BPatG 152 10.99 BUNDESPATENTGERICHT 33 W (pat) 366/01 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … - 2 - betreffend die Marke 397 42 198 hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 10. August 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler sowie der Richterin Dr. Hock und des Richters Kätker beschlossen: Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 1 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 19. September 2001 ist wirkungslos, soweit die Teillöschung der angegriffenen Marke 397 42 198 wegen des Widerspruchs aus der Marke 396 39 086 angeordnet worden ist. G r ü n d e : Mit Beschluß vom 19. September 2001 hat die Markenstelle für Klasse 1 des Deutschen Patent- und Markenamts die Teillöschung der Marke 397 42 198 we-gen des Widerspruchs aus der Marke 396 39 086 angeordnet. Hiergegen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen. Deshalb ist gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO auszusprechen, daß der angefochtene Beschluß im Umfang der Löschungs-anordnung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 „Puma“). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtser-mittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 60. Aufl, § 269 Rdn 46). - 3 - Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) besteht kein Anlaß. Winkler Dr. Hock Kätker Cl
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