BUNDESPATENTGERICHT 33 W (pat) 24/00 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 399 00 491.2 hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 18. Juli 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler sowie der Richter Dr. Albrecht und v. Zglinitzki BPatG 152 10.99 - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluß der Marken-stelle für Klasse 35 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 30. August 1999 aufgehoben. G r ü n d e I. Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist am 7. Januar 1999 die Wortmarke SanControl für die Dienstleistungen "Schadensbesichtigung, Ermittlung von Sanierungskosten, Koordi-nierung und Kontrolle von Baustellen, Abnahme von Sanierungs-maßnahmen, Rechnungskontrolle, jeweils im Bereich der Brand- und Wasserschadenssanierung" zur Eintragung in das Register angemeldet worden. Die Markenstelle für Klasse 35 hat die Anmeldung durch den von einem Hilfsmit-glied des Patentamts erlassenen Beschluß vom 30. August 1999 gemäß §§ 37 Abs 1, 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG wegen fehlender Unterscheidungskraft sowie wegen eines Freihaltungsbedürfnisses an einer beschreibenden Angabe mit der Begründung zurückgewiesen, die angemeldete Marke stelle auch in ihrer Ge-samtheit einen glatt beschreibenden Sachhinweis dar, der im Zusammenhang mit den angemeldeten Dienstleistungen aus sich heraus verständlich deren Art und - 3 - Beschaffenheit, nämlich die Aufsicht oder Kontrolle über Sanierungen, beschreibe. Der Bestandteil "San" sei eine gängige Abkürzung für "Sanierung" oder "Sanierung(s)....". Andere Bedeutungen der Abkürzung "San" wie "Sanitär" oder "Sanitäts" könnten außer Betracht bleiben, weil in Verbindung mit den angemel-deten Dienstleistungen nur die Bedeutung "Sanierung" naheliege. Mit seiner Beschwerde gegen diese Entscheidung des Patentamts beantragt der Anmelder, den Beschluß der Markenstelle vom 30. August 1999 aufzuheben. Er trägt im wesentlichen vor, bei dem angemeldeten Zeichen handele es sich um eine Wortneuschöpfung, deren Sinngehalt keineswegs erkennbar sei und allen-falls nach einer analysierenden Betrachtung konstruiert werden könne. Die An-meldemarke sei aus den zwei Bestandteilen "San" und "Control" kombiniert, die bereits in Alleinstellung nicht ohne weiteres als Sachhinweis auf die beanspruch-ten Dienstleistungen verstanden werden könnten. Es treffe schon nicht zu, daß die Abkürzung "San" für "Sanierung" üblich sei. Der Bestandteil "Control" gewinne durch die Fremdsprachlichkeit Abstand zu einem glatt beschreibenden Sachhin-weis. Aber auch bei Zeichen, die sich ausschließlich aus beschreibenden Be-standteilen zusammensetzten, sei nur auf den Gesamteindruck abzustellen. Das vorliegende Zeichen weise jedoch eine sprachunübliche Wortkombination auf. - 4 - II. Die Beschwerde ist begründet. Der Senat hält die angemeldete Marke "SanControl" hinsichtlich der beanspru-chten Dienstleistungen - entgegen der Beurteilung der Markenstelle des Patent-amts - für unterscheidungskräftig und nicht freihaltungsbedürftig, so daß ihrer Eintragung gemäß §§ 33 Abs 2, 41 MarkenG keine absoluten Schutzhindernisse gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG entgegenstehen. Der Senat vermag sich zwar der Ansicht des Anmelders nicht anzuschließen, der Sinngehalt der Anmeldemarke sei nicht erkennbar und lasse sich allenfalls nach einer analysierenden Betrachtung konstruieren. Vielmehr werden die angespro-chenen Verkehrskreise - in erster Linie durch Brand- oder Wasserschäden be-troffene Eigentümer von Immobilien oder Betreiber technischer, insbesondere in-dustrieller Anlagen, Bau- und Instandsetzungsunternehmen sowie Versicherun-gen - die angemeldete Bezeichnung "SanControl" im Zusammenhang mit den im Bereich der Brand- und Wasserschadenssanierung beanspruchten Dienstleistun-gen, insbesondere "Ermittlung von Sanierungskosten, Kontrolle von Baustellen, Abnahme von Sanierungsmaßnahmen, Rechnungskontrolle", ohne weiteres mit ihrem ersichtlich beschreibenden Bedeutungsinhalt "Sanierungskontrolle" verste-hen. Denn der in der angemeldeten Marke als Grundwort verwendete englische Begriff "Control" ist ebenso wie der entsprechende sprachlich eng verwandte deutsche Begriff "Kontrolle" insbesondere im Sinne von "Prüfung, Überwachung, Aufsicht" allgemein geläufig. Da sich die beanspruchten Dienstleistungen aus-schließlich auf Sanierungen beziehen, wird der Anfangsbestandteil "San" nahe-liegend nur als Abkürzung und Bestimmungswort im Sinne von "Sanierungs-" auf-gefaßt werden können. Dafür spricht umsomehr, daß das Kürzel "San" für "Sanierung" oder "Sanierungs...." zumindest in drei verschiedenen Abkürzungs-werken nachweisbar ist (vgl Koblischke, Großes Abkürzungsbuch, 4. Auflage 1985, S 376; Duden, Wörterbuch der Abkürzungen, 3. Auflage 1987, S 239; Wennrich, Anglo-amerikanische und deutsche Abkürzungen in Wissenschaft und - 5 - Technik, 1. Auflage, Teil 3, München 1978, S 1751) und somit bereits seit längerer Zeit jedenfalls in einem nicht unbeachtlichen Umfang gebräuchlich sein muß. Der Senat hält die Auffassung des Anmelders jedoch insofern für zutreffend, als er vorträgt, bei der Anmeldemarke "SanControl" handele es sich um eine nicht sprachüblich gebildete Wortkombination. Angesichts der im deutschen Sprachge-brauch umfangreich und in offenbar ständig zunehmenden Maße verwendeten Anglizismen sind deutsch-englische Wortverbindungen zwar grundsätzlich nicht ungewöhnlich. Mit der angemeldeten Bezeichnung, die sich aus der deutschen Abkürzung des deutschen Begriffs "Sanierung(s....)" sowie dem englischen Aus-druck "Control" zusammensetzt, vergleichbare, insbesondere auf dem vorliegen-den Dienstleistungsgebiet übliche Begriffsbildungen hat der Senat aber ebenso-wenig wie die Markenstelle des Patentamts ermitteln können. Somit ist davon auszugehen, daß die - soweit feststellbar, atypisch gebildete - Bezeichnung "SanControl" keine freihaltungsbedürftige beschreibende Angabe darstellt und die angesprochenen Verkehrskreise die Anmeldemarke als "sprechende Marke" an-sehen werden, die wegen ihrer ungewöhnlichen Wortverbindung eine gewisse unternehmenskennzeichnende Eigentümlichkeit besitzt. Wenngleich die ange-meldete Marke "SanControl" von Hause aus nur eine verhältnismäßig geringe Kennzeichnungskraft besitzen wird, reicht diese jedenfalls noch zu der erforderli-chen Unterscheidungskraft aus. Winkler Dr. Albrecht v. Zglinitzki Hu
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