, dh, daß die Sonnenschirme und Möbel ausschließlich im Sommer verwendet werden kön-nen. Es genügt, wenn eine Verwendung im Sommer neben anderen Verwen-dungsmöglichkeiten in Betracht kommt. Davon ist bei Sonnenschirmen allein deshalb auszugehen, weil Sonneneinstrahlung und Temperaturen vornehmlich im Sommer den Gebrauch eines Sonnenschirmes nahelegen. Auch die Möbel, hier insbesondere Garten- oder Balkonmöbel, werden überwiegend im Sommer ge-nutzt, eine Verwendung bei entsprechenden Witterungsverhältnissen zu anderen Jahreszeiten steht dem nicht entgegen. Der Senat neigt im übrigen zu der Annahme eines Freihaltungsbedürfnisses an dem beschreibenden Begriff gemäß § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG, das hier jedoch kei-ner abschließenden Beurteilung mehr bedarf. - 5 - Der Senat sieht keine Veranlassung, die Rechtsbeschwerde gemäß § 83 Abs 2 MarkenG zuzulassen, weil keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden ist, deren höchstrichterliche Klärung erforderlich erscheint. Winkler Dr. Albrecht Dr. Hock Hu/Cl
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