BUNDESPATENTGERICHT 33 W (pat) 344/02 _______________(Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 300 88 069.3 hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sit-zung vom 27. Januar 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler, der Richterin Dr. Hock und des Richters Kätker BPatG 152 10.99 - 2 - beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist am 30. November 2000 die Wortmarke Fundraising Profile für folgende Dienstleistungen angemeldet worden: Kl. 35: Unternehmensverwaltung und Geschäftsführung, insbesondere im Zusam-menhang mit gemeinnützigen Vereinen und Gesellschaften; Werbung; Auskünfte, Ermittlungen, Informationen, Nachforschungen, Organisationsberatung und Werter-mittlungen in Geschäftsangelegenheiten; Unternehmensbewertung; Beratung in Fra-gen der Geschäftsführung; Planungen als Hilfestellung im Zusammenhang mit Ge-schäftsführung und sonstige Beratungsdienste in Fragen der Geschäftsführung; Buchprüfung; Erstellung von Geschäftsgutachten; Marktforschung; Absatzforschung; Meinungsforschung; Veranstaltung von Messen zu gewerblichen oder Gewerbezwe-cken; Organisation von Ausstellungen und Messen für wirtschaftliche und Werbe-zwecke; Personalmanagementberatung und Personal- bzw. Stellenvermittlung; Public Relations; Versteigerungen, insbesondere auch in Form von Online-Auktionen über das Internet; Herausgabe von Werbetexten; Kl. 36: Finanzwesen; Beratung in Verbindung mit Finanzwesen; Finanzanalysen; Sammeln von Spenden für Dritte, insbesondere für gemeinnützige Zwecke; treuhän-derische Vermögensverwaltung und Vermittlung von Vermögensanlagen in Fonds; Erstellung von Steuergutachten und -schätzungen; - 3 - Kl.41: Unterhaltung; Veranstaltung von Ausstellungen für kulturelle Zwecke oder zu Unterrichtszwecken; Organisation und Veranstaltung von Konferenzen und Kollo-quien; Veranstaltung und Durchführung von Seminaren und Workshops; Veranstal-tung von Bällen; Durchführung von Life-Veranstaltungen; Musikdarbietungen; Platz-reservierung für Unterhaltungsveranstaltungen; Veranstaltung von Glücksspielen, Herausgabe von Texten, ausgenommen als Wertetexte. Mit Beschluss vom 11. Juli 2002 hat die Markenstelle für Klasse 36 des Deutschen Patent- und Markenamts durch ein Mitglied des Patentamts die Anmeldung nach vorheriger Beanstandung (§ 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG) gemäß §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zurückgewiesen. Nach Auffassung der Markenstelle fehlt der angemeldeten Marke jegliche Unterscheidungskraft i. S. des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Der erste Bestandteil der angemeldeten Wortkombination „Fundraising“ bezeichne Maßnahmen, die der Mittelbeschaffung für so genannte Non-Profit-Orga-nisationen dienten, wozu neben dem Sammeln von Spenden insbesondere auch Öffentlichkeitsarbeit und Marktforschung gehörten. In dieser Bedeutung habe das Wort auch Eingang in die deutsche Sprache gefunden. Der englische Begriff "Profile" bedeute dasselbe wie das deutsche Wort "Profil" und sei als "charakteristisches Er-scheinungsbild" zu verstehen. “Fundraising Profile“ bezeichne daher alle für Spender bedeutsamen Eigenschaften einer nicht gewinnorientierten Organisation, die ihr öf-fentliches Erscheinungsbild prägten und Spender dazu veranlassen könnten, Geld- oder Sachmittel zur Verfügung zu stellen. In diesem Sinne finde die Bezeichnung auch bereits Verwendung, wie aus Internetauszügen hervorgehe. Damit würden die angemeldeten Dienstleistungen als solche beschrieben, die der Bewertung, Erstel-lung oder Pflege eines Unternehmens Profils zur Erlangung von Spenden dienten bzw. unmittelbare Maßnahmen zur Erhebung von Spenden darstellten. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben. Zur Begründung trägt sie vor, dass die Verwendung der Worte "Fundraising" und "Profile" bei einer Internet-Recherche ausschließlich in englischsprachigen Websei-- 4 - ten zu finden seien, und eine beschreibende Verwendung des angemeldeten Ge-samtbegriffs in Deutschland nicht belegt sei. Das Wort "Profile" habe im Englischen, wo es eine Singularform darstelle, eine völlig andere Bedeutung als im vorliegenden Fall, wo es als deutsches Pluralwort verwendet werde. Schon allein dies führe zu einer gewissen Mehrdeutigkeit, die bei den angesprochenen inländischen Verkehrs-kreisen zum Versuch gedanklicher Auseinandersetzung führen werde. Außerdem werde auf den von der Markenstelle Bezug genommenen englischsprachigen Inter-netseiten der Begriff "Fundraising Profile“ im Sinne von "Ihr Profil der Spendenwer-bung" verwendet, während mit dem angemeldeten Zeichen ausschließlich "Dienst-leistungen zur Verbesserung dieser Profile" angeboten würden. Es sei nicht ersicht-lich, warum solche Dienstleistungen zur Verbesserung mit dem Sachbegriff als sol-chem, wenn es denn einer wäre, gekennzeichnet werden sollten. Auch ein Bedürfnis des Verkehrs an der freien Verwendung des Zeichens liege nicht vor, zwar habe möglicherweise eine Non-Profit-Organisation ein solches Profil, die-ses werde jedoch nicht Dritten angeboten, schon gar nicht für Dienstleistungen wie "Werbung", "Public Relations“ oder Verbesserung der Spendenaquise. Mit dem die Beschwerdebegründung enthaltenden Schriftsatz vom 14. Novem-ber 2002 hat die Anmelderin außerdem einen Antrag auf Rückzahlung der Bescheini-gungsgebühr gestellt. Sie meint, dass die Zeit von 13 Monaten, die zwischen dem Eingang der Beanstandungserwiderung vom 21. Mai 2001 und dem Erlass des an-gefochtenen Beschlusses vom 11. Juli 2002 vergangen sind, nicht die Einbehaltung der Gebühr rechtfertige, da der Antrag auf beschleunigte Bearbeitung nicht zu einer effektiven Beschleunigung des Verfahrens geführt habe. Der Anmelderin sind Kopien des Ergebnisses einer vom Senat durchgeführten Re-cherche übersandt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II 1. Die Beschwerde ist nicht begründet. - 5 - Die angemeldete Marke ist jedenfalls nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG wegen eines Freihaltungsbedürfnisses, auf das die Anmelderin in der Beanstandung sowie im Be-schwerdeverfahren hingewiesen worden ist, von der Eintragung ausgeschlossen. Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung, der geographischen Herkunft, der Zeit der Herstel-lung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können. Wie bereits ansatzweise aus den von der Markenstelle ermittelten Trefferlisten einer Internetsuchmaschine, jedenfalls aber aus den vom Senat ermittelten und der An-melderin mitgeteilten Ausdrucken von Internetseiten hervorgeht, handelt es sich bei der angemeldeten Wortkombination "Fundraising Profile“ um einen im anglo-ameri-kanischen Sprachraum gebräuchlichen Sachbegriff aus dem Bereich der Erhebung von Spenden für so genannte Non-Profit-Organisationen. Zwar konnte der Senat keine Definition dieses Begriffs auffinden, aus der Zusammenschau der recherchier-ten Internetseiten geht jedoch hinreichend deutlich hervor, dass mit "Fundraising Profile“ die auf einem Konzept beruhende Gesamtheit aller Maßnahmen und Aktivi-täten bezeichnet wird, mit denen eine nicht gewinnorientiert arbeitende Organisation Finanzierungsmittel von Spendern erwirbt. Hierbei kommt es vor allem darauf an, aus der Masse möglicher Spender diejenigen herauszusuchen, die für die jeweiligen Organisationen ein höheres Spendeninteresse haben könnten, diese gezielt anzusprechen und mit geeigneten Maßnahmen zur Gabe von Spenden zu bewegen. So heißt es etwa in Zusammenhang mit einem Wahlkampf für das Amt des amerika-nischen Präsidenten: "The interesting thing ist that Sharpton has a fundraising profile that is similar to Bush´s profile as far as where he gets his major money from” (www.festersplace.blogspot.com/2003_11_09_festersplace_archive.html). Auf der Webseite http:/www.rabi.org.uk/ni.html heißt es in Zusammenhang mit Aktivitäten der „Royal Agricultural Benevolent Institution“: „The Intention is to elevate our fundraising profile by attending the Royal Ulster Winter Fair in addition to the Balmoral Show”. - 6 - Unter www.stlouiseschool.org/Alumni/newsletter.htm wird unter der Überschrift „St. Louise School: A Fundraising Profile“ über die Aktivitiäten der Schule und verschie-dener sie unterstützender Personen bei der Erhebung von Spenden berichtet. In ähnlicher Weise taucht der angemeldete Begriff in Zusammenhang mit einer Stiftung auf, die nach ihrem Zweck das City College in Toronto (Kanada) unterstützt („The Foundation´s expanded fundraising profile is the result of ongoing financial challen-ges facing colleges today.” (www.gbrownc.on.ca/Marketing/CCN/CCN11-97.html)). Darüber hinaus gibt es auch Arbeitsstellen, bei denen eine Befassung mit dem "Fundraising Profile" zum Aufgabengebiet des Arbeitnehmers gehört. So wird etwa auf der Internetseite www.speakeasier.org/fundraiser.html die Stelle eines “Fun-draisers” angeboten, wobei es in der Aufgabenbeschreibung u.A. heißt: „To research the charity´s fundraising profile“ (vgl. a. www.explorecompany.com/job_conserva-tion.htm: “The Conservation Fund seeks to recruit a Director of Development to ad-vance the fundraising profile of the organization”). Als Bezeichnung für das Konzept der Maßnahmen und Aktivitäten, mit denen eine nicht gewinnorientiert arbeitende Organisation Finanzierungsmittel von Spenden bzw. Geldgebern erwirbt, stellt die angemeldete Wortkombination entgegen der An-sicht der Anmelderin eine Bezeichnung von Merkmalen der angemeldeten Dienst-leistungen dar. Dabei kann es dahinstehen, ob bestimmte Dienstleistungen, wie etwa "Sammeln von Spenden für Dritte, insbesondere für gemeinnützige Zwecke", nicht bereits selbst integraler Bestandteil eines solchen „Fundraising Profile“ sind, sodass die angemeldete Marke insoweit die Art der Dienstleistungen bezeichnen würde. Je-denfalls bezeichnet "Fundraising Profile“ die Bestimmung und Eignung der bean-spruchten Dienstleistungen, nämlich dass sie der Vorbereitung bzw. Erarbeitung und der Verwirklichung eines Konzepts zur Erhebung von Finanzierungsmittel für nicht gewinnorientiert arbeitende Organisationen dienen. Dies scheint auch die Anmelde-rin nicht in Abrede stellen zu wollen, wenn Sie auf Seite 2 ihrer Beschwerdebegrün-dung darauf hinweist, dass mit dem Zeichen ausschließlich "Dienstleistungen zur Verbesserung dieser Profile" angeboten würden. Da die angemeldete Wortkombination in der englischen Sprache einen festen Ge-samtbegriff darstellt, spielt es auch keine Rolle, dass das Wort "Profile" im Deutschen die Pluralform von "Profile" darstellt. Denn als Teil eines englischen Gesamtbegriffs - 7 - wird dieser Markenbestandteil vom Verkehr allein als englisches Wort verstanden. Zwar wird möglicherweise nur ein Teil des Verkehrs die angemeldete Gesamtbe-zeichnung im o.g. Sinne verstehen, denn sie hat sich im deutschen Sprachraum bis-her nicht belegen lassen. Angesichts der häufigen Übernahme englischer Sachbe-zeichnungen in die deutsche Finanzfachsprache stellt jedoch allein schon die belegte Verbreitung der angemeldeten Bezeichnung in englischsprachigen Ländern ver-schiedener Kontinente einen gewichtigen tatsächlichen Anhaltspunkt für ein zukünfti-ges Freihaltungsbedürfnis i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG dar. Dies gilt umso mehr, als sich der Markenbestandteil "Fundraising" bereits als eingedeutschter Fachbegriff lexikalisch belegen lässt (vgl. Gabler: Wirtschaftslexikon, 15. Aufl.), so dass zu er-warten ist, dass auch weitere Spezialbegriffe aus diesem Themenbereich Eingang in die deutsche Fachsprache der Finanzierung von Non-Profit-Organisationen finden werden. Da § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG die ungehinderte Verwendung von Fachbe-griffen im Interesse der Mitbewerber sicherstellen soll, können bereits die Bedürf-nisse eines relativ kleinen Teils des Gesamtverkehrs der Eintragung entgegenstehen (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl., § 8, Rdn. 297). Die Beschwerde war damit zurückzuweisen, wobei es dahingestellt bleiben kann, ob auch das Eintragungshindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG vorliegt. 2. Für die Entscheidung über den von der Anmelderin gestellten Antrag auf Rück-zahlung der Beschleunigungsgebühr ist der Senat nicht zuständig. Das Rückzah-lungsbegehren ist nicht schon dadurch Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ge-worden, dass es erstmals im Beschwerdeverfahren geäußert worden ist. Da die Mar-kenstelle über die Frage der Rückzahlung der Beschleunigungsgebühr noch keine Entscheidung getroffen hat, bildet es nicht den Gegenstand des vorliegenden, ge-mäß § 66 Abs. 1 MarkenG ausschließlich die Zurückweisung der Anmeldung betref-fenden Beschwerdeverfahrens. Auch enthalten die Vorschriften über das Verfahren vor dem Patentgericht außer § 71 Abs. 3 MarkenG, der die Möglichkeit der Rück-zahlung der Beschwerdegebühr vorsieht, keine Bestimmung, die dem Gericht die erstmalige Entscheidung über die Rückzahlung einer patentamtlichen Gebühr er-möglicht. - 8 - Über den von der Anmelderin gestellten Antrag auf Rückzahlung der Beschleuni-gungsgebühr wird die Markenstelle nunmehr nach den Grundsätzen des Bundesge-richtshofs zur Rückzahlung dieser Gebühr zu entscheiden haben. Winkler Dr. Hock Kätker Cl
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