BPatG 152 10.99 BUNDESPATENTGERICHT 33 W (pat) 288/03 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 302 08 989.6 hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 8. Juni 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler so-wie der Richterinnen Pagenberg und Dr. Hock beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. - 2 - G r ü n d e I Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist am 25. Februar 2002 die Wortmarke Wir tun Ihr Bestes für Klasse 35: Personalvermittlung, Stellenvermittlung, Personalbeschaffung, Ar-beitnehmerüberlassung, Personalberatung, Personalanwerbung, Information in Personalangelegenheiten, Büroarbeiten, Lohn- und Personalverwaltung, Organisationsberatung und betriebswirt-schaftliche Beratung; Vermietung von Büroausstattungen, -einrich-tungen und -maschinen Klasse 37: Bauwesen, Installationsarbeiten, Erbringung von bauhandwerkli-chen Dienstleistungen, Erbringung von industriellen Dienstleistun-gen, insbesondere Lohn- und Montagearbeiten Klasse 42: Ingenieurarbeiten, Konstruktionsplanung, technische Projektpla-nung zur Eintragung in das Register angemeldet worden. - 3 - Die Markenstelle für Klasse 35 hat die Anmeldung durch Beschluß vom 3. Novem-ber 2003 gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG zurückgewiesen. Sie hat ausgeführt, daß es sich bei dem begehrten Slogan um eine werbeübliche Anpreisung dahin-gehend handle, dass Dienstleistungen angeboten und erbracht würden, die für den Kunden das Beste seien und damit den Ansprüchen des Kunden entsprä-chen. Es handle sich um eine grammatikalisch korrekt gebildete Kombination ge-bräuchlicher Wörter der deutschen Sprache, die keiner weiteren Erläuterung be-dürften. Bei der Anmeldung stehe nicht die betriebsbezogene, sondern die sach-bezogene Information im Vordergrund. Gegen diese Entscheidung hat der Anmel-der Beschwerde eingelegt. Er beantragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben. Er trägt vor, daß der Slogan in einem Spannungsfeld zwischen den beiden übli-chen Aussagen "Wir tun unser Bestes" und "Wir wollen Ihr Bestes" stehe. Eine glatt beschreibende Angabe mit völlig eindeutigem Sinngehalt liege nicht vor. Was "Ihr Bestes" sei, könne beim Empfänger des Slogans allenfalls vage Vorstellungen hervorrufen, die ein breites, aber diffuses Spektrum von Sinngehalten abdeckten. Eine derzeitig bereits vorliegende Verwendung des Slogans sei nicht nachgewie-sen. Zu berücksichtigen sei bei der Entscheidung auch die liberale Rechtspre-chung des Bundesgerichtshofs und auch des Bundespatentgerichts zu Werbeslo-gans. Der Senat hat unter Übersendung von Ermittlungsunterlagen zusammen mit der Terminsladung auf Bedenken hinsichtlich der Erfolgsaussichten der Beschwerde hingewiesen. Der Markenanmelder hat daraufhin seinen Terminsantrag zurückge-nommen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. - 4 - II Die Beschwerde ist nicht begründet. Die angemeldete Marke ist von der Eintra-gung ausgeschlossen, weil es ihr im Hinblick auf die angemeldeten Dienstleistun-gen an der erforderlichen Unterscheidungskraft fehlt (§§ 8 Abs 2 Nr 1, 37 Abs 1 MarkenG). Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft als der einer Marke innewohnenden konkreten Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfaßten Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unter-nehmen aufgefaßt zu werden, ist grundsätzlich ein großzügiger Maßstab anzule-gen, dh jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um dieses Schutzhindernis zu überwinden (stRspr vgl BGH GRUR 2003, 1050 - Cityservice). Dies gilt insbesondere deshalb, weil der Verkehr ein als Marke verwendetes Zei-chen in aller Regel so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt und er es keiner analy-sierenden Betrachtungsweise unterzieht. Es dürfen dabei keine unterschiedlichen Anforderungen an die Unterscheidungs-kraft von Werbeslogans gegenüber anderen Wortmarken gestellt werden (BGH MarkenR 2000, 48 - Radio von hier; MarkenR 2000, 50 - Partner with the Best). Dem Werbeslogan wird der Verkehr zwar häufig eine beschreibende Werbeaussa-ge entnehmen. Dies schließt aber eine Identifizierungsfunktion nicht von vornher-ein aus. Deshalb ist in jedem Fall zu prüfen, ob der Werbeslogan einen aus-schließlich produktbeschreibenden Inhalt hat oder ob er zumindest noch eine ge-wisse Unterscheidungskraft aufweist. Während bei Werbeslogans, die lediglich be-schreibende Angaben oder Anpreisungen und Werbeaussagen allgemeiner Art enthalten, von mangelnder Unterscheidungskraft auszugehen ist, können dagegen Kürze, eine gewisse Originalität und Prägnanz einer Wortfolge sowie eine Mehr-deutigkeit oder Interpretationsbedürftigkeit der Werbeaussage Indizien für die hin-reichende Unterscheidungskraft bieten. - 5 - Die von dem Anmelder beanspruchte, aus gebräuchlichen Wörtern der deutschen Sprache gebildete Wortfolge rückt für die angesprochenen Verkehrsreise, hier weitgehend auch das allgemeine Publikum, die angemeldeten Dienstleistungen und ein damit verbundenes Wertversprechen in den Vordergrund. Den potentiellen Kunden des Beschwerdeführers wird vermittelt, daß dieser sich besonderes da-rum bemüht, für seine Kunden ein optimales Ergebnis zu erzielen. Der Slogan reiht sich in ähnliche gebräuchliche Aussagen und Sinnsprüche, um den Begriff "das Beste" ein, wie beispielsweise: - "Das Beste aus etwas machen" (Duden, Band 11, Redewendun-gen und sprichwörtliche Redensarten, 1992, S 103); - Für jemanden "ist das Beste gerade gut genug" (Duden aaO); - "Das Beste geben" (Wörterbuch der Werbesprache, 1991, S 28). Auch im Rahmen einer Internetrecherche konnte der Senat ähnlich gebildete For-mulierungen wie beispielsweise "Wir tun unser Bestes" (Werbung für ein Fremd-sprachenprogramm unter www.marketing-centrum.de), "Sie tun Ihr Bestes" (www.laut.de) "Versuchen Sie Ihr Bestes" (www.gamespages.net) oder auch "Die Mitarbeiter … tun ihr Bestes" (www.oh-barcelona.com). Allein durch den "Personenwechsel" "Wir tun unser Bestes" ergibt sich keine Inter-pretationsbedürftigkeit oder Mehrdeutigkeit der Aussage. Die angesprochenen Verkehrskreise werden den werblich anpreisenden Sinngehalt der begehrten Wortfolge dennoch ohne weiteres erkennen und daher nicht für eine betriebsbezo-gene Aussage halten. Auch werden die angesprochenen Verkehrskreise ohne weiteres konkrete Vorstellungen davon entwickeln, was unter "Ihr Bestes" zu ver-stehen ist. Sie werden ohne analysierende Zwischenschritte erkennen, daß es sich um ein Spitzenangebot des Anmelders handelt, mit dem er sein Bestes gibt und daher auch den Kunden das Beste bietet (ähnlich HABM RO232/01 - DAS BESTE GEBEN). - 6 - Entgegen den Ausführungen des Anmelders besteht ein beschreibender Bezug dabei zu sämtlichen hier beanspruchten Dienstleistungen der Klassen 35, 37 und 42. Bei all diesen Dienstleistungen sind sowohl die Qualität des Dienstleistungsan-bieters als auch der hohe Leistungsstandard der Dienstleistungen selbst entschei-dendes Kriterium der potentiellen Kunden bei der Entscheidung, diese Dienstlei-stungen in Anspruch zu nehmen. Insgesamt ist somit eine für die Bejahung der Unterscheidungskraft erforderliche Mehrdeutigkeit oder Interpretationsbedürftigkeit der Werbeaussage nicht ersicht-lich. Winkler Pagenberg Dr. Hock Cl/Pü
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