BPatG 152 10.99 BUNDESPATENTGERICHT 33 W (pat) 260/02 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … - 2 - betreffend die Marke 300 20 586 hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 6. Mai 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler so-wie der Richterin Dr. Hock und des Richters Kätker beschlossen: 1. Auf Antrag der Markeninhaberin erhält das Warenverzeichnis der angegriffenen Marke im Wege der Teillöschung folgende Fassung: „Chemische Erzeugnisse für gewerbliche Zwecke, nämlich Grund-, Roh-, Hilfs- und Wirkstoffe auf der Basis von Natur-stoff-Konzentraten bzw Naturstoff-Hochkonzentraten zur Herstellung von medizinischen und kosmetischen Präpara-ten; Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, alle vorstehend ge-nannten Waren nicht zur Hautreinigung, Parfümerien, ätheri-sche Öle, Zahnputzmittel“. 2. Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 1 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 15. April 2002 ist wirkungslos, soweit die Teillöschung der angegriffenen Marke 300 20 586 wegen des Widerspruchs aus der Marke 512 465 angeordnet worden ist. - 3 - G r ü n d e Mit Beschluß vom 15. April 2002 hat die Markenstelle für Klasse 1 des Deutschen Patent- und Markenamts die Teillöschung der Marke 300 20 586 wegen des Wi-derspruchs aus der Marke 512 465 angeordnet. Hiergegen hat die Markeninhabe-rin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt und das Warenverzeichnis der angegriffenen Marke beschränkt. Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen. Deshalb ist gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO auszusprechen, daß der angefochtene Beschluß im Umfang der Löschungs-anordnung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 „Puma“). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtser-mittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach ZPO, 60. Aufl, § 269 Rdn 46). Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) besteht kein Anlaß. Winkler Dr. Hock Kätker Cl
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