BUNDESPATENTGERICHT 33 W (pat) 286/00 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … BPatG 152 6.70 - 2 - betreffend die Marke 397 26 814 hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 27. August 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler, des Richters v. Zglinitzki und des Richters k. A. Kätker beschlossen: 1. Auf Antrag des Markeninhabers erhält das Dienstleistungsver-zeichnis der Marke 397 26 814 im Wege der Teillöschung fol-gende Fassung: "Unternehmensberatung auf den Gebieten: Managementtraining und Qualitätssicherung einschließlich Planung, Organisation und Durchführung von Qualifizierungsmaßnahmen; Ausbildung, Schulung, Qualifizierung von Mitarbeitern von Un-ternehmen und Organisationen im Bereich des Managements (betriebswirtschaftliche Unternehmensführung, Personalmana-gement) und der Betriebswirtschaft" 2. Es wird festgestellt, dass der Beschluß der Markenstelle für Klasse 35 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 23. Au-gust 2000 wirkungslos ist. G r ü n d e Mit Beschluss vom 23. August 2000 hat die Markenstelle für Klasse 35 des Deut-schen Patent- und Markenamts die Löschung der angegriffenen Marke gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 MarkenG i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 2, 42 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG angeordnet. - 3 - Hiergegen hat der Inhaber der angegriffenen Marke form- und fristgerecht Be-schwerde eingelegt und die Beschränkung des Dienstleistungsverzeichnisses im Wege der Teillöschung beantragt. Daraufhin hat die Widersprechende den Widerspruch zurückgenommen. Nach der Rücknahme des Widerspruchs ist in entsprechender Anwendung von § 269 Abs. 3 Satz 1 und 3 ZPO auszusprechen, dass der Beschluss wirkungslos ist (vgl. BGH BlfPMZ 1998, 367 – Puma). Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs. 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlaß. Winkler v. Zglinitzki Kätker Cl
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