BUNDESPATENTGERICHT 33 W (pat) 353/01 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 300 40 507.3 hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 25. März 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler, der Richterin Dr. Hock und des Richters k.A. Kätker beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. BPatG 152 10.99 - 2 - G r ü n d e I Am 26. Mai 2000 ist beim Deutschen Patent- und Markenamt die Marke medical jobs für folgende Dienstleistungen angemeldet worden: Geschäftsführung, insbesondere Beratung von Einzelpersonen, Arztpraxen und Pharmafirmen betreffend Personalberatung und Per-sonalvermittlung. Mit Beschluss vom 6. September 2001 hat die Markenstelle für Klasse 35 durch ein Mitglied des Patentamts die Anmeldung nach §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG zurückgewiesen. Unter Hinweis auf den Beanstandungsbe-scheid vom 13. Februar 2001 hat sie ausgeführt, dass die angemeldete Marke in ihrer Gesamtbedeutung "medizinische Berufe" für die beanspruchten Dienst-leistungen eine unmittelbar beschreibende Angabe darstelle, da sie darauf hinweise, dass sich die Dienstleistungen mit medizinischen Berufen befassten, sich darauf bezögen, für diese bestimmt seien oder auf Personen ausgerichtet seien, die medizinische Berufe ausübten. Gegen diese Entscheidung des Patentamts richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie sinngemäß beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben. Zur Begründung führt sie aus, dass weder die Dienstleistungen noch die damit verbundenen Aktivitäten im weiteren Sinne mit der angemeldeten Kennzeich-nung eindeutig beschreibbar seien. Das Wort "job" mache in Zusammenhang mit dem Wortbestandteil "medical" keinen Sinn, da im medizinischen Bereich - 3 - keine "Jobs" vergeben würden. Mediziner dürften die Bezeichnung "Job" für ihre Tätigkeit als unangemessen empfinden. Zudem stelle die Bezeichnung "Job" in Zusammenhang mit dem weiteren Wortbestandteil keine eindeutige beschreibende Angabe dar. Es könne mehrere Interpretationsmöglichkeiten geben, wie etwa "Job für Mediziner", "Jobvermittlung für Aushilfsmediziner", "Stellenvermittlung für Mediziner im In- und Ausland", "Vermittlung von medizi-nischem Wissen", wobei die letztgenannte Interpretationsmöglichkeit offen ließe, ob es um Wissensvermittlung für die Weiterbildung oder um die Zurverfü-gungstellung von Wissen an Kranke gehe. Angesichts der mangelnden eindeu-tigen Interpretierbarkeit könnten die Anmeldemarken nicht als freihaltungsbe-dürftige bzw. nicht unterscheidungskräftige beschreibende Angabe angesehen werden. Der Anmelderin sind Kopien des Ergebnisses einer vom Senat durchgeführten Recherche übersandt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II Die Beschwerde ist nicht begründet. Die angemeldete Marke ist nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift sind Marken von der Eintragung aus-geschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung, der geographischen Herkunft, der Zeit der Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienst-leistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienst-leistungen dienen können. Die angemeldete Marke setzt sich aus den Worten "medical" und "jobs" zu-sammen. Der Bestandteil "medical" ist das geläufige englische Wort für "medi-- 4 - zinisch", während "jobs" die Pluralform für die mit der Bedeutung "Arbeitsplatz, Stellung" (vgl. Duden, Das große Wörterbuch der deutschen Sprache, 3. Aufl.) in die deutsche Sprache eingegangene Bezeichnung "job" darstellt. Die ange-meldete Gesamtbezeichnung ist damit schon nach dem reinen Wortverständnis für praktisch jedermann, vor allem für die angesprochenen Verkehrskreise auf dem Gebiet der Geschäftsführung und Personalvermittlung, ohne Weiteres im Sinne von "medizinische Arbeitsplätze" bzw. "medizinische Stellen" verständ-lich. Darüber hinaus geht aus den vom Senat ermittelten und der Anmelderin über-sandten Internetseiten hervor, dass es sich bei der Bezeichnung "medical jobs" um den englischen Fachbegriff für solche Stellen handelt. So wird in Übersich-ten von englischsprachigen Stellenausschreibungen, Auflistungen der Berufs-sparten, mit denen sich Jobbörsen oder Personalberatungsunternehmen befas-sen, oder in vergleichbaren Inhalts- bzw. Themenangaben der Begriff "medical jobs" zur Bezeichnung von Stellen für medizinische Berufsgruppen verwendet (vgl. z.B. http://www.business-gruppe.de/stellenboerse/stellenangebote/stellen-angebot (Ausdruck vom 22.01.2003); www.ababi.com/me-mory_cpus_other_memory_zenith.html; www.unitedairlines.de/deutsch/sup-port/paging/header.html). Außerdem deutet zumindest der Inhalt einer vom Senat ermittelten Internetseite darauf hin, dass die angemeldete Bezeichnung offenbar auch in einem weiteren Sinne als Oberbegriff für "medizinische Berufe" schlechthin verwendet wird, da in einem zweisprachig gefaßten Text "medizinische Berufe" als die deutsche Fassung von "medical jobs" erscheint (http://home.t-online.de/home/tarifchaos/arbeit.htm). Auch der Internetauftritt der Anmelderin selbst, die unter der Angabe ihrer kennzeichenmäßig herausgestellten Internetadresse "www.medical-job.de" die Textzeile "alle Jobs in der Medizin" und darunter "Stellenangebote – Alle Medizinberufe treffen sich auf einer Page" verwendet, spricht angesichts der erfahrungsgemäß häufig am Themeninhalt der jeweiligen Internetseite orientierten Bildung von Internet-adressen für ein solches Verständnis als Sachangabe. - 5 - Damit stellt die Anmeldemarke die direkte englische Bezeichnung des inhaltli-chen Gegenstandes dar, auf den die Geschäftsführungsdienstleistungen spezi-alisiert sind. Angesichts der vom Senat ermittelten Hinweise, die den Charakter der Bezeichnung "medical jobs" als häufig verwendete englische Sachangabe belegen, besteht außerdem ein hochgradiges Bedürfnis, die angemeldete Be-zeichnung für die Mitbewerber zur freien Verwendung freizuhalten. Dies gilt umso mehr, als Stellenausschreibungen und Personalvermittlung, wie die Re-chercheunterlagen zeigen, häufig international ausgerichtet sind, wobei bevor-zugt die englische Sprache verwendet wird. Im Übrigen weist die zur Eintragung angemeldete Bezeichnung "Ärzte jobs" nicht die für eine Marke erforderliche Unterscheidungskraft auf (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (vgl. BGH GRUR 2001, 413, 414 - SWATCH, m.w.N.; GRUR 2001, 240, 241 - SWISS ARMY; MarkenR 2001, 407 - antiKALK). Hierbei ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszu-gehen. Kann einer Wortmarke kein für die fraglichen Waren im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer be-kannten Fremdsprache, das vom Verkehr – etwa auch wegen einer entspre-chenden Verwendung in der Werbung – stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, dass ihr die Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterschei-dungskraft fehlt (vgl. BGH MarkenR 2001, 408, 409 - INDIVIDUELLE m.w.N.). Den danach an die Unterscheidungskraft einer Marke zu stellenden Anforderun-gen wird die angemeldete Bezeichnung nicht gerecht. Wie oben ausgeführt, stellt sie lediglich eine Bezeichnung des inhaltlichen Gegenstands dar, auf den die beanspruchten Dienstleistungen ausgerichtet sind, und wird zudem von maßgeblichen Teilen der angesprochenen Verkehrskreise nur als englischer - 6 - Fachbegriff auf dem Gebiet der Personalberatung und Stellenvermittlung ver-standen. Die Beschwerde war damit zurückzuweisen. Winkler Dr. Hock Kätker Cl
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