BUNDESPATENTGERICHT 33 W (pat) 304/02 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … BPatG 152 10.99 - 2 - betreffend die Marke 2 904 941 hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 12. November 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler, der Richterin Dr. Hock und des Richters k.A. Kätker beschlossen: 1. Auf Antrag der Markeninhaberin erhält das Warenverzeichnis der Marke 2 904 941 im Wege der Teillöschung folgende Fas-sung: Waren/Dienstleistungen mit Zeitrang vom 12. November 1993: Chemische Erzeugnisse für gewerbliche Zwecke für die Was-seraufbereitung zur ausschließlichen Anwendung als Reiniger für Membranen in der Umkehrosmose oder in anderen, die Membrantechnik nutzenden Prozessen; Waren/Dienstleistungen mit Zeitrang vom 22. März 1994: Chemische Erzeugnisse für gewerbliche, wissenschaftliche, photographische, land-, garten- und forstwirtschaftliche Zwecke, ausgenommen chemische Erzeugnisse für die Was-seraufbereitung; Kunstharze im Rohzustand, Kunststoffe im Rohzustand; Düngemittel; Feuerlöschmittel; Mittel zum Härten und Löten von Metallen; chemische Erzeugnisse zum Frisch-halten und Haltbarmachen von Lebensmitteln; Klebstoffe für gewerbliche Zwecke. 2. Es wird festgestellt, daß der Beschluß der Markenstelle für Klasse 1 des Deutschen Patent- und Markenamts vom - 3 - 30. April 2002 wirkungslos ist, soweit die teilweise Löschung der angegriffenen Marke 2 904 941 aufgrund des Wi-derspruchs aus der Marke 857 007 angeordnet worden ist. G r ü n d e Mit Beschluß vom 30. April 2002 hat die Markenstelle für Klasse 1 des Deutschen Patent- und Markenamts die teilweise Verwechslungsgefahr zwischen der ange-griffenen Marke 2 904 941 und der Widerspruchsmarke 857 007 gemäß § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG bejaht und die teilweise Löschung der angegriffenen Marke ange-ordnet. Hiergegen hat die Inhaberin der angegriffenen Marke form- und fristgerecht Be-schwerde eingelegt. Sie hat die Einschränkung des Warenverzeichnisses im Wege der Teillöschung beantragt. Die Widersprechende hat daraufhin den Widerspruch aus der og Marke zurückge-nommen. Der angefochtene Beschluß ist demzufolge hinsichtlich der angeordneten teilwei-sen Löschung wirkungslos, § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 ZPO analog (vgl dazu BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Im Interesse einer eindeutigen Klärung der Rechtslage erfolgt der Ausspruch zur Wirkungslosigkeit der angefochtenen Entscheidung von Amts wegen, zumal das Registerverfahren im wesentlichen vom Amtsermittlungsgrundsatz beherrscht wird (vgl dazu Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 60. Aufl, Rdn 46 zu § 269 ZPO und Stein/Jonas, ZPO, 20. Aufl, Rdn 58). - 4 - Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlaß. Winkler Dr. Hock Kätker Cl
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