BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 33 W (pat) 264/03 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die IR-Marke 706 795 hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 6. Dezember 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler, des Richters Kätker und der Richterin Dr. Hock - 2 - beschlossen: Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 1 IR des Deutschen Patent- und Markenamts vom 25. September 2001 (berichtigt mit Beschluss vom 4. Juli 2002) und vom 24. Juni 2003 sind wir-kungslos, soweit die Teillöschung der angegriffenen Marke IR 706 795 wegen des Widerspruchs aus der Marke 679 172 an-geordnet worden ist. G r ü n d e : Mit Beschluss des Erstprüfers vom 25. September 2001, der mit Beschluss vom 4. Juli 2002 berichtigt worden ist, und mit Beschluss der Erinnerungsprüferin vom 24. Juni 2003 hat die Markenstelle für Klasse 1 die teilweise Löschung der ange-griffenen Marke IR 706 795 wegen des Widerspruchs aus der Marke 679 172 - ”CID” angeordnet, wobei die Erinnerungsprüferin den Umfang der Löschungsan-ordnung des Erstprüfers abgeändert hat. Gegen den Erinnerungsbeschluss hat die Inhaberin der angegriffenen Marke form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Die Widersprechende aus der Marke 679 172 hat mit Eingabe vom 1. Dezem-ber 2005 den Widerspruch aus dieser Marke zurückgenommen. Daher ist gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO auszusprechen, dass der angefochtene Beschluss im Umfang der Löschungsanordnung wirkungs-los ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 - Puma). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit. - 3 - Soweit sich im Übrigen die Beschwerde gegen die weitere Löschungsanordnung der Markenstelle wegen des Widerspruchs aus der Marke 1 068 590 richtet, wird das Beschwerdeverfahren fortgesetzt. Winkler Dr. Hock Kätker Cl
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