BUNDESPATENTGERICHT 33 W (pat) 278/00 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 399 28 290.4 hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 12. März 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler, des Richters v. Zglinitzki und der Richterin Dr. Hock BPatG 152 10.99 - 2 - beschlossen: Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 35 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 28. Februar 2000 und 9. Oktober 2000 werden aufgehoben. G r ü n d e I Mit Beschluß vom 28. Februar 2000 hat die Markenstelle für Klasse 35 des Deut-schen Patent- und Markenamts die für verschiedene Waren und Dienstleistungen der Klassen 16, 18, 25, 35, 36, 37, 38, 39, 40, 41 und 42 angemeldete Wort-Bildmarke siehe Abb. 1 am Ende teilweise zurückgewiesen, nämlich im Umfang der Dienstleistungen "Analysen; Gutachten; Nachforschungen; Ausstellungen und Mes-sen; Bewachungen; Hotelführung; Vermittlungstätigkeiten aller Art; Bürotätigkeiten; Factoring; Arbeiten im Hoch- und Tiefbau; Arbei-ten an Klimaanlagen; Arbeiten an Möbeln; Arbeiten an Heizungs- und Leitungssystemen; Arbeiten an Textilien; Arbeiten an Elektro-anlagen, elektronischen Anlagen und Geräten; Arbeiten an Com- - 3 - putern; Arbeiten an Regenschirmen, Sonnenschirmen, Spazier-stöcken; Arbeiten an Telekommunikationsgeräten; Arbeiten für Telefon, Funk und Fernsehen; Betrieb von Bahnen; Arbeiten an Transportfahrzeugen; Betrieb von Parkplätzen; Leitungsdienste; Verkehrsbüros; Arbeiten an Büchern; Veranstaltung und Leitung von sonstigen Veranstaltungen; Beratung; Betrieb von Sport- und Vergnügungseinrichtungen; Betrieb von öffentlichen Einrichtungen und zoologischen Einrichtungen und Museen und Gesundheitsein-richtungen; Vermietung von Einrichtung für Veranstaltungen; Be-trieb von Ausstellungsgelände; Verkaufseinrichtungen; Beherber-gung, Bewirtung, Beaufsichtigung; Betrieb von Gaststätten", und diese Entscheidung mit Erinnerungsbeschluß vom 9. Oktober 2000 bestätigt. Die Zurückweisung gemäß §§ 36 Abs 4 MarkenG, 32 Abs 2 MarkenG, iVm § 14 MarkenV wurde damit begründet, daß die verwendeten Formulierungen im mar-kenrechtlichen Sinne unbestimmt seien. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, die sinngemäß beantragt, die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben und das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis der Anmeldung nunmehr wie folgt gefaßt hat: Klasse 16: Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit in Klasse 16 enthalten; Druckereierzeugnisse; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Verpackungsmittel aus Kunststoff, soweit in Klasse 16 enthalten; Klasse 18: Regenschirme, Sonnenschirme und Spazierstöcke; Klasse 25: Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen; - 4 - Klasse 35: Abrechnung; Gestalten von Werbematerial; Analysen und Nachforschungen auf dem Gebiet der Geschäftsangelegen-heiten; Auktionen und Versteigerungen; Beratung und Auskünfte in wirtschaftlichen und organisatorischen Fragen und in der Geschäftsführung; Gutachten auf dem Gebiet von Geschäftsangelegenheiten; Organisation von Ausstellungen und Messen; Buchführung und Buchprüfung; Büromaschinenservice und Geräteservice; EDV-Dienste, soweit in Klasse 35 enthalten; Statistiken; Dekorationen; Geschäftsführung bei Bewachungen, nämlich Objektbewachung und Personen-bewachung, soweit in Klasse 35 enthalten; Werbung, Marketing, Öffentlichkeitsarbeit; Führung eines Hotels, soweit in Klasse 35 enthalten; Führung einer Herberge, soweit in Klasse 35 enthalten; Führung von Gaststätten, soweit in Klasse 35 enthalten; Arbeiten im Bereich Personal- und Stellenvermittlung und -beratung; Personalüberlassung; Büroarbeiten; Geschäftsführung; Klasse 36: Beratung in finanziellen und Versicherungsfragen; Einziehung Außenständen; Bankgeschäfte; Factoring, nämlich Erwerb von Forderungen; Leasing; Gebäudeverwaltung; Grundstücksverwaltung; Beratung in Gebäude- und Immobiliensachen; Maklertätigkeit; Vermögensverwaltung; Vermietungs- und Verpachtungsgeschäfte; Arbeiten im Hoch- und Tiefbau, Klassen 35, 36, 37, 41 und 42; Klasse 37: Abbrucharbeiten; Reparaturarbeiten; Installationsarbeiten; Arbeiten an Klimaanlagen, nämlich Reparatur und Wartung; Kfz-Arbeiten, Arbeiten an Fahrzeugteilen, nämlich Reparatur, Wiederaufar-beitung und Pflege; Anfertigung von Bekleidungsstücken; Arbeiten an Möbeln, nämlich Reparatur, Wiederaufarbeitung und Pflege; Malerarbeiten; Arbeiten an Heizungs- und Leitungssystemen, nämlich Installation, Reparatur und Wartung; - 5 - Pflegearbeiten und Änderungsarbeiten an Textilien; Reinigungsarbeiten; Arbeiten an Elektroanlagen, elektronischen Anlagen und Geräten, nämlich Installation, Reparatur und Wartung; Arbeiten an Computern, nämlich Installation, Reparatur und Wartung; Schiffsbau; Schacht- und Bohrarbeiten; Straßenarbeiten, Straßenbauarbeiten; Garten- und Landschaftsbau; Schreinerarbeiten; Reparaturarbeiten an Regenschirmen, Sonnenschirmen, Spazierstöcken; Isolierungsarbeiten, Dämmarbeiten; Reparatur und Überholung von Maschinen; Klasse 38: Arbeiten an Telekommunikationsgeräten, nämlich Installation, Reparatur und Wartung; Telefonservice; Rundfunk und Fernsehsendungen; Arbeiten für Telefon, Funk und Fernsehen, nämlich Installation, Reparatur und Wartung von Telefonanlagen, Betrieb eines Telefonnetzes, Telefonauskunft, Reparatur und Wartung von Funk- und Fernsehgeräten, Betrieb eines Funksenders oder eines Fernsehsenders; Nachrichtendienste; Klasse 39: Transportarbeiten; Abschleppen von Fahrzeugen; Austragen, Verteilen von Sachen; Fahren von Fahrzeugen; Beförderung von Personen; Begleiten von Personen und Sachen; Schiffsbetrieb; Eisbrecherbetrieb; Schiffstransport; Bergung von Schiffen; Lagerung von Sachen; Verpackung von Waren; Betrieb von Straßenbahnen und Eisenbahnen; Arbeiten an Transportfahrzeugen, an Schiffen, an Bahnen, nämlich Reparatur und Wartung Erzeugung und Verteilung von Elektrizität und Wasser, Wärme und anderer Energie; Garagenvermietung; Containerdienste; Lagerdienste; Betrieb von Parkplätzen; Kurierdienste; Botendienste; Ausbildung; - 6 - Personalberatung und Personalführung; Dienste bei der Verteilung von in Rohrleitungen geführten Gasen und Flüssigkeiten an Abnehmer von derartigen Medien Dienste bei der Verteilung von Strom, einschließlich der Nachrichtenübermit-tlung, über Stromleitungen an Abnehmer von Strom und Nachrichten Schiffahrtsdienste; Lotsendienste; Schiffs- und Frachtenmakler; Rettungsdienste; Umzüge; Reiseveranstaltungen; Betreiben eines Verkehrsbüros; Vermietung von Einrichtungen zum Transport und zur Personenbeförderung; Klasse 40: Materialbearbeitung; Abfallverarbeitung; Materialverbrennung; Bearbeitung von Bekleidungsstücken; Bearbeitung von Textilien, Papier, Metallen; Elektrolysearbeiten; Erzeugung von Energien, von Wasser; Filmen, Fotografieren, Bearbeitung von Filmen; Glasbearbeitung; Rohrverlegung und Bearbeitung; Farbarbeiten; Kürschnerarbeiten; Fräsen; Drehen, Bohren; Schweißen; Nieten; Stanzen; Hobeln; Schmieden; Scheren; Härten, Löten; Plattieren; Profilieren; Blechbearbeitung, Umformung, Polieren, Schleifen, Sicken, Sägen, Walzen, Zuschneiden; Feilen; Verchromen, Vergolden, Vernickeln, Versilbern, Verzinnen: Konservierungsarbeiten, Lebensmittelkonservierung; Verarbeitung von Lebensmitteln; Holzbearbeitung; Kunststoffbearbeitung; Zusammenfügen von Materialien; Chemische Behandlung von Materialien; Bearbeitung von Ölen und deren Derivaten; Bearbeitung von Erzen; Bearbeiten von Naturprodukten; Behandlung von Wasser; Fleischerarbeiten; Bäckerarbeiten; Molkereiarbeiten; Schumacherarbeiten; Recyclingarbeiten; Behandlung von Feststoffen, Flüssigkeiten und Gasen; Dichtmachen, Feuerfestmachen, Knitterfestmachen von Textilien; - 7 - Klasse 41: Aus- und Fortbildung; Erziehung und Unterricht; Fernkurse; Fernunterricht; Veranstaltung und Leitung von Kolloquien, Seminaren, Kongressen, Konferenzen, Symposien, Wettbewerben und Veranstaltungen für Sport und Vergnügen; Durchführung von Prüfungen; Beratung; Betrieb von Sport- und Vergnügungseinrichtungen; Betrieb von öffentlichen Einrichtungen, nämlich Pflegeheimen, Krankenhäusern, Gesundheitseinrichtungen, Ausstellungsgelände und Gaststätten und zoologischen Einrichtungen und kulturellen Einrichtungen und Museen; Vermietung von Einrichtung für Veranstaltungen, nämlich von Räumlichkeiten und Ausstattungen; Klasse 42: Softwarearbeiten, Hardwareberatung und -vermietung, soweit in Klasse 35 enthalten; Pflegearbeiten; Dienstleistungen eines Chemikers; Dienstleistungen eines Ingenieurs und eines Architekten; Bauberatung; Vermietung von transportablen Bauten; Stadtplanung; Land- und Gartenbau; Verwaltung und Betrieb von Ausstellungsgelände; Verkehrseinrichtungen, nämlich Vermietung, Reparatur, Wartung und Betrieb; Verwaltung und Betrieb von Krankenhäusern, Pflegeheimen, Altenheimen, Kinderheimen, Erholungsheimen, Sanatorien; medizinische Dienstleistungen; Dienstleistungen für die Hygiene; Gesundheits- und Schönheitspflege; Dienstleistungen in der Pharmazie; Dienstleistungen in Sicherheitsfragen, Wachdienste, soweit in Klasse 42 enthalten; Berufsberatung; Beherbergung und Bewirtung von Gästen, soweit in Klasse 42 enthalten; Beaufsichtigung von Kindern, Jugendlichen, Auszubildenden und hilfsbedürft-igen Personen; Betrieb von Gaststätten, Hotels, Ferienhäusern, soweit in Klasse 42 enthalten; Hausverwaltung; Wissenschaftliche und industrielle Forschung; Designerleistungen; Abfallwirtschaft; Vermietung von Stühlen, Tischen, Wäsche, Gläsern; Vermietung von Zelten; Werkstoffprüfung. - 8 - II Die zulässige Beschwerde ist begründet. Die Anmelderin hat nunmehr ein Waren- und Dienstleistungsverzeichnis einge-reicht, das - soweit es Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist - den gesetzli-chen Erfordernissen, insbesondere dem § 32 Abs 2 MarkenG iVm § 14 MarkenV entspricht. Die von der Markenstelle zutreffend festgestellten Gründe für die teil-weise Zurückweisung der Anmeldung sind daher nunmehr entfallen. Etwaige wei-tere notwendige Klärungen des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses - insbesondere hinsichtlich der nunmehrigen Klassifikation der angemeldeten Wa-ren und Dienstleistungen, die nicht Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens sind - bleiben dem Deutschen Patent- und Markenamt vorbehalten. Winkler v. Zglinitzki Dr. Hock Cl Abb. 1
Full & Egal Universal Law Academy