BUNDESPATENTGERICHT 33 W (pat) 361/01 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Marke 399 09 688 BPatG 152 10.99 - 2 - hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 24. September 2002 unter Mitwirkung des Richters v. Zglinitzki als Vorsitzendem, der Richterin Dr. Hock und des Richters k.A. Kätker beschlossen: Es wird festgestellt, daß der Beschluß der Markenstelle für Klasse 36 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 11. Oktober 2001 wirkungslos ist, soweit die teilweise Lö-schung der angegriffenen Marke 399 09 688 aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 396 13 003 angeordnet worden ist. G r ü n d e Mit Beschluß vom 11. Oktober 2001 hat die Markenstelle für Klasse 36 des Deut-schen Patent- und Markenamts die teilweise Verwechslungsgefahr zwischen der angegriffenen Marke 399 09 688 und der Widerspruchsmarke 396 13 003 gemäß § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG bejaht und die teilweise Löschung der angegriffenen Mar-ke angeordnet. Hiergegen hat die Inhaberin der angegriffenen Marke form- und fristgerecht Be-schwerde eingelegt. Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen. Der angefochtene Beschluß ist demzufolge hinsichtlich der angeordneten teilwei-sen Löschung wirkungslos, § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 ZPO analog (vgl dazu BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). - 3 - Im Interesse einer eindeutigen Klärung der Rechtslage erfolgte der Ausspruch zur Wirkungslosigkeit der angefochtenen Entscheidung von Amts wegen, zumal das Registerverfahren im wesentlichen vom Amtsermittlungsgrundsatz beherrscht wird (vgl dazu Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 60. Aufl, Rdn 46 zu § 269 ZPO und Stein/Jonas, ZPO, 20. Aufl, Rdn 58). Die Beteiligten tragen die ihnen erwachsenen Kosten des Beschwerdeverfahrens jeweils selbst (§ 71 Abs 1 Satz 2 MarkenG). v. Zglinitzki Dr. Hock Kätker Ko
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