BUNDESPATENTGERICHT Le i t sa t zAktenzeichen: 33 W (pat) 3/05 Entscheidungsdatum: 16. Mai 2007Rechtsbeschwerde zugelassen: ja Normen: § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenGTRM Tenant Relocation Management 1. Besteht eine Marke aus einer beschreibenden Wortkombination und aus einerBuchstabenfolge, die zwar für sich genommen schutzfähig wäre, in der konkretenGesamtmarke wegen der Übereinstimmung mit den Anlauten der beschreibenden(ausgeschriebenen) Wörter aber nur als deren Abkürzung wirkt, so ist auch dieBuchstabenfolge als beschreibend anzusehen. Dies hat zur Folge, dass dieGesamtmarke keinen schutzfähigen Bestandteil aufweist und wegen ihres Charaktersals Kombination sich gegenseitig erläuternder beschreibender Angaben bzw.Abkürzungen über keine Unterscheidungskraft verfügt.2. Wird die angemeldete Bezeichnung vom Anmelder oder seinen Kooperationspartnernselbst in eindeutig beschreibender Weise verwendet, sind solche Verwendungs-beispiele bei der Ermittlung der mutmaßlichen Verkehrsauffassung zwar mit zuberücksichtigen (BGH GRUR 2005, 578, 580 unter II.3.b)) ihnen kommt allerdings nichtderselbe Stellenwert zu wie beschreibenden Verwendungen durch Dritte.3. Der Bezeichnung „TRM Tenant Relocation Management“ fehlt für organisatorische,beratende und finanzielle Dienstleistungen in Zusammenhang mit Mieterumzügenjegliche Unterscheidungskraft.BUNDESPATENTGERICHT 33 W (pat) 3/05 _______________ (Aktenzeichen) An Verkündungs Statt zugestellt am 16. Mai 2007… B E S C H L U S SIn der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 304 34 048.0 hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 20. März 2007 unter Mitwirkung der Richterin Dr. Hock als Vorsitzende, des Richters k. A. Dr. Kortbein und des Richters Kätker BPatG 154 08.05 - 2 - beschlossen: 1. Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 36 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 8. November 2004 teilweise aufgehoben, näm-lich soweit die Anmeldung für folgende Dienstleistungen zurück-gewiesen worden ist: Büroarbeiten; wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen und Forschungsarbeiten und diesbe-zügliche Designerdienstleistungen; industrielle Analyse- und Forschungsdienstleistungen; Entwurf und Entwick-lung von Computerhardware. 2. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. 3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. G r ü n d e I Am 14. Juni 2004 ist beim Deutschen Patent- und Markenamt die Wortmarke TRM Tenant Relocation Management für folgende Dienstleistungen angemeldet worden: Kl. 35: Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwal-tung; Büroarbeiten; Beratung in betriebswirtschaftlicher und orga-nisatorischer Hinsicht; - 3 - Kl. 36: Versicherungswesen; Finanzwesen, finanzielle Vorbe-reitung von Bauvorhaben, Erstellung von Finanzanalysen und In-vestorausschreibungen für Bauvorhaben; Dienstleistungen im Be-reich Immobilienwesen, Beratung bei der Auswahl, Beschaffung und Nutzung von Grundstücken, Gebäuden und Liegenschaften; Facility Management, Entwicklung betriebswirtschaftlicher oder fi-nanzieller Nutzungskonzepte und Standortanalysen zur späteren kostenoptimalen Nutzung von Grundstücken, Liegenschaften und Gebäuden; Vorbereiten, Bereithalten und Bewirtschaftung von Grundstücken, Liegenschaften und Gebäuden und deren Einrich-tungen als organisatorisches, technisches, infrastrukturelles und kaufmännisches Gebäudemanagement; Kl. 37: Bauwesen; Reparaturwesen; Instandhaltung von Ge-bäuden und haustechnischen Anlagen; Kl. 39: Transportwesen; Verpackung und Lagerung von Wa-ren; logistische Dienste, Planung, logistische Organisation und Betreuung von Umzügen; Kl. 42: wissenschaftliche und technologische Dienstleistun-gen und Forschungsarbeiten und diesbezügliche Designerdienst-leistungen; industrielle Analyse- und Forschungsdienstleistungen; Entwurf und Entwicklung von Computerhardware und -software; Rechtsberatung und -vertretung, insbesondere Rechtsberatung und -vertretung bei dem Abschluss von Mietverträgen für Immobi-lien; Kl. 45: Beratung auf dem Gebiet der Sicherheit von Immobi-lien sowie Sicherheitsdienstleistungen. - 4 - Mit Beschluss vom 8. November 2004 hat die Markenstelle für Klasse 36 des Deutschen Patent- und Markenamts durch einen Beamten des gehobenen Dienstes die Anmeldung nach §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG zu-rückgewiesen. Die angemeldete Wortfolge sei eine Kombination aus der beschrei-benden Angabe "Tenant Relocation Management", mit der Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Umzug beschrieben würden, und seiner Abkürzung "TRM", wobei die beanspruchten Dienstleistungen auch solche sein könnten, die mit dem Umbau der Immobilien zu tun hätten, um die jeweiligen Räumlichkeiten individuell an die Bedürfnisse der Kunden anzupassen. Hierzu verweist die Mar-kenstelle auf die dem Beanstandungsbescheid vom 2. September 2004 beigefüg-ten Anlagen. Aus diesen gehe insbesondere hervor, dass die (relativ neue) Abkür-zung "TRM" in Verbindung mit den beanspruchten Dienstleistungen benutzt werde. Nicht entscheidend sei, dass die Wortfolge "Tenant Relocation Manage-ment" nicht als feststehender Begriff der englischen Sprache lexikalisch belegbar sei. Der Ausdruck "Tenant Relocation" sei ein mehrfach belegbarer, gängiger eng-lischer Fachbegriff für entsprechende Dienstleistungen. Da es im Deutschen üb-lich sei, englische Wortkombinationen wie "facility mangement" für "Immobilien-verwaltung", "relocation service" für "Umzugsarbeiten" usw. zu verwenden, liege es nahe, dass auch der angemeldete Fachbegriff im Sinne eines umfassenden Schlagworts künftig die deutschen Dienstleistungsbezeichnungen wie "Vermittlung von Immobilien, Umbau von Immobilien" ersetze. Da diese Entwicklung erst ein-setze, sei es nachvollziehbar, dass die angemeldete Marke noch nicht umfassend verwendet werde. Unter Berücksichtigung des im Rahmen der Wahrscheinlichkeit liegenden künftigen Freihaltungsbedürfnisses müsse die angemeldete Marke den Mitbewerbern freigehalten werden. Sämtliche angemeldeten Dienstleistungen stünden in unmittelbarem Zusammenhang mit der Planung, Vorbereitung, Bear-beitung und Durchführung von Umzügen. Erhebliche Teile des Verkehrs würden die Anmeldemarke daher lediglich als beschreibende Angabe, einschließlich deren Kurzform, für Dienstleistungen rund um die "räumliche Veränderung" verstehen. Damit stelle die Anmeldemarke lediglich eine Angabe über den Zweck, die Be-stimmung oder den Inhalt der beanspruchten Dienstleistungen dar. - 5 - Zudem fehle der Marke auch jegliche Unterscheidungskraft, da der Verkehr in ihr lediglich einen Hinweis auf Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Immobi-lienbeschaffung und -aufbereitung für Interessen des Mieters erkennen werde. Hieran vermöge auch der Hinweis der Anmelderin auf Voreintragungen nichts zu ändern, zumal es sich hierbei um Wort-/Bildmarken handele, die mit der angemel-deten Wortmarke nur bedingt vergleichbar seien. Außerdem wiesen die beiden Marken "ARRIVA Relocation Service" und "Welcome Relocation Services" gegen-über der Anmeldemarke unterschiedliche Wortbestandteile und teilweise andere Waren und Dienstleistungen auf. Hinsichtlich im Ausland eingetragener Marken müsse im Übrigen beachtet werden, dass solche Voreintragungen keine Bin-dungswirkung für Deutschland entfalten könnten. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben, Zur Begründung führt sie aus, dass es sich bei der angemeldeten Marke nicht um eine beschreibende Verwendung mit unmittelbarem Produktbezug handele. Viel-mehr seien weitere gedankliche Zwischenschritte notwendig, um einen direkten Bezug herstellen zu können. Neben einer Übersetzung müsse zwangsläufig auch noch die Übertragung zu den entsprechenden Dienstleistungen hergestellt wer-den. Ein direkter Bezug zu Vermittlungen und Umbau von Immobilien dränge sich daher nicht auf. Zwar sei es richtig, dass es sich bei der angemeldeten Marke um eine Kombina-tion aus den Bestandteilen "TRM" und "Tenant Relocation Management" handele, jedoch werde bereits durch die Buchstabenfolge "TRM" ein unterscheidungskräfti-ger Zusatz geschaffen. Dieser stehe nicht zwangsläufig für "Tenant Relocation Management", sondern könne durchaus andere Bedeutungszusammenhänge aufweisen. So zeige bereits eine kurze Internetrecherche, dass "TRM" für Ausdrü-- 6 - cke stehen könne wie "tactical risk management", "Tumorregister München", "Talent-Relation-Management" oder etwa "Total Resource Management". Auch könne es für einen globalen Kundenservice, eine IT-Beratungsfirma usw. stehen. Durch die hinzugefügte Buchstabenfolge "TRM" werde daher ein Abstand geschaffen, durch den nicht zwangsläufig auf Umzugstätigkeiten geschlossen werden könne. Dem stehe nicht entgegen, dass die Abkürzung in Verbindung mit den beanspruchten Dienstleistungen benutzt werde, da dies lediglich auf Verweisen auf Berichte der Anmelderin selbst basiere. Im deutschen Sprachraum werde die angemeldete Bezeichnung ausschließlich von der Anmelderin und ihren Kooperationspartnern verwendet. Zudem gebe es für die betreffenden Dienstleistungen auch andere Abkürzungen, wie etwa die in einem Artikel des Handelsblatts erwähnte Abkürzung "TR" (Tenant Representation). Auch beim zweiten Markenbestandteil, der Wortfolge "Tenant Relocation Management", handele es sich nicht um eine bloß beschreibende Angabe. Insbe-sondere komme dieser Ausdruck für die beanspruchten Dienstleistungen der Klassen 35, 37, 42 und 45 von Vornherein nicht als beschreibende Angabe in Be-tracht, denn hierfür lasse sich keinesfalls eine beschreibende Bedeutung herleiten. Selbst unter Zugrundelegung der Ausführungen der Markenstelle könne der Begriff "Tenant Relocation Management" lediglich für die innerhalb der Klasse 36 angemeldeten Dienstleistungen "Beratung bei der Auswahl, Beschaffung und Nut-zung von Grundstücken, Gebäuden und Liegenschaften" und "logistische Organi-sation und Betreuung von Umzügen" beschreibend sein, denn die Markenstelle gehe in ihren Ausführungen selbst nur davon aus, dass eine Beschreibung für die Dienstleistungen "Vermittlung von Immobilien, Umbau von Immobilien" in Frage komme. Selbst hierfür liege jedoch keine Dienstleistungsbeschreibung vor, denn von der Verwendung dieses Begriffs werde von maßgeblichen Verkehrskreisen nicht zwingend auf die Vermittlung von Immobilien geschlossen. - 7 - Die Wortfolge "Tenant Relocation Management" bestehe nicht als feststehender Begriff der englischen Sprache und lasse sich auch nicht in einschlägigen Sprachlexika auffinden. Nur die einzelnen Wörter ließen sich ins Deutsche über-setzen, wobei jedoch zahlreiche Übersetzungsmöglichkeiten bestünden, was die Anmelderin anhand von Auszügen aus Internetwörterbüchern weiter ausführt. Dies gelte selbst für Sachverständige aus der Immobilienbranche, was daran liege, dass der Begriff nicht vordergründig zur Beschreibung einer bestimmten Dienstleistung benutzt werde. Vielmehr gebe es zahlreiche Geschäftsmodelle mit gleicher Unternehmensausrichtung, die eine andere Begrifflichkeit für die diesen Begriffen unterfallenden Dienstleistungen verwendeten. Hierzu nennt die Anmel-derin verschiedene Beispiele ("Tenant Representation", "Mietermanagement und Mieterausbaukoordination", "Real Estate Management", "Umzugs- und Ausbau-management"; "Business Relocation Systems"). Dies belege, dass die angemel-dete Marke in der deutschen Sprache nicht sprachüblich sei und auch keinen fest-stehenden oder belegten Begriff darstelle. Soweit die Marke in einem von einem Mitarbeiter der Anmelderin verfassten Arti-kel mit einer bestimmten Bedeutung verwendet werde, könne nicht auf eine be-schreibende Wirkung geschlossen werden. Es sei nur legitim und entspreche ei-ner üblichen Marketingstrategie, wenn die Anmelderin selbst versuche, das Image ihres Geschäftsfeldes zu fördern und der Marke eine Marktbedeutung zu geben. Einzig das Wort "Relocation" oder der Begriff "Relocation Services" bildeten eine wiederkehrende Linie, da allein diese Worte Bestandteil sämtlicher Bezeichnun-gen in diesem Zusammenhang seien. Jedoch komme das Wort "Relocation" in zahlreichen eingetragenen deutschen Marken vor, was wiederum gegen die Ei-genschaft als rein beschreibende Angabe spreche. Im Übrigen sprächen US-Voreintragungen von Marken wie "The Latin American Relocation Management", "Facility Solutions Relocation/Renovation Space Planning & Design Project Management" sowie "Genesis Relocation Manage-ment" gegen ein Freihaltungsbedürfnis, da es sich insoweit um Eintragungen im - 8 - englischsprachigen Raum handele. Sie zeigten, dass der Begriff "Relocation Management" bereits für sich gesehen nicht beschreibend verstanden werde und eintragungsfähig sei. Nichts Anderes könne für die angemeldete Wortfolge gelten. Es handele sich um eine kreative Wortschöpfung der Anmelderin, die nicht von anderen Unternehmen dieser Branche freigehalten werden müsse. Dies zeige sich auch darin, dass die Belege der Markenstelle und des Senats im Wesentlichen aus dem Jahr 2004 stammten. Bis heute verwende aber kein Mitbewerber der Anmelderin die Wortfolge "Tenant Relocation Management". Mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung sind der Anmelderin Kopien des Er-gebnisses einer vom Senat durchgeführten Recherche übersandt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II 1. Die Beschwerde ist nur teilweise begründet. Für die nicht von der Teilaufhe-bungsanordnung erfassten Dienstleistungen bleibt die Beschwerde erfolglos, weil die Marke insoweit nicht die erforderliche Unterscheidungskraft aufweist (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Entsprechend der Hauptfunktion der Marke, dem Verbraucher oder Endabnehmer die Ursprungsidentität der durch die Marke gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu garantieren, ist unter Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung zu verstehen, Waren oder Dienstleistungen als von einem Unternehmen stammend zu kennzeichnen und sie somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. EuGH GRUR 2002, 804 Nr. 35 - Philips/Remington; GRUR 2004, 428 Nr. 30, 48 - Henkel). Die Unterscheidungskraft ist zum Einen im Hinblick auf die angemelde-ten Waren oder Dienstleistungen, zum Anderen im Hinblick auf die beteiligten Verkehrskreise zu beurteilen, wobei auf den durchschnittlich informierten, auf-- 9 - merksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der Waren oder Dienst-leistungen abzustellen ist. Kann einer Wortmarke ein für die fraglichen Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zuge-ordnet werden oder handelt es sich sonst um ein gebräuchliches Wort der deut-schen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr - etwa we-gen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so ergibt sich daraus ein tatsäch-licher Anhalt dafür, dass ihr jegliche Unterscheidungskraft fehlt (vgl. BGH GRUR 2003, 1050, 1051 – Cityservice). Die angemeldete Marke setzt sich aus dem vorangestellten Buchstabenbestand-teil "TRM" und der nachgestellten Wortfolge "Tenant Relocation Management" zusammen. Jedenfalls bei Betrachtung der Gesamtmarke sind beide Bestandteile wegen ihres jeweils im Vordergrund stehenden beschreibenden Gehalts nicht un-terscheidungskräftig, was auch für die Gesamtmarke gilt. a) Der Wortbestandteil der Anmeldemarke besteht aus einer Abfolge der eng-lischsprachigen Wörter "Tenant" (Mieter, Pächter), "Relocation" (Umzug, Verle-gung) und dem längst eingedeutschten Wort "Management" (zur Bedeutung der rein englischsprachigen Wörter vgl. Langenscheidts Handwörterbuch Englisch-Dt.; Langenscheidts Großwörterbuch Englisch-Dt.). Damit lässt sich die Wortfolge ohne analysierende Betrachtungsweise nahe liegend als "Mieterumzugsmanage-ment" übersetzen. Auch die Übersetzungsvariante "Mieter-/ Pächterverlegungs-management" kommt bei (gewerblichen) Mietern oder Pächtern in Betracht, ohne dass sich insoweit eine nennenswerte Mehrdeutigkeit ergibt. Bereits damit ist die sprachüblich gebildete Wortkombination "Tenant Relocation Management" bei natürlichem Verständnis für die meisten der beanspruchten Dienstleistungen be-schreibend. Denn mit dem o. g. Bedeutungsgehalt stellt sie nur dahingehend eine Beschreibung der so gekennzeichneten Werbe-, Verwaltungs-, Beratungs-, Versi-cherungs-, Finanz-, Immobilien-, Reparatur-, Transport-, Programmierungs- und Rechtsberatungsdienstleistungen dar, dass diese auf das Management von Mie-- 10 - ter-/Pächterumzügen und -verlegungen spezialisiert sind, insbesondere dass hierfür spezielle Kenntnisse, Fertigkeiten, und sonstige Voraussetzungen oder Modalitäten der Dienstleistungserbringung zur Verfügung stehen. Zwar kann ein sofortiges beschreibendes Verständnis nicht von jedermann er-wartet werden, da die Wörter "tenant" und "relocation" nicht zum einfachen engli-schen Grundwortschatz gehören. Von den beanspruchten Dienstleistungen bzw. den darin unterbegrifflich enthaltenen immobilien- und logistikbezogenenen Teilen dieser Dienstleistungen werden jedoch vor allem Verkehrsteilnehmer angespro-chen, die beruflich mit Verwaltung gewerblicher Immobilien, Standortauswahl, Verlegungen, Umzügen, Immobilienanmietung usw. zu tun haben, und die hierbei als betriebliche Planer und Entscheider die beanspruchten Dienstleistungen des Immobilien-, Management-, Transport-, Logistikbereichs nachfragen, anbieten oder vermitteln. Von solchen (Fach-)Verkehrsteilnehmern muss erwartet werden, dass sie nicht nur über vergleichsweise gehobene allgemeine Englischkenntnisse verfügen, sondern darüber hinaus auch die englischen Wörter für die in ihrem Fachbereich elementaren Begriffe "Mieter/Pächter" und "Umzug/Verlegung" ken-nen, etwa durch zumindest gelegentlichen Kontakt mit englischsprachiger Wer-bung oder Fachliteratur. Dem angesprochenen Verkehr wird sich daher die Be-deutung der Wortfolge "Tenant Relocation Management" ohne weitere Gedanken-schritte erschließen. Hierbei war ergänzend mit zu berücksichtigen, dass sich ähnlich gebildete Wort-folgen auch im englischsprachigen Internet mehrfach in offensichtlich beschrei-benden Zusammenhängen auffinden ließen, etwa: www.dartmouth.edu/~opdc/pdp/pdpservices.html (unter der Überschrift: "Description of Services":) "... 7. Management of tenant relocation including furnishings, contents, phones and data requirements ..."; - 11 - www.govtech.net/magazine/channel_story.php?channel=25&id=92429: "The Chicago Housing Authority (CHA) recently announced the successful launch of its Tenant Relocation Services Application, a software system for automating tenant relocation services."; www.purely.co.uk/zerocommproperties/: "... ZCP also provides a free Tenant Relocation Service to assist in finding rental accommodation for large corporations such as embassies, or private individuals and busy professionals. ZCP guarantees to find you what you are looking for and has an amazing success rate …"; http://roughstockband.com/tenant-relocation-service.htm: (Überschrift:) "Tenant Relocaton Service" - (Unterüberschrift:) "Hawaii Moving Guide"; www.vhcb.org/developmentfees.html: "Examples of such activities include the following: construction program design and management, management of tenant relocation, cooperative organizing"; www.latterblum.com/about.html: (Unterüberschrift: OFFICE LEASING DIVISION:) … ">> Complete Tenant Relocation Services
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