BUNDESPATENTGERICHT 33 W (pat) 358/01 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 399 19 745.1 hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 19. März 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler, des Richters v. Zglinitzki und der Richterin Dr. Hock BPatG 152 10.99 - 2 - beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist am 6. April 1999 die Wortmarke "Tele-Support-Center" für folgende Waren und Dienstleistungen zur Eintragung in das Register angemel-det worden: "Druckereimaschinen und deren Teile (soweit in Klasse 7 enthal-ten), insbesondere Rollen- und Bogendruckmaschinen für Hoch-druck, Flachdruck und Tiefdruck, maschinelle Bedruckstoffzu- und -ausführungen als Teile von Druckmaschinen, Schneide-, Lackier-, Falz-, Perforier-, Heft-, Sortier-, Zusammentrag-, Einsteck-, Trans-port-, Speicher-, Adressier- und Verpackungsmaschinen für Druckerzeugnisse, Plattenbiegemaschinen; elektrische und elektronische Steuer-, Regel-, Schalt-, Überwa-chungs-, Anzeige- und Informationseingabe- sowie –ausgabe-geräte, Prozeßrechner als Zubehör von Druckereimaschinen: auf Datenträger aufgezeichnete Programme hierfür; Erstellen von Datenverarbeitungsprogrammen zum Betrieb von Druckma-schinen; Entwicklung, Erstellung, Verbesserung und Aktuali-sierung von Programmen für die Datenverarbeitung (Software) - 3 - und zur Prozeßsteuerung; auf Datenträgern gespeicherte Pro-gramme (Software) für die Datenverarbeitung, Datenverarbeitungsgeräte und daraus zusammengestellte Daten-verarbeitungsanlagen, Bedienungspulte und Eingabetastaturen und -felder für Druckereimaschinen; Einrichtungen und Datenverarbeitungsprogramme in oder in Ver-bindung mit Druckereimaschinen, insbesondere Druckmaschinen, für die Erzeugung, Verarbeitung, Übertragung und Ausgabe von Daten zur Herstellung von Druckformen oder Druckbildern inner-halb oder außerhalb der Druckereimaschinen. Service, Beratung und Unterstützung für Verkauf, Installation, In-standhaltung, Reparatur-, Ersatzteilbeschaffung und Fehlerdia-gnose von Druckereimaschinen, Betreuung von Druckereimaschi-nen mittels Datenverarbeitung; Betreuung von Druckereimaschi-nen mittels Datenfernübertragung, insbesondere Ferndiagnose; Schulung und Fortbildung auf dem Gebiet der Datenverarbeitung, Abhaltung von Ausbildungsseminaren auf dem Gebiet der Daten-verarbeitung, auf Datenträgern gespeicherte Programme (Soft-ware) für die Datenverarbeitung; Druckschriften in Form von Schulungsunterlagen, Programmbeschreibungen und Schulungs-programme." Die Markenstelle für Klasse 7 hat die Anmeldung durch Beschluß vom 8. Oktober 2001 gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 und Nr 2 MarkenG zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, daß "Tele-Support" eine gängige Bezeichnung für die Erbringung von Dienstleistungen unter Zuhilfenahme von elektronischen Net-zen sei. Der weitere Markenbestandteil "Center" sei im deutschen Sprachraum zur - 4 - Beschreibung eines Ortes üblich, an dem bestimmte Waren angeboten oder Dienstleistungen erbracht würden. Gegen diese Entscheidung des Patentamts hat die Anmelderin Beschwerde ein-gelegt, diese jedoch nicht begründet. Sie beantragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben. Der Senat hat die Anmelderin mit Zwischenbescheid vom 11. Februar 2002 unter Übersendung verschiedener Ermittlungsunterlagen auf Bedenken hinsichtlich der Erfolgsaussichten der Beschwerde hingewiesen. Im übrigen wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II Die Beschwerde ist nicht begründet. Die angemeldete Marke ist von der Eintragung ausgeschlossen, weil es ihr im Hinblick auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen an der erforderlichen Unterscheidungskraft fehlt und ein Freihaltungsbedürfnis besteht (§ 8 Abs 2 Ziff 1 und 2 MarkenG). Die Markenstelle des Patentamts hat die Anmeldung daher zu Recht gemäß § 37 Abs 1 MarkenG zurückgewiesen. Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft als der einer Marke innewohnenden konkreten Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfaßten Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden, ist grundsätzlich ein großzügiger - 5 - Maßstab anzulegen, dh jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um dieses Schutzhindernis zu überwinden (stRspr vgl BGH MarkenR 2000, 48 - Radio von hier, MarkenR 2000, 50 - Partner with the Best). Dies gilt insbeson-dere deshalb, weil der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in aller Regel so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt und er es keiner analysierenden Betrach-tungsweise unterzieht. Kann demnach einer Wortmarke kein für die beanspruch-ten Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Be-griffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch nicht um ein so ge-bräuchliches Wort der deutschen oder einer sonst im Inland geläufigen Sprache, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung (vgl BGH WRP 1998, 495, 496 - TODAY) - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, gibt es keinen tatsächlichen An-halt dafür, daß einem als Marke verwendeten Wortzeichen die Unterscheidungs-eignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (BGH aaO - Partner with the Best; BGH GRUR 1999, 1089 - YES). Die vorliegende Marke ist aus den drei Bestandteilen "Tele", "Support" und "Cen-ter" zusammengesetzt. Dabei wird das aus dem Griechischen stammende Präfix "Tele-" mit seiner ursprünglichen Bedeutung "fern, weit" schon seit langem in eini-gen allgemein üblichen Fremdwörtern, insbesondere auf dem Gebiet der Tele-kommunikation, verwendet, wie beispielsweise in "Telefon", "Telegraphie", "Tele-gramm" oder auch "Television". Die Entwicklung vielfältiger neuer Telekommuni-kationsmöglichkeiten führte dazu, daß das Bestimmungswort "Tele" unter ständig zunehmender Erweiterung und Nutzung unterschiedlicher Netzwerke mittlerweile jede Form der Telekommunikation bezeichnen kann. So sind heute Begriffe wie "Tele-Kaufhaus", "Tele-Shopping", "Tele-Consulting", "Tele-Dienstleistungen", "Tele-Banking", oder "Tele-Konto" gebräuchlich, bei denen nicht nur die Sprach- und Bildübermittlung, sondern auch der Daten-Transfer mit Computern, insbeson-dere im Verbund der Multi-Media-Technik, eine wesentliche Rolle spielen (vgl BPatGE 40, 57ff - 33 W (pat) 115/98 - TeleOrder; 29 W (pat) 312/99 - TELE-CHECK; 32 W (pat) 75/99 - TeleCash; 33 W (pat) 97/00 - TeleF@ctory). - 6 - Das englische Substantiv "Support", im Deutschen "Unterstützung", "Beistand" (Langenscheidts Handwörterbuch Englisch-Deutsch 1999, S 639) ist in der Wort-kombination mit "Tele", wie von der Markenstelle zutreffend ausgeführt, eine gän-gige Bezeichnung für die Erbringung von Dienstleistungen unter Zuhilfenahme von elektronischen Netzen. Im Rahmen der der Anmelderin in Auszügen übersandten Internet-Recherche des Senats ließ sich der Begriff ebenfalls vielfach nachweisen. Der englische Ausdruck "Center" ist auch im deutschen Sprachraum im Sinne einer "Zentrale" bzw eines "Zentrums" üblich, an dem Waren oder Dienstlei-stungen angeboten werden. In ihrer Gesamtheit werden die angesprochenen Verkehrskreise, hier im wesentli-chen ein Fachpublikum, die angemeldete Marke ohne weiteres in ihrem eindeuti-gen Begriffsgehalt verstehen, daß die von ihr erfaßten Waren der Klasse 7 von einem Zentrum aus über elektronische Netze überwacht, gesteuert oder gewartet werden. Die Waren der Klasse 9 können zur Einrichtung des "Centers" Verwen-dung finden oder auch in die zu überwachenden Waren eingebaut werden. Die an-gemeldeten Dienstleistungen können vom Tele-Support-Center aus erbracht wer-den oder - ebenso wie die Waren der Klasse 16 - der Schulung der Mitarbeiter dienen. 2. Hinsichtlich der angemeldeten Waren und Dienstleistungen besteht weiterhin ein Freihaltungsbedürfnis gemäß § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG. Nach dieser Vorschrift sind von der Eintragung Marken ausgeschlossen, die aus-schließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr ua zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder der Bezeichnung sonstiger Merkmale der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen dienen können. Zu den nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG vom Markenschutz ausgeschlossenen Angaben zählen allerdings nicht nur die ausdrücklich aufgeführten, sondern auch solche, die für den Warenverkehr wichtige und für die umworbenen Abnehmerkreise irgendwie - 7 - bedeutsame Umstände mit konkretem Bezug auf die betreffenden Waren selbst beschreiben (vgl BGH GRUR 1998, 813, 814 - CHANGE; BGH GRUR 1998, 1083 - FOR YOU). Wie bereits ausgeführt, hat der Senat im Rahmen seiner Internet-Recherche fest-gestellt, daß der Ausdruck "Tele-Support" bereits Verwendung findet. Auch der Ausdruck "Tele-Support-Zentrum" wird - wie sich ebenfalls aus der Inter-net-Recherche ergibt - bereits mit beschreibendem Begriffsinhalt verwendet. Ins-gesamt liegen bereits hinreichende Anhaltspunkte dafür vor, daß die Bezeichnung zur Verwendung als Sachangabe freigehalten werden muß für die Mitbewerber der Anmelderin. Winkler v. Zglinitzki Dr. Hock Hu
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