BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 33 W (pat) 269/04 (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … _______________________ - 2 - betreffend die Marke 301 19 635 hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 21. Oktober 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Bender und der Richter Knoll und Kätker beschlossen: Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 1 des Deutschen Pa-tent- und Markenamts vom 25.8.2004 ist wirkungslos, soweit die Teillöschung der angegriffenen Marke wegen des Widerspruchs aus der Gemeinschaftsmarke 1 274 240 angeordnet worden ist. G r ü n d e Mit Beschluss vom 25.8.2004 hat die Markenstelle für Klasse 1 des Deutschen Patent- und Markenamts die Teillöschung der Marke 301 19 635 wegen des Wi-derspruchs aus der Gemeinschaftsmarke 1 274 240 angeordnet. Hiergegen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der o. g. Marke zurückgenommen. Deshalb ist gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 ZPO analog auszusprechen, dass der angefochtene Beschluss im Umfang der Teillöschungsanordnung wirkungslos ist (vgl. BGH Mitt. 1998, 264 „Puma“). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichti-gung des Amtsermittlungsgrundsatzes vom Amts wegen (vgl. dazu auch Baum-bach/Lauterbach, ZPO, 64. Aufl., § 269 Rdnr. 46). - 3 - Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs. 1 und 4 MarkenG) besteht kein Anlass. Bender Kätker Knoll Cl
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