BUNDESPATENTGERICHT 33 W (pat) 270/00 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 399 69 653.9 hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 8. Mai 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler, des Richters Dr. Albrecht und der Richterin am Amtsgerichts Dr. Hock BPatG 152 10.99 - 2 - beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I . Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist am 6. November 1999 die Wortmarke „Internet-Versicherer“ für die Dienstleistung Versicherungswesen (Klasse 36) zur Eintragung in das Re-gister angemeldet worden. Die Markenstelle für Klasse 36 hat die Anmeldung durch Beschluß vom 21. September 2000 zurückgewiesen. Die Zurückweisung wurde damit begründet, daß für das angemeldete Zeichen ein Freihaltebedürfnis gemäß § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG bestehe und dem angemelde-ten Zeichen jegliche Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG fehle. Die sprachübliche Wortkombination beschreibe ein Versicherungsunternehmen, das seine Dienstleistungen über das Internet ermögliche. Gegen diese Entscheidung des Patentamts hat die Anmelderin Beschwerde ein-gelegt. - 3 - Sie beantragt sinngemäß, den Beschluß der Markenstelle vom 21. September 2000 aufzuheben. Sie trägt vor, daß es sich bei dem angemeldeten Zeichen um eine mehrdeutige und vage Bezeichnung handle. Der Verkehr würde bei dem Begriff „Internetver-sicherer“ an Versicherungsdienstleistungen mit dem Inhalt/Zweck „Internet“ den-ken, wobei allerdings nicht klar sei, inwieweit das Internet überhaupt Gegenstand von Versicherungsdienstleistungen sein könne. Vorstellungen dahingehend, daß bei dem angemeldeten Zeichen auf Versicherungsdienstleistungen via Internet hingewiesen werde, ergäben sich erst bei längerem Nachdenken. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. Die Beschwerde ist nicht begründet. Das angemeldete Zeichen ist von der Eintragung ausgeschlossen, da hinsichtlich der Dienstleistung „Versicherungswesen“ ein Freihaltungsbedürfnis besteht (§ 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG) und der Marke jegliche Unterscheidungskraft fehlt (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG). Die Markenstelle des Patentamts hat die Anmeldung daher im Ergebnis zu Recht gemäß § 37 Abs 1 MarkenG zurückgewiesen. 1. Gemäß § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG sind von der Eintragung Marken ausge-schlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr ua zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder der Be-zeichnung sonstiger Merkmale der in Frage stehenden Waren oder Dienst-- 4 - leistungen dienen können. Dabei ist davon auszugehen, daß ein Ein-tragungshindernis auch dann besteht, wenn eine Benutzung als Sachan-gabe bisher noch nicht erfolgt ist, eine solche jedoch nach den Umständen erfolgen wird (vgl BGH GRUR 1995, 408, 409 - PROTECH). Zu den nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG vom Markenschutz ausgeschlossenen Angaben zählen allerdings nicht nur die ausdrücklich aufgeführten, sondern auch solche, die für den Warenverkehr wichtige und für die umworbenen Ab-nehmerkreise irgendwie bedeutsame Umstände mit konkretem Bezug auf die Dienstleistungen selbst beschreiben (vgl BGH GRUR 1998, 813, 814 - Change; BGH GRUR 1999, 1093 - FOR YOU). Das angemeldete Zeichen setzt sich aus den beiden deutschen Wörtern „Internet“ und „Versicherer“, verbunden durch einen Bindestrich, zu-sammen. Es handelt sich dabei um eine sprachübliche Wortkombination, die den angesprochenen Verkehrskreisen - hier dem allgemeinen Publi-kum – aus Wortbildungen wie „Direkt-Versicherer“, „Kraftfahrzeug-Versiche-rer“ uä bekannt ist. Das Zeichen beschreibt ein Versicherungsunternehmen, das Dienstleistungen über das Internet anbietet. Der Gesamtbegriff wird be-reits vielfach verwendet, wie sich sowohl aus der Internetrecherche der Markenstelle für Klasse 36 als auch aus der Internetrecherche des Senats ergibt, die der Anmelderin in Auszügen übersandt worden ist. Entgegen der Auffassung der Anmelderin wird der Begriff nicht in der Bedeutung verwen-det, daß Versicherungsdienstleistungen mit dem Inhalt/Zweck „Internet“ an-geboten werden, sondern daß Versicherungsgesellschaften ihre Dienste „Online“ anbieten und teilweise ihr gesamtes Geschäft über dieses Medium abwickeln. In Bezug auf die angemeldete Dienstleistung „Versicherungs-wesen“ haben auch andere Anbieter ein berechtigtes Interesse daran, das Zeichen zu verwenden. Dies gilt insbesondere deshalb weil, wie die Mar-kenstelle zutreffend ausgeführt hat, derzeit vermehrt verschiedene Dienst-leistungen über das Internet angeboten werden (vgl bspw „Online-Banking“) - 5 - und dies werbemäßig als besonders günstig dargestellt wird, weil Verwal-tungskosten entfielen. 2. Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft als der einer Marke inne-wohnenden konkreten Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfaßten Waren und Dienstleistungen eines Unter-nehmens gegenüber solchen anderer aufgefaßt zu werden, ist zwar grund-sätzlich ein großzügiger Maßstab anzulegen, dh jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um dieses Schutzhindernis zu überwinden (ständige Rechtsprechung vgl BGH Markenrecht 2000, 48 – Radio von hier; Markenrecht 2000, 50 – Partner with the Best). Wie bereits ausgeführt steht bei dem angemeldeten Zeichen hinsichtlich der beanspruchten Dienst-leistung „Versicherungswesen“ ein beschreibender Begriffinhalt im Vorder-grund, so daß der Marke jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Winkler Dr. Albrecht Dr. Hock Wf
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