BUNDESPATENTGERICHT 33 W (pat) 318/01 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 19. März 2002 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 300 12 357.4 hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 19. März 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler, des Richters v. Zglinitzki und der Richterin Dr. Hock BPatG 154 6.70 - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der Mar-kenstelle für Klasse 35 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 20. August 2001 aufgehoben. G r ü n d e I Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist am 18. Februar 2000 die Wortmarke "GoIndustry" für folgende Dienstleistungen angemeldet worden: Klasse 35: Versteigerung, Vermittlung von Waren und Dienstlei-stungen gegen Höchst- bzw. Niedrigstgebot, Organi-sation und Durchführung von Auktionsverkäufen über Internet und andere Computernetze; Organisation und Durchführung von An- und Verkäufen über Internet, World Wide Web und andere Computernetze; Bera-tung für angebots- und nachfrageorientierte Handels-formen; Durchführung und Unterstützung von ange-bots- und nachfrageorientierten Handelsformen auch für unter Inanspruchnahme des Internets, World Wide Web und anderer Computernetze vermittelten Handel mit Informationen und Produkten aller Art; Organisa-tion und Unterstützung bei der Durchführung von Handelsgeschäften, insbesondere bei per Inanspruch-- 3 - nahme des Internets, World Wide Web und anderer Computernetze vermittelten Handel mit Informationen und Produkten aller Art; Erstellung und Durchführung von Konzepten für die Sicherheit von Handelsge-schäften auch für per Inanspruchnahme des Internets, World Wide Web und anderer Computernetze vermit-telten Handel mit Informationen und Produkten aller Art. Klasse 36: Dienstleistungen eines Maklers; Vermittlung und Durchführung von elektronischem Zahlungs- und Ka-pitalverkehr, insbesondere für unter Inanspruchnahme des Internets, World Wide Web und anderer Compu-ternetze vermittelte Handelsgeschäfte; Kreditvermitt-lung, Übernahme von Vermittlung von Bürgschaften sowie Garantien, Stellung von Sicherheiten; Bewer-tung von Produkteigenschaften sowie Bewertung von Leistungsangeboten; Vermittlung von Versicherungen, Beratung im Versicherungswesen. Klasse 38: Entwicklung und Betreiben von Online-Gesprächsfo-ren/Handelsforen (Online-Communities, Chat-Räu-men). Klasse 42: Sammeln und Übermitteln von Informationen, insbesondere unter Inanspruchnahme des Internets, World Wide Web und anderer Computernetze, Aufbau und Bereithaltung eines mittels Datenfernübertragung erstellten Informationsnetzwerks, insbesondere zur Sammlung und Zusammenführung von Angeboten und Nachfragen für den Handel mit Produkten und - 4 - Informationen aller Art, Aufbau und Ermöglichung des Zugriffs auf ein mittels Datenfernübertragung erstelltes Netzwerk, insbesondere für unter Inanspruchnahme des Internets, World Wide Web und anderer Compu-ternetze vermittelten Handel mit Informationen und Produkten aller Art, Erstellung und Bereithaltung einer angebots- und nachfrageorientierten Angebotsstruktur unter Inanspruchnahme des Internets, World Wide Web und anderer Computernetze, insbesondere für unter Inanspruchnahme des Internets, World Wide Web und anderer Computernetze vermittelte Han-delsgeschäfte. Die Markenstelle für Klasse 35 hat die Anmeldung durch Beschluß vom 20. August 2001 mit der Begründung zurückgewiesen, daß es der angemeldeten Marke im Hinblick auf die beanspruchten Dienstleistungen an der erforderlichen Unterscheidungskraft fehle und eine beschreibende und freihaltebedürftige An-gabe vorliege. Die Wortfolge beinhalte die Aufforderung "Geh zur Industrie" und stelle für den angesprochenen Verkehrskreis lediglich eine werbemäßige Auffor-derung dar, um das Interesse an Industrieangeboten zu fördern. Gegen diese Entscheidung des Patentamts hat die Anmelderin Beschwerde ein-gelegt. Sie beantragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben. Sie trägt vor, daß selbst wenn man die angemeldete Wortmarke in ihre Einzelteile zerlege und diese einzeln analysiere, ein unmittelbares Verständnis der beteiligten Verkehrskreise fern liege. Für die Bestandteile "Go" und "Industry" gebe es ver-schiedene Übersetzungsmöglichkeiten. Darüber hinaus ergebe sich durch die ungewöhnliche Zusammenfügung der Markenbestandteile ein neuer Gesamtein- - 5 - druck, auch wenn man die Einzelworte jeweils für sich genommen für schutzunfä-hig halten sollte. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II Die Beschwerde ist begründet. Der Senat hält die angemeldete Marke "GoIndustry" für unterscheidungskräftig und für nicht freihaltungsbedürftig, so daß ihrer Eintragung gemäß §§ 33 Abs 2, 41 MarkenG keine absoluten Schutzhindernisse gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 oder Nr 2 MarkenG entgegenstehen. 1. Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft als der einer Marke innewohnen-den konkreten Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfaßten Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden, ist grundsätzlich ein großzügiger Maßstab anzulegen, dh jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um dieses Schutzhindernis zu überwinden (stRspr vgl BGH GRUR MarkenR 2000, 48 - Radio von hier; MarkenR 2000, 50 - Partner with the Best). Dieser Beurteilungs-maßstab gilt auch für sloganartige Wortfolgen, wie der hier angemeldeten "GoIn-dustry", denn unterschiedliche Anforderungen an die Unterscheidungskraft von Werbeslogans gegenüber anderen Wortmarken zu stellen, wäre nicht gerechtfer-tigt (vgl BGH aaO - Radio von hier). Während bei Werbeslogans, die lediglich beschreibende Angaben oder Anpreisungen und Werbeaussagen allgemeiner Art enthalten, von mangelnder Unterscheidungskraft auszugehen ist, können dagegen Kürze, eine gewisse Originalität und Prägnanz einer Wortfolge sowie eine Mehr-deutigkeit oder Interpretationsbedürftigkeit der Werbeaussage, Indizien für die hin-reichende Unterscheidungskraft bieten (BGH aaO - Partner with the Best). - 6 - Bei der Beurteilung der hier angemeldeten Bezeichnung ist zwar davon auszuge-hen, daß Verbindungen des Verbs "Go" in Form eines Imperativs mit einem Sub-stantiv werbesprachlich gebräuchlich sind (vgl z.B. "go public"; "go West"; "GO SILVER, GO MITSUBISHI" in ADAC Motorwelt, Heft 3/02, S 31; "GO-RHEIN-NECKAR", Website go-rhein-neckar.de), es handelt sich insoweit auch um eine sprachübliche Bildung (vgl z.B. v. Eichborn, Die Sprache unserer Zeit, S 800 ff.:"go apprentice" = einen Ausbildungsvertrag abschließen, "go Conservative = die konservative Partei wählen oder "go security" = Bürgschaft leisten). Der angemeldete Sologan besitzt jedoch die erforderliche Unterscheidungskraft, weil er bezüglich der angemeldeten Dienstleistungen keinen eindeutigen Sinnge-halt erkennen läßt, sondern noch zu diffus, mehrdeutig und intepretationsbedürftig bleibt. Zwar ist die nächstliegende wörtliche Bedeutung des Ausdrucks mit "Gehe zur Industrie" den angesprochenen Verkehrskreisen ohne weiteres verständlich, weil es sich um Begriffe aus dem Grundwortschatz der englischen Sprache han-delt und das Wort "Industry" hier offenbar dem deutschen Begriff "Industrie" ent-spricht. Eine unmittelbar eindeutig beschreibende sachliche Aussage hinsichtlich der beanspruchten Dienstleistungen läßt sich daraus jedoch nicht ohne weiteres erkennen. Denn es handelt sich insoweit lediglich um eine allgemein gehaltene Aufforderung, sich der Industrie zuzuwenden, die sich im Zusammenhang mit den angemeldeten Dienstleistungen, insbesondere hinsichtlich der zur Verfügungstel-lung einer entsprechenden Internetplattform, sowohl an potentielle Verkäufer als auch Käufer richtet. Eine nähere Deutung ist jedoch nicht möglich. Insgesamt be-darf es daher mehrerer analysierender Zwischenschritte, um die angemeldete Marke dahingehend zu interpretieren, daß durch Vermittlung der Anmelderin ent-sprechende Kontakte zwischen Industrie und Käufern hergestellt werden, die im wesentlichen dem An- oder Verkauf von Industriegütern dienen sollen. Zu einer weiteren Unschärfe führt die sprachliche Zusammenziehung des Slogans von ursprünglich zwei Begriffen zu einem Wort. Die Verbindung des "o" mit dem großen "Binnen-I", und damit von zwei Vokalen führt zu einer gewissen Verfrem- - 7 - dung, wobei ein Teil der angesprochenen Verkehrskreise möglicherweise sich nicht sicher ist, ob es sich um ein "Binnen-I" oder ein kleines "l" handelt. Insgesamt fehlt es daher an ausreichenden Anhaltspunkten dafür, daß der Verkehr den Be-griff "GoIndustry" nur im Sinne einer schlagwortartigen Aussage über die damit gekennzeichneten Dienstleistungen werten, nicht aber als Kennzeichnungsmittel verstehen wird. 2. Nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG sind von der Eintragung weiter solche Marken ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr ua zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder der Bezeichnung sonstiger Merkmale der in Frage stehenden Dienstleistungen dienen können. Da-bei ist davon auszugehen, daß ein Eintragungshindernis auch dann besteht, wenn eine Benutzung als Sachangabe bisher noch nicht erfolgt ist, eine solche jedoch nach den Umständen erfolgen wird (vgl BGH GRUR 1995, 408, 409 - PROTECH). Zu diesen Angaben oder Umständen gehört die angemeldete Wortfolge "GoIndu-stry" nicht. Eine Verwendung dieser Bezeichnung als beschreibende Angabe ist derzeit nicht nachweisbar. Von einem auf gegenwärtiger Benutzung als Sachan-gabe beruhenden Freihaltungsbedürfnis kann deshalb nicht ausgegangen werden. Ebensowenig liegen hinreichende Anhaltspunkte dafür vor, daß im Zusammen-hang mit den beanspruchten Dienstleistungen in Zukunft eine Verwendung der angemeldeten Bezeichnung als Sachangabe erfolgen wird. 3. Eine eventuell erforderliche abschließende Klärung des Dienstleistungs-verzeichnis bleibt dem Deutschen Patent- und Markenamt vorbehalten. Winkler v. Zglinitzki Dr. Hock Cl
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