BUNDESPATENTGERICHT 33 W (pat) 24/01 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … BPatG 152 10.99 - 2 - betreffend die gemäß § 6a WZG eingetragene Marke 1 162 733 hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 22. Januar 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler, des Richters v. Zglinitzki und der Richterin Dr. Hock beschlossen: Es wird festgestellt, daß der Beschluß der Markenstelle für Klasse 7 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 26. Januar 1999 wirkungslos ist, soweit die teilweise Löschung der gemäß § 6a WZG eingetragenen Marke 1 162 733 aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 1 058 362 angeordnet worden ist. G r ü n d e : Mit Beschluß vom 26. Januar 1999 hat die Markenstelle für Klasse 7 des Deut-schen Patent- und Markenamts die teilweise Verwechslungsgefahr zwischen der gemäß § 6a WZG eingetragenen Marke 1 162 733 und der Widerspruchsmarke 1 058 362 gemäß § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG bejaht und die teilweise Löschung der angegriffenen Marke angeordnet. Hiergegen hat die Inhaberin der angegriffenen Marke form- und fristgerecht Be-schwerde eingelegt. Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen. Der angefochtene Beschluß ist demzufolge hinsichtlich der angeordneten teilwei-sen Löschung wirkungslos, § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 ZPO analog (vgl dazu BGH Mitt 1998, 264 „Puma“). - 3 - Im Interesse einer eindeutigen Klärung der Rechtslage erfolgte der Ausspruch zur Wirkungslosigkeit der angefochtenen Entscheidung von Amts wegen, zumal das Registerverfahren im wesentlichen vom Amtsermittlungsgrundsatz beherrscht wird (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 56. Aufl, Rdn 46 zu § 269 ZPO und Stein/Jonas, ZPO, 20. Aufl, Rdn 58). Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlaß. Winkler Dr. Hock v. Zglinitzki Cl
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