BUNDESPATENTGERICHT 33 W (pat) 33/02 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 300 41 645.8 hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 16. Juli 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler, des Richters v. Zglinitzki und des Richters k.A. Kätker BPatG 152 10.99 - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluß der Marken-stelle für Klasse 36 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 10. Dezember 2001 aufgehoben. G r ü n d e I Das Deutsche Patent- und Markenamt hat die Anmeldung der Wortbildmarke siehe Abb. 1 am Ende für die Dienstleistungen „Vermietung und Verpachtung von Gewerbeflächen, insbesondere an Einzelhandelsunternehmen“ durch den von einem Mitglied des Patentamts erlassenen Beschluß der Marken-stelle für Klasse 36 vom 10. Dezember 2001 gemäß §§ 37 Abs 1, 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG wegen fehlender Unterscheidungskraft sowie wegen eines Frei- - 3 - haltungsbedürfnisses an einer beschreibenden Angabe zurückgewiesen. In den Gründen ist ausgeführt worden, wie auf Grund einer Internetrecherche nachweis-bar werde die Bezeichnung „Lindaupark“ bereits für ein in Lindau am Bodensee existierendes Einkaufs- und Veranstaltungszentrum verwendet. Hinsichtlich der beanspruchten Dienstleistungen bringe die Anmeldemarke daher nur zum Aus-druck, daß sich diese auf den Lindaupark bezögen, also die Vermietung und Ver-pachtung von Gewerbeflächen im Lindaupark beträfen. Es sei somit nicht mehr von Bedeutung, ob der Name ursprünglich eigenartig und phantasievoll gewesen sei. Die graphische Gestaltung vermöge die Schutzfähigkeit der angemeldeten Marke nicht zu begründen. Mit seiner Beschwerde gegen diese Entscheidung des Patentamts beantragt der Anmelder sinngemäß, den angefochtenen Beschluß aufzuheben. Er trägt im wesentlichen vor, die angemeldete Marke sei in keiner Weise geeignet, die beanspruchten Dienstleistungen unmittelbar zu beschreiben; sie sei phantasie-voll und unterscheidungskräftig. Die Bezeichnung „Lindaupark“ habe er selbst für das konkrete, von ihm erbaute Einkaufszentrum geprägt. Zusammen mit H… und C… F… führe er das Unternehmen F… GmbH, die 82 Märkte im Allgäu und in Oberschwaben betreibe. Zu diesen Märkten gehöre der „Lindaupark“ in Lindau mit einer Verkaufsfläche von 12.000 qm. Die Kennzeichnung „Lindaupark“ sei auch nicht freihaltungsbedürftig, da aus-schließlich er als Anmelder bzw das von ihm geführte Unternehmen Gewer-beflächen im Lindaupark vermieteten und verpachteten. Auch die Tatsache, daß im Internet unter dem Begriff „Lindaupark“ nur Informationen zu dem Markt des Anmelders aufgeführt würden, belege die tatsächliche Eignung als betriebliches Unterscheidungsmittel. - 4 - II Die Beschwerde ist begründet. Der Senat hält die angemeldete Wortbildmarke „Lindaupark“ - entgegen der Be-urteilung der Markenstelle des Patentamts - hinsichtlich der beanspruchten Dienstleistungen noch für hinreichend unterscheidungskräftig und nicht rein be-schreibend. Absolute Schutzhindernisse gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG stehen der Eintragung der Anmeldemarke gemäß §§ 33 Abs 2, 41 MarkenG somit nicht entgegen. Das Markenwort „Lindaupark“ setzt sich ohne weiteres ersichtlich und verständlich aus dem bekannten Namen der Stadt Lindau (am Bodensee) sowie dem geläufi-gen Begriff „Park“ zusammen. Zwar heißt auch noch ein kleiner Ort in Sach-sen-Anhalt „Lindau“ (an der Gr. Nuthe), dies ist jedoch hier nicht entscheidungser-heblich. Wie die Ermittlungen der Markenstelle und des Senats ergeben haben, stellt die Bezeichnung „Lindaupark“ in ihrer Gesamtheit offenbar keine geographische Her-kunftsangabe iSd § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG dar, insbesondere auch nicht den Na-men eines Ortsteils, sondern wird lediglich für ein 12.000 qm Verkaufsfläche um-fassendes Einkaufzentrum in der Stadt Lindau (am Bodensee) verwendet, das der Anmelder und weitere Familienangehörige über die F… GmbH betreiben. Bei der angemeldeten Bezeichnung „Lindaupark“ handelt es sich aber auch nicht um eine glatt beschreibende Angabe über die Art, Beschaffenheit, Bestimmung oder ein sonstiges Merkmal der beanspruchten Dienstleistungen „Vermietung und Verpachtung von Gewerbeflächen“ iSd § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG. - 5 - Grundsätzlich ist zwar eine Wortzusammensetzung, die aus einer Ortsangabe so-wie einem die Nutzungsweise angebenden Gattungsbegriff besteht, durchaus ge-eignet, verkehrswesentliche Eigenschaften der für die Vermietung oder Verpach-tung vorgesehenen Gewerbeflächen unmittelbar zu benennen (vgl zB Beschluß des Senats vom 3. April 2001 - 33 W (pat) 219/00 - Technologiepark-Bremen). Unter die Vorschrift des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG fallen aber nur solche Zeichen und Angaben, die im normalen Sprachgebrauch nach dem Verständnis des Ver-brauchers die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen entweder unmittelbar oder durch Hinweis auf eines ihrer wesentlichen Merkmale bezeichnen können (vgl EuGH GRUR Int 2002, 47, 49 Ez 39 - Baby-dry). Bei Wortmarken muß ein etwaiger beschreibender Charakter nicht nur gesondert für jedes Wort, sondern auch für das durch die Wörter gebildete Ganze festgestellt werden. Jede erkenn-bare Abweichung in der Formulierung einer angemeldeten Wortverbindung von der Ausdrucksweise, die im üblichen Sprachgebrauch der betroffenen Verbrau-cherkreise für die Bezeichnung der Ware oder Dienstleistung oder ihre wesentli-chen Merkmale verwendet wird, ist geeignet, einer Wortverbindung die für ihre Eintragung als Marke erforderliche Unterscheidungskraft zu verleihen (vgl EuGH aaO Ez 40 - Baby-dry). Demgemäß erscheint die Bezeichnung „Lindaupark“ begrifflich unvollständig und überdies nicht völlig sprachüblich gebildet. Denn der Begriff „Park“ bezeichnet an sich nur eine „größere (einer natürlichen Landschaft ähnliche) Anlage mit (alten) Bäumen, Sträuchern, Rasenflächen, Wegen (und Blumenrabatten)“ (vgl Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 3. Auflage 1996, S 1122). Andere Bedeutungen des Begriffes „Park“ im Sinne eines größeren Gewerbegebietes, Verkaufsareals oä bedürfen normalerweise eines konkretisierenden Bestimmungswortes, wie bei-spielsweise die geläufigen Begriffe „Industriepark“, „Technologiepark“, „Techno-park“, „Gewerbepark“, „Einkaufspark“, „Wagenpark“, „Fuhrpark“, „Maschinenpark“ zeigen. Außerdem wirkt die Verschmelzung des Ortsnamens „Lindau“ mit einem Gattungsbegriff zu einer neuen Worteinheit nicht mehr sprachüblich, sondern be- - 6 - reits etwas eigenartig. Üblicherweise spräche man nämlich von einem „Gewerbe-park Lindau“ oder „Lindauer Einkaufspark“. Demnach kann der angemeldeten Marke „Lindaupark“ auch die gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG erforderliche Unterscheidungskraft nicht abgesprochen werden, da bereits jede noch so geringe Unterscheidungskraft ausreicht. Im übrigen vermag die graphische Gestaltung der Anmeldemarke zu ihrer Unterscheidungskraft bei-zutragen. Winkler Kätker v. Zglinitzki Cl Abb. 1
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