BUNDESPATENTGERICHT 33 W (pat) 255/00 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 300 01 767.7 hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 6. Februar 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler sowie der Richter v. Zglinitzki und Sekretaruk BPatG 152 10.99 - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluß der Mar-kenstelle für Klasse 35 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 12. September 2000 aufgehoben. G r ü n d e I Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist am 12. Januar 2000 die Wortmarke Adscope für "Dienstleistung einer Werbeagentur, insbesondere TV- und Funk-werbung; Public Relations, Marketing, Unternehmensberatung, Unternehmensverwaltung, Medienberatung; alle Dienste auch On-line; Erfassung, Analysen und Auswertung von Werbeeinschal-tungen: Online Medien, alle anderen Medien" zur Eintragung in das Register angemeldet worden. Die Markenstelle für Klasse 35 hat mit Bescheid vom 1. Februar 2000 die Anga-ben des Dienstleistungsverzeichnisses teilweise als zu ungenau beanstandet und mit Bescheid vom 31. März 2000 eine neue Fassung des Dienstleistungsverzeich-nisses vorgeschlagen. - 3 - Durch den von einem Mitglied des Patentamts erlassenen Beschluß derselben Markenstelle vom 12. September 2000 ist die Anmeldung gemäß § 36 Abs 4 Mar-kenG iVm § 32 Abs 2 MarkenG, § 14 MarkenV mit der Begründung zurückgewie-sen worden, der Anmelder sei den Auflagen zur Präzisierung des Dienstleistungs-verzeichnisses nicht nachgekommen und habe sich dazu auch nach nochmaliger Aufforderung nicht geäußert. Die Anmeldung entspreche nicht den formellen An-forderungen, weil die beanstandeten Mängel nicht in der eingeräumten Frist be-seitigt worden seien. Mit seiner Beschwerde gegen diese Entscheidung des Patentamts hat der Anmel-der dem Dienstleistungsverzeichnis der Anmeldung nunmehr folgende Fassung gegeben: "Dienstleistungen einer Werbeagentur, insbesondere TV- und Funkwerbung; Public Relations, Marketing; Unternehmensbera-tung; Unternehmensverwaltung; Werbeberatung; alle vorgenann-ten Dienstleistungen auch unter Verwendung von On-line-Verfahren; Durchführung von Marktanalysen bzgl. der Werbe-schaltungen in Onlinemedien und anderen Medien sowie deren Erfassung, Analyse und Auswertung." II Die Beschwerde ist begründet. Die Neufassung des Dienstleistungsverzeichnisses stimmt mit dem Vorschlag der Markenstelle nahezu völlig überein. Nach Ansicht des Senats erfüllt sie die Anforderungen nach § 14 Abs 1 MarkenV iVm § 32 Abs 2 Nr 3 und Abs 3 MarkenG und enthält auch keine gemäß § 39 - 4 - Abs 1 MarkenG unzulässige Erweiterung des ursprünglichen Dienstleistungsver-zeichnisses der Anmeldung. Winkler Sekretaruk v. Zglinitzki Cl
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