BUNDESPATENTGERICHT 33 W (pat) 282/00 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 300 38 387.8 hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 20. März 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler sowie der Richter Dr. Albrecht und v. Zglinitzki beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. BPatG 152 10.99 - 2 - Die Anmeldung der Wortmarke Industriebauer für die Dienstleistungen „Immobilienwesen; Projektmanagement, nämlich technisches, be-triebswirtschaftliches, organisatorisches und finanzielles Projekt-management; Bauwesen“ hat die Markenstelle für Klasse 36 des Deutschen Patent- und Markenamts mit Beschluss vom 20. Oktober 2000 nach § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG zurückge-wiesen. Dazu heißt es, die Marke besage, dass Angebote bezüglich Industrie-bauten vorlägen. Dieser Beschluss wurde am 3. November 2000 zugestellt. Der Anmelder hat dagegen am 28. November 2000 Beschwerde eingelegt. Er ist der Ansicht, das Wort „Industriebauer“ sei nur scheinbar sprachüblich. Es sei viel-mehr originell, eigentümlich und neu. Entsprechend sei „Treppenmeister“ einge-tragen worden. Das Patentamt müsse die Verwendung des Wortes „Industrie-bauer“ nachweisen, wolle es Markenschutz versagen. Sonst könne man nicht vom Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft sprechen. Die beanspruchten Dienstlei-stungen würden seit jeher erbracht, ohne dass jemand im Zusammenhang damit das Wort „Industriebauer“ verwendet habe. Nur die vermeintliche Vertrautheit mit den Wortelementen suggeriere, dass es die Tätigkeit eines „Industriebauers“ gebe. - 3 - II. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, weil dem angemeldeten Zeichen jegliche Unterscheidungskraft fehlt (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG). „Industriebauer“ mag zwar eine Wortneuschöpfung sein. Auch eine solche kann aber schutzunfähig sein, wenn der Verbraucher ihre Aussage ohne weiteres er-kennt und als beschreibend versteht (BGH GRUR 1995, 408 - PROTECH; BPatGE 36, 153 - Blue Line; 36, 229 - SWEATER TOPS). Für die Unterscheidungskraft kommt es auf das Verständnis der angesprochenen Verbraucher an und nicht auf eine schon nachweisbare Verwendung. Auch für die Annahme eines Freihaltungsbedürfnisses ist nach dem Wortlaut des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG („dienen können“) bei Wortneuschöpfungen ein Nachweis, dass das konkrete Markenwort bereits im Verkehr verwendet wird, nicht erforderlich (BGH GRUR 1996, 770 - MEGA; GRUR 1997, 634 – Turbo II BPatG CR 1999, 217 - DataTool; BPatG Beschluss vom 7. Juli 1998, 24 W (pat) 174/97 - Quick-Fill). „Industriebauer“ entspricht Wörtern, wie „Industriebau, Industriegelände, Brücken-bauer, Straßenbauer“ etc bzw dem umgangssprachlichen „Häuslebauer“. Dass „Industriebauer“ nicht nachweisbar gebräuchlich sein mag, beseitigt nicht den im Zusammenhang mit den beanspruchten Dienstleistungen leicht verständlichen unmittelbar beschreibenden Sinn. Die Eintragung der Wortmarke „Treppenmeister“ als Wortneuschöpfung für „vor-gefertigte Treppen aus Holz/Absatzförderung für Treppen“ (BPatG Mitt 1997, 197) beruht wohl auf der Abwandlung der Wörter „Meistertreppe“ bzw „Treppenbau-meister“. - 4 - Im übrigen ergibt sich selbst aus vermeintlich vergleichbaren Voreintragungen kein Anspruch auf Markenschutz, da die Frage der Schutzfähigkeit nicht anhand einge-tragener Drittzeichen zu beurteilen ist und eine Bindung des Gerichts selbst bei einer abweichenden Eintragungspraxis nicht besteht (vgl BGH GRUR 1989, 420 –K-SÜD). Die Beschwerde ist daher mangels Unterscheidungskraft des angemeldeten Zei-chens zurückzuweisen. Winkler v. Zglinitzki Dr. Albrecht Hu/Cl
Full & Egal Universal Law Academy