BPatG 152 10.99 BUNDESPATENTGERICHT 33 W (pat) 284/03 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … - 2 - betreffend die Marke 301 26 582 hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 8. November 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler, der Richterin Dr. Hock und des Richters Kätker beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I Gegen die Eintragung der Wortmarke 301 26 582 accsis für Klasse 9: Computersoftware (gespeichert), Computerbetriebs-programme (gespeichert); Klasse 35: Managementberatung von Unternehmen hinsichtlich Konzeption, Erstellung und Einrichtung moderner in-formationstechnischer Systeme; Risikoeinschätzung und Ausarbeitung strategischer Planungen in Bezug auf die Einführung innovativer Technologien, Datei- und Datenverwaltung mittels Computer und Daten-banksystemen; - 3 - Klasse 38: elektronische und digitale Nachrichten- und Bildüber-mittlung und Telefondienste sowie Kommunikation über optische Netzwerke oder Datenverarbeitungsge-räte; Klasse 42: Computerberatung in Bezug auf Hard- und Software; technische Projektplanung, Begutachtung sowie For-schung auf dem Gebiet der Informationstechnologie; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; Computersystemanalysen ist Widerspruch eingelegt worden aus der Wort-/Bildmarke 1 061 256 für Erstellung von Programmen für die Erfassung, Verarbeitung und Auswertung von Daten, Aus- und Weiterbildung sowie Beratung auf dem Gebiet des Rechnungswesens, der Buchhaltung, der Er-fassung, Verarbeitung und Auswertung von Daten, der Anwen-dung von Programmen für die Datenverarbeitung und der Bedie-nung von Geräten hierfür; Organisationsberatung auf dem Gebiet der Datenverarbeitung, insbesondere bezüglich Hard- und Soft-ware sowie bei der Erstellung von Systemanalysen und beim Auf-bau von Datenbanken und Informationssystemen, Wartung von Programmen. - 4 - Mit Beschluss vom 15. September 2003 hat die Markenstelle für Klasse 35 des Patentamts durch eine Angestellte des gehobenen Dienstes unter Zurückweisung des Widerspruchs im übrigen die teilweise Löschung der angegriffenen Marke an-geordnet, nämlich für Computersoftware (gespeichert), Computerbetriebsprogramme (gespeichert); Managementberatung von Unternehmen hinsicht-lich Konzeption, Erstellung und Einrichtung moderner informa-tionstechnischer Systeme; Risikoeinschätzung und Ausarbeitung strategischer Planungen in Bezug auf die Einführung innovativer Technologien, Datei- und Datenverwaltung mittels Computer und Datenbanksystemen; Computerberatung in Bezug auf Hard- und Software; technische Projektplanung, Begutachtung sowie For-schung auf dem Gebiet der Informationstechnologie; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; Computersystemanaly-sen. Nach Auffassung der Markenstelle liegt im Umfang der Löschungsanordnung die Gefahr von Verwechslungen iSd § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG vor. Die Dienstleistung "Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung" sei identisch für beide Mar-ken eingetragen. Die für die jüngere Marke eingetragenen Dienstleistungen "Com-putersoftware, Computerbetriebsprogramme (gespeichert)" wiesen mit der für die Widersprechende geschützten Dienstleistung "Erstellung von Programmen für die Erfassung, Verarbeitung und Auswertung von Daten" eine zumindest mittlere Ähn-lichkeit auf. Auch zwischen den für die jüngere Marke eingetragenen Dienstleis-tungen "Managementberatung von Unternehmen hinsichtlich Konzeption, Erstel-lung und Einrichtung moderner informationstechnischer Systeme; Risikoeinschät-zung und Ausarbeitung strategischer Planungen in Bezug auf die Einführung inno-vativer Technologien, Datei- und Datenverwaltung mittels Computer und Daten-banksystemen" und den für die Widersprechende geschützten Dienstleistungen "Organisationsberatung auf dem Gebiet der Datenverarbeitung, insbesondere be-- 5 - züglich Hard- und Software sowie bei der Erstellung von Systemanalysen und beim Aufbau von Datenbanken und Informationssystem" bestehe Identität bzw enge Ähnlichkeit. Zudem sei die für die jüngere Marke eingetragene "Computerbe-ratung in Bezug auf Hard- und Software; technische Projektplanung, Begutach-tung sowie Forschung auf dem Gebiet der Informationstechnologie; Computer-systemanalysen" identisch bzw. hochgradig ähnlich mit der für die Widerspre-chende geschützten "Beratung auf dem Gebiet der Anwendung von Programmen für die Datenverarbeitung und der Bedienung von Geräten hierfür". Ausgehend von einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchs-marke halte die jüngere Marke den erforderlichen größeren Abstand zur Wider-spruchsmarke nicht ein. Die Widerspruchsmarke werde in ihrem Gesamteindruck von ihrem Wortbestandteil geprägt. Beide Marken bestünden aus jeweils zwei Silben, wobei sie im Sprech- und Betonungsrhythmus sowie der Vokalfolge über-einstimmten. Der zusätzliche Konsonant "c" in der angegriffenen Marke falle klanglich nicht ins Gewicht. Die Marken unterschieden sich lediglich im Wortinne-ren in den Konsonanten "s" bzw "t". Obwohl es sich bei "t" um einen klangstarken Konsonanten handele und die Marken relativ kurz seien, vermöge dieser klang-liche Unterschied den Gesamteindruck nicht entscheidungserheblich zu verän-dern, da Abweichungen im Wortinneren generell weniger beachtet würden. Damit sei im Umfang der festgestellten Identität bzw Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen mit Verwechslungen der Vergleichsmarken zu rechnen. Hingegen bestehe hinsichtlich der für die jüngere Marke eingetragenen Dienst-leistungen "elektronische und digitale Nachrichten- und Bildübermittlung und Te-lefondienste sowie Kommunikation über optische Netzwerke und Datenverarbei-tungsgeräte" allenfalls eine so entfernte Ähnlichkeit zu den Dienstleistungen der Widersprechenden, dass der Markenabstand ausreiche, um eine Verwechslungs-gefahr auszuschließen. - 6 - Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Inhaberin der ange-griffenen Marke. Von einer Begründung ihrer Beschwerde hat sie abgesehen. Sie beantragt sinngemäß, den angefochtenen Beschluss im Umfang der Löschungsanord-nung aufzuheben und den Widerspruch insgesamt zurückzuwie-sen. Die Widersprechende beantragt sinngemäß, die Beschwerde zurückzuweisen. Außer einem Verweis auf ihr vorinstanzliches Vorbringen hat auch sie keine Be-gründung eingereicht. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II Die zulässige Beschwerde der Inhaberin der angegriffenen Marke ist nicht be-gründet. Zu Recht hat die Markenstelle teilweise eine Gefahr von Verwechslungen angenommen und insoweit die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Frage einer markenrechtlichen Verwechselungsgefahr iS von § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG unter Heranziehung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen. Dabei ist von einer Wechselwirkung zwischen den Beurteilungsfaktoren der Waren-/Dienstleistungsidentität oder -ähnlichkeit, der Markenidentität oder -ähnlichkeit und der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke in der Weise auszugehen, dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren/Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder der Kennzeichnungskraft der älte-- 7 - ren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (stRspr; vgl BGH GRUR 2001, 544, 545 - BANK 24 mwN; GRUR 2002, 1067 - DKV/OKV; GRUR 2003, 963 - AntiVir/AntiVirus). 1. Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ist mangels entgegen-stehender Anhaltspunkte als normal einzustufen. 2. Die sich gegenüberstehenden Waren und Dienstleistungen liegen teilweise im Identitätsbereich, im übrigen im Bereich einer engeren Ähnlichkeit. So besteht etwa zwischen den für die jüngere Marke eingetragenen Dienstleistun-gen "Managementberatung von Unternehmen hinsichtlich Konzeption, Erstellung und Einrichtung moderner informationstechnischer Systeme; Risikoeinschätzung und Ausarbeitung strategischer Planungen in Bezug auf die Einführung innovativer Technologien, Datei- und Datenverwaltung mittels Computer und Datenbank-systemen; Computerberatung in Bezug auf Hard- und Software; technische Pro-jektplanung; Begutachtung sowie Forschung auf dem Gebiet der Informations-technologie; Computersystemanalysen" Identität, zumindest aber Teilidentität und hochgradige Ähnlichkeit mit den für die Widerspruchsmarke eingetragenen Dienstleistungen "Organisationsberatung auf dem Gebiet der Datenverarbeitung, insbesondere …", da es sich beiderseits um Dienstleistungen handelt, die die Analyse, Planung und Beratung im EDV-Bereich zum Gegenstand haben. Identität besteht auch zwischen der für die jüngere Marke eingetragenen Dienst-leistung "Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung" und dem gleichbe-deutenden, für die Widersprechende geschützten Dienstleistungsbegriff "Erstel-lung von Programmen für die Erfassung, Verarbeitung und Auswertung von Da-ten", was keiner weiteren Erläuterung bedarf. - 8 - Für die übrigen streitgegenständlichen Waren der jüngeren Marke ("Computer-software (gespeichert), Computerbetriebsprogramme (gespeichert)") besteht ebenfalls eine hochgradige Ähnlichkeit mit den Dienstleistungen der Wider-spruchsmarke, da die beiderseitigen Dienstleistungen den Kernbereich der EDV- bzw IT-Technologie betreffen und sich beiderseits inhaltlich auf dieses technische Gebiet konzentrieren. Insbesondere sind Software und Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung hochgradig ähnlich. c) Die angegriffene Marke hält den insoweit erforderlichen größeren Abstand zur Widerspruchsmarke in klanglicher Hinsicht nicht ein. Silbengliederung, Vokalfolge, Wortanfänge ("ac", gesprochen als: "ak") und die Wortendungen ("is") sind iden-tisch. Der einzige Unterschied liegt im Beginn der jeweils zweiten Silbe, wo die Widerspruchsmarke "ACTIS" den klangstarken Sprenglaut "t", die jüngere Marke "accsis" (gesprochen wie "axis") hingegen ein (vom Großteil der Verkehrsteilneh-mer stimmlos gesprochenes) "s" aufweist (vgl zB "access", "success"). Dieser Un-terschied ist für sich genommen zwar durchaus beachtlich. Auch ist zu berücksichtigen, dass es sich bei den Marken um Kurzwörter handelt. Allerdings wird dies dadurch relativiert, dass es sich bei "t" und "s" beiderseits um Zahnlaute handelt, die also auch ihrerseits miteinander klangverwandt sind. Damit bleibt der harte und prägnante Gesamtklangcharakter der Widerspruchsmarke auch in der jüngeren Marke erhalten. Insgesamt liegt damit eine noch hochgradige klangliche Ähnlichkeit der Marken vor. Bei einer Gesamtbetrachtung der og Faktoren war damit eine Verwechslungsge-fahr festzustellen, wobei ergänzend auf die Ausführungen der Markenstelle - 9 - verwiesen werden kann, zu denen sich die Inhaberin der angegriffenen Marke nicht geäußert hat. Die Beschwerde war damit zurückzuweisen. Winkler Dr. Hock Kätker Cl
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