BUNDESPATENTGERICHT 33 W (pat) 350/02 _______________(Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 399 09 099.1 hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sit-zung vom 27. Juli 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler, der Richterin Dr. Hock und des Richters Kätker beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. BPatG 152 10.99 - 2 - G r ü n d e I Am 17. Februar 1999 ist beim Deutschen Patent- und Markenamt die Wortmarke metropolenkombi für folgende Dienstleistungen angemeldet worden (Dienstleistungsverzeichnis i. d. F. des Schriftsatzes vom 12. Juli 1999): Klasse 35: Dienstleistungen einer Werbeagentur, Rundfunkwerbung; Vermittlung von Werbezeiten für Rundfunksender, Verkauf und Vermarktung von Werbeseiten, Spot-Werbung, Sonderwerbeformen on und off air; Marktforschung, Meinungsforschung, Öffentlichkeitsarbeit; Marketing; Verkaufsförderung für Dritte, insbesondere über Rundfunkwerbung; Klasse 38: Ausstrahlung von Rundfunkprogrammen; Klasse 41: Rundfunkunterhaltung, Produktion von Hörfunkprogrammen bildender, unterrichteter und unterhaltender Art; Organisation und Durchführung von Musik- und Unterhaltungsdarbietungen, insbesondere von Konzerten, Tanzveranstaltungen, Bällen; Veranstaltung von Wettbewerben im Bildungs-, Unterhaltungs- und Sportbe-reich. Mit Beschluss vom 19. Juli 2002 hat die Markenstelle für Klasse 35 des Patentamts die Anmeldung durch ein Mitglied des Patentamts nach § 37 Abs. 1, § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG zurückgewiesen. Nach Auffassung der Markenstelle fehlt der aus den Bestandteilen "Metropolen" und "Kombi" gebildeten Marke jegliche Unterschei-dungskraft. Der Bestandteil "Kombi" sei eine Abkürzung für "kombinierte Funktionen, Kombinations-, Mehrzweck-…". Die Gesamtmarke sei demnach im Sinne von "kom-biniertes Dienstleistungsangebot mit Bezug auf Metropolen" zu verstehen. Die Marke weise daher auf ein Angebot einer Kombination verschiedener Leistungen hin, die - 3 - einen thematischen Bezug zu Metropolen aufwiesen. So könnten Dienstleistungen im Bereich der Werbung, des Marketings oder der Unterhaltung in einem kombinier-ten Angebot die gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und politischen Verhältnisse von Metropolen zum Thema haben oder auf den Lebensstil in Metropolen zugeschnitten sein. Rundfunkprogramme und sonstige Darbietungen oder Veranstaltungen könnten inhaltlich auf Angelegenheiten beziehungsweise das Publikum von Metropolen ge-richtet sein. Auch werde der angemeldete Begriff bereits gattungsmäßig als Substan-tiv verwendet, um auf ein inhaltlich vielfältiges Werbe- und Informationsangebot mit Bezug zu Metropolen hinzuweisen, was sich aus Internetausdrucken ergäbe. Der Marke fehle daher jegliche Unterscheidungskraft. Außerdem bestehe ein Freihalte-bedürfnis, da die Mitbewerber angesichts der beschreibenden Bedeutung der ange-meldeten Marke ein Interesse an der ungehinderten Verwendung des Begriffs hätten. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie sinngemäß beantragt, den angegriffenen Beschluss aufzuheben. Zur Begründung führt sie aus, dass der angemeldete Begriff weder in der deutschen noch in einer fremden Sprache existiere. Es handele sich daher um ein kennzeich-nungskräftiges Kunstwort. Die vage Assoziation bzw. ein thematischer Bezug zu Metropolen reiche nicht aus, eine unmittelbare und konkrete Beschreibung der bean-spruchten Dienstleistungen anzunehmen. Aus den Rechercheunterlagen, die der Senat der Anmelderin übersandt hat, ergebe sich zwar, dass große Radio-Vermark-ter wie die ARD-Werbung und Radio Marketing Service zahlreiche "Kombis" ge-nannte Programmkombinationen anböten, wobei es sich um Zusammenfassungen von Radioprogrammen handele, die häufig in einem geografisch abgegrenzten Raum beheimatet seien und in etwa der gleichen Zielgruppe dienten. Auch würden dabei "Ballungsraum-Kombis", "Unistädte-Kombis" oder "Großstadt-Kombis" angeboten. Hier gehe es aber allein um die Anmeldung "metropolenkombi", die nur von der An-melderin selbst verwendet werde. Von glatt beschreibenden Angaben wie "Berlin-Kombi", "City-Kombi" oder etwa "metropolenkombi Berlin" unterscheide sich die an-gemeldete Bezeichnung deutlich. Denn aus der Wortkombination "metropolenkombi" erschließe sich allenfalls der Sinn einer "Radio-Kombi für Metropolen". Welche - 4 - Metropolen oder welcher geografisch abgegrenzte Raum gemeint sei, gehe aus der Marke hingegen nicht hervor. Aufgrund des diffusen und vagen Bedeutungsgehalts der angemeldeten Marke sei eine Beschreibung der beanspruchten Dienstleistungen durch sie nicht möglich, so dass sie über die erforderliche Unterscheidungskraft ver-füge und nicht freihaltebedürftig sei. Ergänzend verweist die Anmelderin auf Vorein-tragungen von Marken wie "Businesskombi", "MRK Mitteldeutsche Radio Kombi" und "Rhein-Neckar-Kombi". Der Anmelderin sind Kopien des Ergebnisses einer vom Senat durchgeführten Re-cherche übersandt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II Die Beschwerde ist nicht begründet. Die angemeldete Marke ist nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung aus-geschlossen. Nach dieser Vorschrift sind Marken von der Eintragung ausgeschlos-sen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung, der geographischen Herkunft, der Zeit der Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen oder zur Bezeich-nung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können. Wie aus den der Anmelderin übersandten Rechercheunterlagen hervorgeht und von ihr inzwischen auch bestätigt wird, kooperieren insbesondere Rundfunksender unter dem Dach von entsprechenden Vermarktungsunternehmen als sogenannte "Kombis" miteinander. Darin werden Radioprogramme für in etwa gleiche Zielgruppen zusam-mengefasst. Dies hat offenbar Vorteile, weil sich die in Kombis zusammengefassten Sender nicht einzeln sondern im Verbund bzw. als Vermarkter einer solchen Kombi um Werbekunden bemühen müssen. Ergänzend wird auf die vom Senat ermittelten Internetseiten verwiesen, insbesondere den unter www.ard-wer-bung.de/showfile.phtml veröffentlichten instruktiven Beitrag von Christian Breunig: - 5 - "Radiomarkt in Deutschland: Entwicklung und Perspektiven" und die unter www.westfunk.de/wf.ruhrgebietskombi.php enthaltenen Erläuterungen der Vorteile von Radiokombis. Aus den Internetauszügen geht auch hervor, dass es eine Vielzahl von Kombis gibt, die je nach Region oder Themenschwerpunkt Bezeichnungen auf-weisen, wie "West Kombi", "Ost Kombi", "Rockkombi" usw. Bezieht man die Recher-cheergebnisse zu Stadtmagazinen, die offensichtlich z.T. ebenfalls in Kombis zu-sammengefasst sind, mit ein, so ließen sich zahlreiche Bezeichnungen ermitteln, die der angemeldeten Marke nach Aufbau und ungefährem Wortsinn entsprechen, wie etwa "City Kombi", "Großstadt-Kombi", "Ballungsraum-Kombi" oder "Unistädte-Kombi" und sogar "Metropolen-Kombi" selbst. Letztere ließ sich zwar nur in Zusam-menhang mit Stadtmagazinen belegen, immerhin handelt es sich dabei jedoch auch um ein Massenmedium, das ebenso wie Hörfunksender zwar jeweils nur regional verbreitet wird, bei dem sich aber aufgrund der Übereinstimmung hinsichtlich der Zielgruppe eine koordinierte Vermarktung mehrerer Medien anbietet. Im Hinblick auf die beanspruchten Dienstleistungen bezeichnet die angemeldete Marke damit eine solche Medien-Kombi, in der Sender zusammengefasst werden, die ihr Programm im Gebiet von Metropolen ausstrahlen. Somit werden die bean-spruchten Dienstleistungen mit der Marke "metropolenkombi" als solche beschrie-ben, die für oder (im Falle der Ausstrahlung von Rundfunkprogrammen, Rundfunk-unterhaltung) innerhalb einer solchen Metropolenkombi erbracht werden, so dass eine Merkmalsbezeichnung i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG vorliegt. Die hiergegen von der Anmelderin vorgebrachten Argumente vermögen nicht zu überzeugen. Zwar lässt die angemeldete Marke offen, welche Metropolen oder wel-cher geografisch abgegrenzte Raum gemeint ist. Dies mindert jedoch in keiner Weise den beschreibenden Bedeutungsgehalt. Wie die Anmelderin selbst einräumt, er-schließt sich aus der angemeldeten Marke jedenfalls der Sinngehalt einer "Radio-Kombi für Metropolen". Dadurch, dass sie keine konkreten Metropolen bzw. Sende-gebiete benennt, ist sie nicht etwa diffus und vage sondern nur generalisierend bzw. oberbegrifflich. Sie eignet sich damit gerade zur Bezeichnung von nicht auf einzelne Metropolen beschränkten Kombis. Im Übrigen wäre es auch lebensfremd, zu erwar-ten, dass eine Radiokombi, die z.B. drei oder mehr über das gesamte Bundesgebiet verteilte Metropolen erfasst, diese zusätzlich namentlich mit aufführt, da solche Be-- 6 - zeichnungen nicht nur zu lang und schwerfällig würden, sondern sich bei Änderun-gen der erfassten Metropolen auch stets ändern müssten. Im Übrigen zeigen Ver-wendungen wie "Großstadt-Kombi" o.Ä., dass gerade an solchen generalisierenden Bezeichnungen ein erhebliches Bedürfnis an einer freien Verwendung besteht. Soweit die Anmelderin auf Voreintragungen vergleichbarer "Kombi"-Marken für Dienstleistungen aus dem Bereich der Werbung und Medientätigkeit verweist, kann dies angesichts der vom Senat festgestellten tatsächlichen Anhaltspunkte keine an-dere Beurteilung rechtfertigen. Zudem liegt es nahe, dass das Patentamt bei der Eintragung dieser Marken den in der Medienwerbung eingebürgerten Begriff der "Kombi" als Zusammenfassung von verschiedenen Sendern oder Magazinen gar nicht erfasst hat, was auch für den angefochtenen Beschluss gilt. Im Übrigen fehlt der angemeldeten Marke auch jegliche Unterscheidungskraft i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Als Angabe, die – wie oben dargelegt – einen im Vorder-grund stehenden beschreibenden Bedeutungsgehalt aufweist, vermag sie nicht als Hinweis auf die Herkunft der Dienstleistungen aus einem bestimmten Unternehmen zu dienen. Die Beschwerde war damit zurückzuweisen. Winkler Dr. Hock Kätker Cl
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