BUNDESPATENTGERICHT 33 W (pat) 238/99 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Marke 395 43 475 BPatG 152 10.99 - 2 - hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 18. September 2001 durch den Vorsitzenden Richter Winkler, die Richterin Schwarz-Angele und die Richterin am Amtsgericht Dr. Hock beschlossen: 1. Auf Antrag der Markeninhaberin erhält das Warenverzeich-nis der angegriffenen Marke folgende Fassung: "Chemische Erzeugnisse für gewerbliche, wissenschaftli-che, photografische, land-, garten-, und forstwirtschaftliche Zwecke; Klebstoffe für gewerbliche Zwecke; Bleichmittel, Putz-, Polier-, Entfettungs- und Schleifmittel; Mittel zur Ver-tilgung von schädlichen Tieren". 2. Es wird festgestellt, daß der Beschluß der Markenstelle für Klasse 01 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 15. Juli 1999 wirkungslos ist, soweit die teilweise Löschung der angegriffenen Marke 395 43 475 aufgrund des Wider-spruchs aus der Marke 2 085 734 angeordnet worden ist. G r ü n d e I Mit Beschluß vom 15. Juli 1999 hat die Markenstelle für Klasse 01 des Deutschen Patent- und Markenamts die teilweise Verwechslungsgefahr zwischen der ange-griffenen Marke und der Widerspruchsmarke gemäß § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG bejaht und die teilweise Löschung der angegriffenen Marke angeordnet. - 3 - Hiergegen hat die Inhaberin der angegriffenen Marke form- und fristgerecht Be-schwerde eingelegt. Sie hat die Einschränkung des Warenverzeichnisses im Wege der Teillöschung beantragt. Die Widersprechende hat den Widerspruch zurückgenommen. Auf Antrag der Markeninhaberin war zunächst das Warenverzeichnis gemäß Ziffer 1. des Tenors zu fassen (BPatGE 10, 74, 77 ff. s.a. Althammer/Ströbele/Klaka, MarkenG, 6. Aufl, Rdn 10 f zu § 48). Der angefochtene Beschluß ist demzufolge hinsichtlich der angeordneten teilwei-sen Löschung wirkungslos, § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 ZPO analog (vgl dazu BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Im Interesse einer eindeutigen Klärung der Rechtslage erfolgte der Ausspruch zur Wirkungslosigkeit der angefochtenen Entscheidung von Amts wegen, zumal das Registerverfahren im wesentlichen vom Amtsermittlungsgrundsatz beherrscht wird (vgl dazu Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 56. Aufl, Rdn 46 zu § 269 ZPO und Stein/Jonas, ZPO, 20. Aufl, Rdn 58). Die Beteiligten tragen die ihnen erwachsenen Kosten des Beschwerdeverfahrens jeweils selbst (§ 71 Abs 1 Satz 2 MarkenG). Winkler Schwarz-Angele Dr. Hock Cl
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