BUNDESPATENTGERICHT 33 W (pat) 241/01 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … BPatG 152 10.99 - 2 - betreffend die Marke 396 28 942 hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 25. November 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler und der Richter Baumgärtner und Kätker beschlossen: Der Beschluß der Markenabteilung 3.4 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 16. Mai 2001 ist wirkungslos, soweit die Lö-schung der Marke 396 28 942 angeordnet worden ist. G r ü n d e Mit Beschluß vom 16. Mai 2001 hat die Markenabteilung 3.4 des Deutschen Pa-tent- und Markenamts die Löschung der Marke 396 28 942 angeordnet. Hiergegen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Die Löschungsantragstellerin hat den Löschungsantrag zurückgenommen. Des-halb ist gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO auszusprechen, daß der angefochtene Beschluß im Umfang der Löschungsan-ordnung wirkungslos ist (vgl entsprechend BGH Mitt 1998, 264 „Puma“). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baum-bach/Lauterbach, ZPO, 60. Aufl, § 269 Rdn 46). - 3 - Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) besteht kein Anlaß. Winkler Baumgärtner Kätker Cl
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