BPatG 154 6.70 BUNDESPATENTGERICHT 33 W (pat) 28/02 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 6. Mai 2003 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … - 2 - betreffend die Marke 399 61 120 hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 6. Mai 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler, des Richters Baumgärtner und der Richterin Dr. Hock beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist gegen die Eintragung der für die Dienstleistungen „Beratung und Betreuung auf den Gebieten Unternehmens-, Perso-nal- und Wirtschaftswesen; Unternehmensverwaltung; Erstellen von Steuererklärungen; Buchführung; Geschäftsführung; Durchführung von Unternehmens- und Steuerprüfungen; Finanzwesen, insbeson-dere Steuerberatung und Betreuung in Steuer- und Finanzangele-genheiten farbig (in den Farben blau, schwarz) registrierten Marke 399 61 120 siehe Abb. 1 am Ende - 3 - aufgrund der für die Dienstleistungen Ermittlung in Geschäftsangelegenheiten, Unternehmensberatung, Verwaltung fremder Geschäftsinteressen; Finanzwesen, insbeson-dere Absatzfinanzierung und Kreditrisikoabsicherung; Ausgabe von Kreditkarten, Beleihen von Gebrauchsgütern, Einziehen von Außenständen, Ausgabe von Reiseschecks, Effektenvermittlung, Geldwechselgeschäfte, Investmentgeschäft, Kreditberatung, Kredit-vermittlung, Nachforschung in Geldangelegenheiten, Verwahrung von Wertstücken in Safes, Grundstücks- und Hausverwaltung, Im-mobilien- und Hypothekenvermittlung, Leasing, Schätzen von Im-mobilien, Vermögensverwaltung, Wohnungsvermietung“ am 16. August 1979 eingetragenen Marke 989 133 siehe Abb. 2 am Ende am 27. Juni 2000 Widerspruch erhoben worden. Die Markenstelle für Klasse 35 hat den Widerspruch durch Beschluß einer Beam-tin des gehobenen Dienstes vom 17. Dezember 2001 zurückgewiesen. Zur Be-gründung hat sie ausgeführt, daß beide Marken zwar für identische Dienstleistun-gen vorgesehen seien und dabei beispielhaft Unternehmensberatung und Finanz-wesen angeführt. Die angegriffene Marke unterscheide sich allerdings deutlich von der Widerspruchsmarke. Während es sich bei der Widerspruchsmarke um eine Bildmarke handle, bestehe die angegriffene Marke aus der Kombination eines Bildelementes mit einer Buchstabenzusammenstellung sowie der nachfolgenden - 4 - Abkürzung „AG“ für „Aktiengesellschaft“. Zwar rufe der Bestandteil „RSW AG“ in-nerhalb der angegriffenen Marke den Eindruck des Namens einer Aktiengesell-schaft oder deren Kürzel hervor, so daß dieser Markenbestandteil als Produkt-kennzeichnung nicht besonders ins Gewicht falle. Im Zusammenhang mit der indi-viduellen Eigenart des nachfolgenden Bildelementes sei jedoch eine rechtserheb-liche Markenverwechslungsgefahr ausgeschlossen. Selbst wenn man von der be-haupteten erhöhten Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ausgehen wolle, sei insbesondere auch die Gefahr, die Marken gedanklich miteinander in Verbindung zu bringen, aufgrund der erheblichen Verschiedenheit der Bildele-mente ausgeschlossen. Gegen diese Beurteilung richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Sie räumt ein, daß eine unmittelbare Verwechslungsgefahr im vorliegenden Fall nicht in Betracht komme, macht jedoch geltend, daß eine assoziative Verwechslungs-gefahr vorliege. Zugrunde zu legen sei in diesem Zusammenhang eine erhöhte Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke. Alle Tochtergesellschaften der Wi-dersprechenden benutzten im Geschäftsverkehr insbesondere auf ihren Briefköp-fen ausnahmslos das streitgegenständliche Logo der Widersprechenden, wobei diesem die jeweilige Firmenbezeichnung der Tochtergesellschaft vorangestellt werde. Maßgeblich für den Gesamteindruck der Widerspruchsmarke sei der breite schwarze Rahmen, der im Kontrast zu einem hellen inneren Quadrat stehe; hinzu komme als ein weiterer wesentlicher Bildbestandteil der diagonal von links unten nach rechts oben verlaufende Balken. Diese wesentlichen Gestaltungsmerkmale der Widerspruchsmarke würden von den Markeninhabern in ihrer Marke über-nommen, so daß insgesamt die Ähnlichkeiten im Gesamteindruck überwiegen, die Unterschiede nicht ins Gewicht fallen würden. - 5 - Die Widersprechende beantragt, den Beschluß der Markenstelle aufzuheben und die Löschung der angegriffenen Marke anzuordnen. Die Markeninhaber beantragen, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie tragen vor, daß ein besonderer Bekanntheitsgrad der Marke der Beschwer-deführerin nicht bestritten werde. Insbesondere eine assoziative Verwechslungs-gefahr bestehe dennoch nicht. Die Marken würden sich deutlich voneinander un-terscheiden. Das „Logo“ der Markeninhaber bestehe nicht aus einem teilweise unterbrochenen Rahmen, sondern aus der sog. „Buchhalternase“; darüber hinaus bestünden auch farbliche Unterschiede. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Ak-teninhalt Bezug genommen. II Die gemäß §§ 66 Abs 1, 165 Abs 4, Abs 5 Nr 1 MarkenG zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Auch der Senat hält die Gefahr von Verwechslungen der Mar-ken gemäß § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG nicht für gegeben. Die Markenstelle hat den Widerspruch daher zu Recht gemäß § 43 Abs 2 Satz 2 MarkenG zurückgewiesen. Ob Verwechslungsgefahr besteht, hängt nach § 9 Abs 1 Nr 2 Marken von der Identität oder Ähnlichkeit der gegenüberstehenden Marken einerseits und ande-rerseits von der Identität oder Ähnlichkeit der von den beiden Marken erfaßten Dienstleistungen ab, wobei von dem Leitbild eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers auszugehen ist (vgl - 6 - EuGH GRUR Int 1999, 734, 736 - Lloyd; BGH GRUR 2000, 506, 508 - ATTACHÉ/TISSERAND). Darüber hinaus sind alle weiteren Umstände zu be-rücksichtigen, die sich auf die Verwechslungsgefahr auswirken können, insbeson-dere die Kennzeichnungskraft der älteren Marke (EuGH aaO - Lloyd; BGH aaO - ATTACHÉ/TISSERAND; GRUR 1999, 995, 997 - HONKA). Dabei stehen die verschiedenen für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr heranzuziehenden Faktoren in einer Wechselwirkung, so daß zB ein geringerer Grad an Markenähn-lichkeit durch eine höhere Kennzeichnungskraft der älteren Marke bzw durch ei-nen höheren Grad an Dienstleistungsähnlichkeit ausgeglichen werden kann. (stRspr vgl BGH GRUR 2000, 603, 604 - Cetof/ETOP). Nach diesen Grundsätzen kann im vorliegenden Fall eine Verwechslungsgefahr nicht bejaht werden. Da Benutzungsfragen hier nicht angesprochen worden sind, ist für die Frage der Dienstleistungsähnlichkeit von der Registerlage auszugehen. Die Dienstleistungen der Widerspruchsmarke liegen im engen Ähnlichkeitsbereich zu den Dienst-leistungen der angegriffenen Marke bis hin zur Dienstleistungsidentität insbeson-dere bezüglich „Finanzwesen“. Die von der Widersprechenden behauptete er-höhte Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke wurde von den Inhabern der angegriffenen Marke ausdrücklich nicht bestritten. Den insoweit erforderlichen er-heblichen Abstand halten die sich gegenüberstehenden Marken nach Auffassung des Senats dennoch insbesondere auch in bildlicher Hinsicht ein. Anhaltspunkte für eine unmittelbare Verwechslungsgefahr bestehen nicht, was auch die Widersprechende selbst einräumt. Gegenüber stehen sich insoweit die Bildmarke der Widersprechenden einerseits und die Wort-/Bildmarke der Marken-inhaber; der Wortbestandteil „RSW AG“ verhindert wie die Markenstelle zutreffend ausgeführt hat, im Zusammenhang mit dem nachfolgenden, im Gesamteindruck nicht prägenden Bildelement eine rechtserhebliche unmittelbare Verwechslungs-gefahr. - 7 - Auch eine mittelbare Verwechslungsgefahr kann nicht bejaht werden. Vorausset-zung dafür wäre, daß die angesprochenen Verkehrskreise zwar die Unterschiede zwischen den Vergleichsmarken erkennen und somit keinen unmittelbaren Ver-wechslungen unterliegen, gleichwohl aber einen in beiden Marken übereinstim-mend enthaltenen Bestandteil als Stammzeichen des Inhabers der älteren Marke werten, diesem Stammbestandteil also für sich schon die maßgebliche Her-kunftsfunktion zuweisen und deshalb die übrigen Markenteile nur noch als Kenn-zeichen für bestimmte Dienstleistungen aus dem Geschäftsbetrieb des Inhabers der älteren Marke ansehen (BGH GRUR 1999, 240, 241 - STEPHANSKRONE I). Voraussetzung dafür ist allerdings insbesonders, daß der als Stammbestandteil in Betracht kommende Markenteil in beiden Marken identisch oder zumindest we-sensgleich enthalten ist. Insoweit reichen bereits relativ geringfügige Unterschiede aus, um den Gedanken an Serienmarken desselben Unternehmens nicht auf-kommen zu lassen. Zwar ist in diesem Zusammenhang die Kennzeichnungskraft des fraglichen Bestandteils von ausschlaggebender Bedeutung, je geringer diese zu veranschlagen ist, umso eher wird der Bereich einer noch anzuerkennenden Wesensgleichheit verlassen. Aber selbst die etwaige Berühmtheit eines Kennzei-chens oder eines Namens bewirkt nicht zwangsläufig, daß die Eigenständigkeit eines anderen Kennzeichens oder eines anderen Namens aufgehoben wird (BGH GRUR 1999, 153, 155 - DRIBECK’s LIGHT). Auch wenn die sich insoweit gegenüberstehenden „Logos“ übereinstimmende Be-standteile aufweisen, so überwiegen die Unterschiede insgesamt betrachtet so-weit, daß eine Wesensgleichheit noch ausgeschlossen werden muß. Übereinstimmender Bestandteil beider Marken ist die quadratische Ausgestaltung, wobei das Quadrat der Widerspruchsmarke mit einem durchgehenden schwarzen Rahmen versehen ist. Im Inneren der Widerspruchsmarke befindet sich ein ebenso massiv gestalteter Balken, der diagonal von links unten nach rechts oben innerhalb des Quadrates angeordnet ist. In der angegriffenen Marke wird das Quadrat hingegen durch zwei rechte Winkel, die in der linken oberen und der - 8 - rechten unteren Hälfte angeordnet sind, nur angedeutet. Zwischen diesen Winkeln verläuft eine schräge Linie quer durch das Logo, an die sich ein unten nach links und oben nach rechts erstreckender waagerechter Strich anschließt, der jeweils auf Höhe der Winkel angeordnet ist. Diese Figur wird von den Inhabern der ange-griffenen Marke als „Buchhalternase“ bezeichnet. Die angesprochenen Verkehrs-kreise, hier neben Fachkreisen auch das allgemeine Publikum, werden nach Überzeugung des Senats diesen Hinweis auf die konkrete Tätigkeit der Be-schwerdegegner zwar zu einem großen Teil nicht unmittelbar erkennen. Insge-samt werden sie aber selbst bei flüchtiger Betrachtungsweise als einzige Gemein-samkeit die quadratische Grundform erkennen, die jedoch bereits graphisch auf-grund der Balkendicke sowie der Unterbrechungen in der angegriffenen Marke erheblich voneinander abweicht. Hinzu kommt die von einander abweichende farbliche Gestaltung beider Marken. Weitere Anhaltspunkte für einen rechtserheb-lich angenäherten Gesamteindruck sind nicht erkennbar. Bei der gegebenen Sach- und Rechtslage besteht kein Anlaß aus Gründen der Billigkeit einer der Verfahrensbeteiligten die Kosten des Beschwerdeverfahrens gemäß § 71 Abs 1 MarkenG aufzuerlegen. Winkler Baumgärtner Dr. Hock Cl Abb. 1 - 9 - Abb. 2
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