BPatG 152 10.99 BUNDESPATENTGERICHT 33 W (pat) 354/01 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … - 2 - … betreffend die Marke 398 35 624 hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 8. April 2003 unter Mitwirkung des Richters Baumgärtner als Vorsitzendem, der Richterin Dr. Hock und des Richters k.A. Kätker beschlossen: Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 7 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 2. Oktober 2002 ist wirkungslos, soweit die Teillöschung der angegriffenen Marke 398 35 624 wegen des Widerspruchs aus der Marke 396 49 808 angeordnet worden ist. G r ü n d e Mit Beschluß vom 2. Oktober 2001 hat die Markenstelle für Klasse 7 des Deutschen Patent- und Markenamts die Teillöschung der Marke 398 35 624 wegen des Widerspruchs aus der Marke 396 49 808 angeordnet. Hiergegen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen. Deshalb ist gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO auszusprechen, daß der angefochtene Beschluß im Umfang der Löschungsanordnung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/-Lauterbach, ZPO, 60. Aufl, § 269 Rdn 46). - 3 - Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) besteht kein Anlaß. Baumgärtner Dr. Hock KätkerJu
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