BUNDESPATENTGERICHT 33 W (pat) 369/01 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 300 20 396.9 hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 19. März 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler, des Richters v. Zglinitzki und der Richterin Dr. Hock BPatG 152 10.99 - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der Mar-kenstelle für Klasse 7 vom 30. Oktober 2001 aufgehoben. G r ü n d e I Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist am 16. März 2000 die Wortmarke "DTL" für Waren und Dienstleistungen der Klassen 7, 9, 16 und 42 zur Eintragung in das Register angemeldet worden. Die Markenstelle für Klasse 7 hat die Anmeldung durch Beschluß vom 30. Oktober 2001 mit der Begründung zurückgewiesen, daß es der angemeldeten Marke an der notwendigen Unterscheidungskraft fehle und ein Freihaltungsbe-dürfnis bestehe (§ 8 Abs 2 Nr 1 bzw 2 MarkenG). Die Abkürzung "DTL" stehe für "Dioden Transistor Logik" und stelle damit eine Bezeichnung der Art bzw Be-schaffenheit der beanspruchten Waren und Dienstleistungen dar. Hinsichtlich der Waren handele sich um einen Hinweis darauf, daß diese mit DTL ausgestattet seien, hinsichtlich der angemeldeten Dienstleistungen, daß diese sich mit der Dio-den Transistor Logik beschäftigten. Gegen diese Entscheidung des Patentamts hat die Anmelderin Beschwerde ein-gelegt. Sie beantragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben - 3 - und legt zuletzt folgendes eingeschränktes Waren- und Dienstleistungsverzeichnis vor: Klasse 7: Maschinen und Maschinenteile (soweit in Klasse 7 enthalten) für die Metallbe- und -verarbeitung; Werkzeugmaschinen; Teile von Werkzeugmaschinen (soweit in Klasse 7 enthalten); Motoren (ausgenommen Motoren für Landfahrzeuge); Kupplungen und Vorrichtungen zur Kraftübertragung (ausgenommen solche für Landfahrzeuge); Klasse 9: Elektrische Apparate und Instrumente (soweit in Klasse 9 enthal-ten), wissenschaftliche, Vermessungs-, optische, Wäge-, Meß-, Si-gnal-, Kontroll- und Unterrichtsapparate und -instrumente, Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Magnetaufzeichnungsträger; Rechenmaschinen, Datenverarbei-tungsgeräte und Computer; gespeicherte Computerprogramme Klasse 16: Bedienungshandbücher, Druckereierzeugnisse; Klasse 42: Bau- und Konstruktionsplanung und -beratung; Dienstleistungen eines Ingenieurs; Erstellen von Programmen für die Datenverar-beitung; Technische Beratung und gutachterliche Tätigkeit; alle vorgenannten Waren und Dienstleistungen nicht im Zusam-menhang mit der Dioden Transistor Logik. Sie trägt vor, daß es sich bei der Dioden Transistor Logik um eine veraltete Tech-nik aus den 70er Jahren des vorigen Jahrhunderts handle. Selbst wenn ein kleiner - 4 - Kreis des interessierten Verkehrs wissen sollte, daß der Buchstabenfolge "DTL" diese Bedeutung zukomme, könne zu den hier angemeldeten Waren und Dienst-leistungen kein Bezug hergestellt werden. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II Die Beschwerde ist begründet. Der Senat hält die angemeldete Marke "DTL" im Zusammenhang mit dem nun-mehr eingeschränkten Waren- und Dienstleistungsverzeichnis für unterschei-dungskräftig und für nicht freihaltungsbedürftig, so daß ihrer Eintragung gemäß §§ 33 Abs 2, 41 MarkenG keine absoluten Schutzhindernisse gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 oder Nr 2 MarkenG entgegenstehen. 1. Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft als der einer Marke innewohnen-den konkreten Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfaßten Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber sol-chen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden, ist grundsätzlich ein großzügiger Maßstab anzulegen, dh jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um dieses Schutzhindernis zu überwinden (stRspr vgl BGH MarkenR 2000, 48 - Radio von hier; MarkenR 2000, 50 - Partner with the Best). Dies gilt insbe-sondere deshalb, weil der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in aller Re-gel so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt und er es keiner analysierenden Be-trachtungsweise unterzieht. Kann demnach einer Wortmarke kein für die bean-spruchten Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch nicht um ein so ge-bräuchliches Wort der deutschen oder einer sonstigen im Inland geläufigen Spra-che, das vom Verkehr stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, gibt es keinen Anhalt dafür, daß einem als Marke verwendeten - 5 - Wortzeichen die Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (BGH aaO - Partner with the Best; BGH GRUR 1999, 1089 - YES). Das hier angemeldete Zeichen "DTL" kann - wie von der Markenstelle zutreffend festgestellt worden ist - als Abkürzung für den Begriff "Dioden Transistor Logik" stehen (Lexikon der modernen Elektronik, 1980, S 45; Brockhaus, Naturwissen-schaften und Technik, 1. Band, 1989 S 282, Lexikon der Physik, 2. Band 1999, S 99). Es handelt sich dabei um eine Logikschaltung, bestehend aus Dioden, die mit der Basis eines Transistors verbunden sind, der als invertierender Verstärker arbeitet. Ein beschreibender Bezug zu jedenfalls den meisten angemeldeten Wa-ren und Dienstleistungen wäre denkbar, ist jedoch durch den von der Anmelderin mittlerweile in das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis aufgenommen Disclai-mer, wonach alle Waren- und Dienstleistungen nicht im Zusammenhang mit dieser Technik stehen, ausgeschlossen worden. Der Wortmarke kann somit kein im Vor-dergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden, so daß die angesprochenen Verkehrskreise - hier im wesentlichen Fachkreise - die verwen-dete Bezeichnung als Betriebskennzeichen ansehen werden. Auch eine Täuschungsgefahr gemäß § 8 Abs 2 Nr 4 MarkenG kommt im vorlie-genden Fall nicht in Betracht. Die Dioden Transistor Logik wird, wie die Anmelde-rin zutreffend vorgetragen hat, in der modernen Technik nicht mehr verwendet (s. auch Lexikon der Physik, 3. Band, 1999, S 403; ähnlich Brockhaus, Naturwissen-schaften und Technik, 1. Band, 1989, S 257). Aus diesem Grund wird der Teil der Verkehrskreise, der fachspezifisch ausgebildet ist und dem die Abkürzung deshalb bekannt ist, weiter auch wissen, daß es sich um eine veraltete Technik handelt und somit keinen Bezug zu den angemeldeten Waren und Dienstleistungen her-stellen. 2. Nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG sind von der Eintragung Marken ausgeschlos-sen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr ua zur Bezeich-nung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung, der geographischen Herkunft - 6 - oder der Bezeichnung sonstiger Merkmale der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen dienen können. Zu diesen Angaben oder Umständen gehört die angemeldete Marke nicht. Eine Verwendung der Bezeichnung als beschreibende Angabe im Zusammenhang mit dem eingeschränkten Waren- und Dienstlei-stungsverzeichnis, das sämtliche Bezüge zur Dioden Transistor Logik ausdrück-lich ausschließt, ist derzeit nicht nachweisbar. Von einem auf gegenwärtiger Be-nutzung als Sachangabe beruhenden Freihaltungsbedürfnis kann deshalb nicht ausgegangen werden. Ebensowenig liegen hinreichende Anhaltspunkte dafür vor, daß im Zusammenhang mit dem eingeschränkten Waren- und Dienstleistungsver-zeichnis in Zukunft eine Verwendung der angemeldeten Bezeichnung als Sachan-gabe erfolgen wird. Winkler v. Zglinitzki Dr. Hock Cl
Full & Egal Universal Law Academy