BUNDESPATENTGERICHT 33 W (pat) 274/01 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 300 61 281.8 hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 29. November 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler, des Richters v. Zglinitzki und der Richterin am Amtsgericht Dr. Hock BPatG 152 10.99 - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der Mar-kenstelle für Klasse 35 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 2. Juli 2001, durch den die Anmeldung teilweise zurückge-wiesen worden ist, aufgehoben. G r ü n d e I Das Deutsche Patent- und Markenamt hat die Anmeldung der Wortmarke Brunel HiQ für zahlreiche Dienstleistungen der Klassen 35, 41 und 42 vom 16. August 2000 durch den von einem Mitglied des Patentamts erlassenen Beschluß vom 2. Juli 2001 gemäß § 36 Abs 4 MarkenG iVm § 14 Abs 1 MarkenV wegen man-gelnder Klassifizierbarkeit von Dienstleistungsbezeichnungen teilweise zurückge-wiesen, nämlich im Umfang der Dienstleistungen "Outplacement, nämlich Vergabe von Arbeits- und Werkverträgen an nicht-firmenangehöriges Personal; Laufbahnbegleitung und Beratung in Bezug auf Arbeitskräfte und Personalangelegenheiten". Die Anmelderin hat gegen diese Entscheidung Beschwerde eingelegt und die von der teilweisen Zurückweisung der Anmeldung betroffenen Dienstleistungsangaben – dem Vorschlag des Senats entsprechend – folgendermaßen neu gefaßt: - 3 - "Vermittlung von Arbeitsverträgen im Zusammenhang mit Outplacement; beratende Laufbahnbegleitung für Arbeitnehmer; Beratung in Bezug auf Arbeitskräfte und Personalangelegenhei-ten". Sie beantragt, den Beschluß der Markenstelle vom 2. Juli 2001 aufzuheben. Der Senat hat der Anmelderin mit Zwischenbescheid vom 8. November 2001 ei-nige Fundstellen mit Bedeutungsangaben und Definitionen des Begriffes "Out-placement" zur Kenntnisnahme überreicht. II Die Beschwerde ist begründet. Die Markenstelle hat zwar im vorliegenden Eintragungsverfahren einen weiteren Beschluß vom 2. Juli 2001 erlassen – durch den der Antrag auf Rückzahlung der Beschleunigungsgebühr zurückgewiesen worden ist -, die Beschwerde richtet sich jedoch – wie im Beschwerdeschriftsatz vom 9. August 2001 ausdrücklich und genau bezeichnet – nur gegen den die Anmeldung teilweise zurückweisen-den Beschluß. Der Beschwerdegegenstand umfaßt somit lediglich diejenigen Angaben im Dienstleistungsverzeichnis, derentwegen die Anmeldung von der Markenstelle teilweise zurückgewiesen worden ist. Insoweit hat die Anmelderin diese Dienst-leistungsangaben mittlerweile im Laufe des Beschwerdeverfahrens mit der Neu-formulierung aber in zulässiger Weise hinreichend bestimmt und verständlich gefaßt, so daß sie nunmehr auch gemäß § 14 Abs 1 MarkenV klassifizierbar und - 4 - die von der Markenstelle gemäß §§ 32 Abs 3, 36 Abs 4 MarkenG festgestellten Mängel ausgeräumt sind. Winkler Dr. Hock Zglinitzki Cl
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