BPatG 152 10.99 BUNDESPATENTGERICHT 33 W (pat) 273/03 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … - 2 - betreffend die Marke 301 07 515 hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 18. Mai 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler, der Richterin Pagenberg und des Richters Kätker beschlossen: Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 35 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 1. September 2003 ist wirkungslos, soweit die Löschung der angegriffenen Marke 301 07 515 wegen des Widerspruchs aus der Marke 1 081 696 angeordnet worden ist. G r ü n d e Mit Beschluß vom 1. September 2003 hat die Markenstelle für Klasse 35 des Deutschen Patent- und Markenamts die Löschung der Marke 301 07 515 wegen des Widerspruchs aus der Marke 1 081 696 angeordnet. Hiergegen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen. Deshalb ist gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO auszusprechen, daß der angefochtene Beschluß im Umfang der Löschungsanordnung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 „Puma“). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des - 3 - Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach-/Lauterbach ZPO, 60. Aufl, § 269 Rdn 46). Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) besteht kein Anlaß. Winkler Kätker Pagenberg Cl
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