BUNDESPATENTGERICHT 33 W (pat) 35/03 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Marke 300 72 904 BPatG 152 10.99 - 2 - hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 18. März 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler, der Richterin Dr. Hock und des Richters k.A. Kätker beschlossen: Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 1 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 22. Oktober 2002 ist wirkungslos, soweit die Löschung der angegriffenen Marke 300 72 904 aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 833 942 angeordnet worden ist. G r ü n d e Mit Beschluß vom 22. Oktober 2002 hat die Markenstelle für Klasse 1 des Deut-schen Patent- und Markenamts die Löschung der Marke wegen des Widerspruchs aus der Marke 833 942 angeordnet. Hiergegen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen. Deshalb ist gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO auszusprechen, daß der angefochtene Beschluß im Umfang der Löschungsanordnung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauter-bach, ZPO, 60. Aufl, § 269 Rdn 46). - 3 - Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) besteht kein Anlaß. Winkler Dr. Hock Kätker Cl
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