BUNDESPATENTGERICHT 33 W (pat) 29/00 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … BPatG 152 10.99 - 2 - … betreffend die Marke 395 32 692 hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 16. Januar 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler, des Richters Dr. Albrecht und der Richterin am Amtsgericht Dr. Hock beschlossen: Kosten werden nicht auferlegt. G r ü n d e I Gegen die Eintragung der beim Deutschen Patent- und Markenamt für Dienstlei-stungen der Klasse 35 angemeldeten und am 7. August 1996 eingetragenen Mar-ke siehe Abb. 1 am Ende - 3 - ist auf Grund der Marke 2 093 204 siehe Abb. 2 am Ende Widerspruch erhoben worden. Die Markenstelle für Klasse 35 des Deutschen Patent- und Markenamts hat durch Beschluß vom 19. August 1999 angeordnet, daß die Eintragung der Marke 395 32 692.3 zu löschen ist. Sie hat ausgeführt, daß zwischen beiden Marken Verwechslungsgefahr gemäß § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG bestehe. Die Anmelderin hat am 11. Oktober 1999 Beschwerde eingelegt und diese am 11. November 1999 begründet. Am 11. Mai 2000 hat sie ihre Beschwerde zurück-gezogen und sich mit der Einwilligung in die Löschung der Marke einverstanden erklärt. Nunmehr beantragt die Widersprechende, der Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen. Sie trägt hierzu vor, daß durch Gesellschafterbeschluß vom 9. November 1999 beschlossen worden sei, Gegenstand und Firma der Beschwerdeführerin zu än-dern. Habe sie früher – unter Anspielung auf die verfahrensgegenständliche Mar-ke – unter "M… GmbH" firmiert und sich mit "Mar- keting und Unternehmensberatung für mittelständische Unternehmen insbe-- 4 - sondere auf dem Gebiet des Marketings und der Kooperation" befaßt, so habe sie bereits vor Einlegung der Beschwerde vom 11. Oktober 1999 in "W… mbH" umfirmiert und sich von diesem Zeitpunkt an mit dem Handel mit Gartenmöbeln und artverwandten Produkten sowie allen damit im Zusammenhang stehenden Serviceleistungen befaßt. Es sei offensichtlich, daß die Rücknahme der Be-schwerde auf dem durch Änderung des Geschäftsgegenstandes eingetretenen mangelnden Interesse der Beschwerdeführerin an ihrer Marke zurückzuführen sei und sie deshalb mit Einlegung der Beschwerde in grobem Maße gegen die ihr ob-liegende prozessuale Sorgfaltspflicht verstoßen habe. Die Anmelderin beantragt die Abweisung des Antrags bezüglich der Auferlegung der Kosten. Sie bestreitet, bereits vor Einlegung der Beschwerde am 11. Oktober 1999 eine Umfirmierung vorgenommen zu haben. Weitere Gründe, welche es nach den Grundsätzen der Billigkeit geboten erscheinen lassen würden, ihr die Kosten auf-zuerlegen, seien nicht ersichtlich. II Der Kostenantrag der Widersprechenden ist unbegründet. Der Senat sieht keinen Anlaß, der Anmelderin Verfahrenskosten ganz oder teil-weise aus Billigkeitsgründen gemäß § 71 Abs 1 iVm Abs 4 MarkenG aufzuerlegen. Das Markengesetz geht, ausdrücklich hervorgehoben durch die Regelungen der §§ 63 Abs 1 Satz 3, 71 Abs 1 Satz 2 MarkenG von dem Grundsatz aus, daß jeder Beteiligte seine Kosten selbst trägt. Eine Kostenauferlegung bedarf daher stets besonderer Umstände, die in erster Linie dann gegeben sind, wenn das Verhalten - 5 - eines Beteiligten mit der prozessualen Sorgfaltspflicht nicht zu vereinbaren ist (vgl Althammer/Ströbele/Klaka, MarkenG, 6. Aufl, 2000 § 71 Rdz 18). Eine derartige Verletzung der prozessualen Sorgfaltspflicht durch die Anmelderin vermag der Senat hier nicht zu erkennen. Die Beschwerdegegnerin hat insoweit ausgeführt, daß die Anmelderin bereits vor Einlegung der Beschwerde vom 11.10.1999 umfirmiert habe und mangels Interesse an der Weiterführung des Be-schwerdeverfahrens diese zurückgenommen habe. Dieser zeitliche Ablauf wird von der Beschwerdegegnerin bestritten. Auch der Senat sieht keine ausreichen-den Anhaltspunkte dafür, daß die Umfirmierung bereits vor Beschwerdeeinlegung erfolgt ist. Aus dem von der Beschwerdegegnerin übergebenen Handelsregister-auszug ergibt sich, daß durch Gesellschaftsbeschluß vom 9. November 1999 be-schlossen worden ist, Gegenstand und Firma der Beschwerdeführerin zu ändern. Dieser Zeitpunkt liegt nach der Einlegung der Beschwerde. Weitere Anhaltspunkte dafür, daß die Anmelderin intern bereits vor dem 11. Oktober 2000 entsprechende Entscheidungen hinsichtlich ihrer Geschäftstätigkeit getroffen hätte, gibt es nicht. Im übrigen hätte die Anmelderin auch nach Änderung ihrer Firma die Marke im Falle des Obsiegens mit der Beschwerde vermarkten können, so daß auch dann ein Interesse an der Fortführung des Beschwerdeverfahrens hätte bestehen kön-nen. Winkler Dr. Albrecht Dr. Hock Cl - 6 - Abb. 1 Abb. 2
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