BPatG 152 10.99 BUNDESPATENTGERICHT 33 W (pat) 266/01 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Marke 396 50 563 hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 3. Juni 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler und der Richter Baumgärtner und Kätker - 2 - beschlossen: Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 35 des Deutschen Pa-tent- und Markenamts vom 30. April 2001 ist wirkungslos, soweit die Teillöschung der angegriffenen Marke 396 50 563 wegen des Widerspruchs aus der Marke 1 079 073 angeordnet worden ist. G r ü n d e Mit Beschluß vom 30. April 2001 hat die Markenstelle für Klasse 35 des Deut-schen Patent- und Markenamts die Teillöschung der Marke 396 50 563 wegen des Widerspruchs aus der Marke 1 079 073 angeordnet. Hiergegen hat die Markenin-haberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Sie hat die Einschränkung des Dienstleistungsverzeichnisses im Wege der Teillö-schung beantragt. Die Widersprechende hat daraufhin den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen. Deshalb ist gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO auszusprechen, dass der angefochtene Beschluß im Umfang der Lö-schungsanordnung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Aus-spruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baum-bach/Lauterbach, ZPO, 60. Aufl, § 269 Rdn 46). - 3 - Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) besteht kein Anlaß. Winkler Baumgärtner Kätker Hu
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