BUNDESPATENTGERICHT 33 W (pat) 254/01 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 300 80 759.7 hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 25. April 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler, des Richters v. Zglinitzki und des Richters k.A. Kätker BPatG 152 10.99 - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der Marken-stelle für Klasse 36 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 21. Juni 2001 aufgehoben, soweit die Anmeldung im Umfang der Waren "Solaranlagen" zurückgewiesen worden ist. G r ü n d e I Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist am 2. November 2000 die Wortmarke SonnenAktie für die Waren und Dienstleistungen "Solaranlagen, Finanzwesen" zur Eintragung in das Register angemeldet worden. Die Markenstelle für Klasse 36 hat die Anmeldung durch den von einem Hilfsmit-glied des Patentamts erlassenen Beschluß vom 21. Juni 2001 gemäß §§ 8 Abs 2 Nr 1 und 2, 37 Abs 1 MarkenG wegen fehlender Unterscheidungskraft sowie we-gen eines Freihaltungsbedürfnisses an einer beschreibenden Angabe mit der Be-gründung zurückgewiesen, die entsprechend zahlreichen anderen Begriffen wie "Umweltaktien", "Ökoaktien" sprachüblich gebildete Wortkombination "SonnenAk-tie" der Anmeldemarke werde vom Verkehr ohne weiteres verstanden und auch nachweislich bereits mehrfach von Dritten verwendet. In Bezug auf die bean-spruchten Finanzdienstleistungen besage die Bezeichnung "SonnenAktie" nur, - 3 - daß deren Gegenstand die Befassung mit Aktien sei, bei denen der Gegenstand der Investition des gebildeten Sondervermögens die Form der erneuerbaren Energie aus der Sonne sei. Bezüglich der beanspruchten Solaranlagen besage sie nur, daß an diesen eine Beteiligung in Aktienform möglich sei, sie also mittels Ak-tieneinlagen finanziert würden. Die Anmelderin hat gegen diese Entscheidung Beschwerde eingelegt, die sie im Hinblick auf Bedenken des Senats insoweit zurückgenommen hat, als sie sich auf die Dienstleistungen "Finanzwesen" bezog. Sie beantragt konkludent, den angefochtenen Beschluß der Markenstelle des Patentamts auf-zuheben, soweit die Anmeldung im Umfang der Waren "Solaranla-gen" zurückgewiesen worden ist, und trägt im wesentlichen vor, die Verbindung des Begriffs "Aktie" mit der Angabe des Gebietes, mit dem sich die Aktiengesellschaft befasse, sei zwar durchaus üb-lich. "SonnenAktie" habe aber die Besonderheit, daß der Betrachter diesen Begriff im Sinne von "Anteil an der Sonne" verstehe, was natürlich im engeren Sinne nicht möglich sei. Wieso die Anmeldemarke für die Waren "Solaranlagen" nicht schutz-fähig sein solle, sei unverständlich; hier gehe es nicht um eine Dienstleistung "Beteiligung an Solaranlagen". II Die nunmehr eingeschränkte Beschwerde ist begründet. Der Senat hält die angemeldete Marke "SonnenAktie" hinsichtlich der - nach der Einschränkung der Beschwerde noch verbliebenen - beanspruchten Waren "So-laranlagen" für unterscheidungskräftig und nicht freihaltungsbedürftig beschrei-bend. Absolute Schutzhindernisse gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 oder 2 MarkenG stehen - 4 - somit - entgegen der Beurteilung der Markenstelle - insoweit ihrer Eintragung ge-mäß §§ 33 Abs 2, 41 MarkenG nicht entgegen. Wie allgemein bekannt und von der Anmelderin auch nicht in Abrede gestellt, be-zeichnet der Begriff "Aktie" ein Wertpapier, das einen Anteil des Inhabers an einer Aktiengesellschaft verbrieft und durch deren Erwerb der Aktionär Teilhaber und Mitinhaber des Gesellschaftsvermögens wird. Auf dem Gebiet des Finanzwesens sowie dementsprechend der wirtschaftliche und finanzielle, insbesondere anlage-orientierte Themen behandelnden Medien und Literatur sind Begriffe für Aktien-gattungen, die nach bestimmten Branchen oder Unternehmensschwerpunkten unterschieden werden - wie beispielsweise "Chemieaktien", "Ölaktien", "Goldak-tien", "Autoaktien", "Stahlaktien", "Pharmaaktien" etc - üblich und geläufig. Die an-gemeldete Bezeichnung "SonnenAktie" reiht sich zwanglos und offensichtlich in derartige Aktiengattungsbegriffe ein und wird vom Verkehr ohne weiteres als sprachübliche Sachangabe im Sinne einer "Aktie eines auf dem Gebiet der Solar-energie tätigen Unternehmens" verstanden. Die Markenstelle hat sogar nachge-wiesen, daß der Begriff "Sonnenaktie" mehrfach in der Berichterstattung von Nachrichtendiensten im Internet über Konkurrenten der Anmelderin bereits tat-sächlich verwendet wird. Soweit übrigens die P… AG, die mit der Anmelderin wahrscheinlich wirtschaftlich verbunden ist, im zweiten Quartal des Jahres 2001 in Anzeigen zur Zeichnung der "Solar-Aktie" aufgefordert hat (vgl zB BUND-Magazin 2/2001, S 17), faßt der Verkehr die Aktiengattungsbegriffe "Sonnenaktie" - ebenso in der angemeldeten Schreibweise "SonnenAktie" - und "Solar-Aktie" lediglich als Synonyme auf. Bei der angemeldeten Bezeichnung "SonnenAktie" handelt es sich somit im Bereich des ursprünglich beanspruchten Dienstleistungsbereiches "Finanzwesen" um eine glatt beschreibende, freihal-tungsbedürftige und nicht unterscheidungskräftige Angabe iSd § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG. Hinsichtlich der nunmehr nur noch beanspruchten Waren "Solaranlagen" stellt der als Marke angemeldete Begriff "SonnenAktie" jedoch keine unmittelbar beschrei- - 5 - bende Angabe dar, weil er ersichtlich nicht geeignet ist, die Art, Beschaffenheit, Bestimmung oder ein sonstiges Merkmal der Waren selbst in verkehrsüblicher Art und Weise zu bezeichnen. Die Ansicht der Markenstelle, die Anmeldemarke be-sage bezüglich der beanspruchten Solaranlagen, daß an diesen eine Beteiligung in Aktienform möglich sei, sie also mittels Aktieneinlagen finanziert würden, ver-kennt, daß markenrechtlich der Warenbegriff "Solaranlagen" keine Dienstleistun-gen, sondern nur die gegenständliche Kennzeichnung von Solaranlagen, insbe-sondere beim Angebot und Verkauf, betrifft. Soweit die Anmelderin meint, die an-gesprochenen Verkehrskreise hielten die Anmeldemarke "SonnenAktie" für eine Phantasiebezeichnung, die lediglich im übertragenen Sinne assoziativ auf einen "Anteil an der Sonne" hinweise, könnte dies im Zusammenhang mit den Waren "Solaranlagen" möglicherweise zutreffen. Jedenfalls liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, daß der Verkehr die angemeldete Bezeichnung "Son-nenAktie" hinsichtlich der gegenständlichen Kennzeichnung der beanspruchten Waren "Solaranlagen" nicht als betriebliches Unterscheidungsmittel ansehen wird, wenngleich die Unterscheidungskraft der Marke von Hause aus eher gering ist. Winkler Kätker v. Zglinitzki Cl
Full & Egal Universal Law Academy