BUNDESPATENTGERICHT 33 W (pat) 25/00 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … BPatG 152 10.99 - 2 - … betreffend die Marke 397 54 652 hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 8. September 2000 unter Mitwirkung des Richters Dr. Albrecht als Vorsitzendem, des Richters v. Zglinitzki und der Richterin Klante beschlossen: Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 17 des Deutschen Pa-tent- und Markenamts vom 18. Oktober 1999 ist wirkungslos, so-weit die teilweise Löschung der angegriffenen Marke 397 54 652 aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 2 011 507 angeordnet worden ist. G r ü n d e : Mit Beschluß vom 18. Oktober 1999 hat die Markenstelle für Klasse 17 des Deut-schen Patent- und Markenamts die teilweise Löschung der Marke 397 54 652 wegen des Widerspruchs aus der Marke 2 011 507 angeordnet. Hiergegen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Sie hat die Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses im Wege der Teillöschung beantragt. Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen. Insoweit ist gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO auszusprechen, daß der angefochtene Beschluß hinsichtlich der genannten Löschung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 „Puma“). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtser-- 3 - mittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 56. Aufl, § 269 Rdn 46). Die Beteiligten tragen die ihnen erwachsenen Kosten des Beschwerdeverfahrens jeweils selbst (§ 71 Abs 1 Satz 2 MarkenG). Dr. Albrecht Klante v. Zglinitzki Cl
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