BPatG 154 6.70 BUNDESPATENTGERICHT 33 W (pat) 369/02 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 13. Mai 2003 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 301 60 761.3 hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 13. Mai 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler, des Richters Baumgärtner und der Richterin Dr. Hock - 2 - beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist am 18. Oktober 2001 die Wortmarke PowerLine für folgende Dienstleistungen zur Eintragung in das Register angemeldet worden: Klasse 35: Versteigerungen, insbesondere auch in Form von On-line-Auktionen über das Internet; Werbung und Mar-keting; Vermietung von Werbeflächen, insbesondere auch in Form von Bannerwerbung auf Seiten des In-ternets; Telefonantwortdienste für Dritte und sonstige Dienstleistungen eines Call-Centers, soweit in Klasse 35 enthalten, einschließlich der Auftragsbearbeitung und der organisatorischen Bearbeitung von Reklama-tionen und Angebotsnachfragen; Beratungsdienst-leistungen, soweit in Klasse 35 enthalten, nämlich Be-ratung in Bezug auf den Vertrieb elektronischer Me-dien und von Telekommunikationsgeräten, insbeson-dere Vermittlung von Telefonanschlüssen, Mobiltele-fonanschlüssen, ISDNAnschlüssen und Vermittlung von Zugängen zu Computernetzwerken. - 3 - Klasse 36: Inkasso, insbesondere Abrechnung von entgeltpflichti-gen Leistungen, die über Telekommunikations- oder Datennetze erbracht werden; Abrechung von Radio- und Fernsehprogrammen, Video-On-Demand-Pro-grammen, Near-Video-On-Demand-Programmen, On-line-Informationsdiensten, Home-Banking-Diensten, Home-Shopping-Diensten, Bildtelefondiensten, Te-le-Working-Diensten, Tele-Learning-Diensten, Te-le-Teaching-Diensten, Tele-Medizin-Diensten, Video-spielen und interaktiven Fernseh- und Computer-diensten. Klasse 38: Telekommunikation, insbesondere Sammeln und Lie-fern von Nachrichten über Telefax, Telex, Telefon, Telegramm, E-Mail, Übertragungs- und Vermittlungs-dienstleistungen für Daten-, Sprach- und Videosig-nale, vorgenannte Dienstleistungen auch zur Über-mittlung über das Internet; Datenerfassung auf dem Gebiet der Telekommunikation; Ausstrahlung von Ra-dio- und Fernsehprogrammen; Vermietung von Gerä-ten zur Telekommunikation und zur Daten- und Nach-richtenübertragung oder -abfrage; technische Über-mittlung von Radio- und Fernsehprogrammen, Vi-deo-On-Demand-Programmen, Near-Video-On-De-mand-Programmen, Online-Informationsdiensten, Ho-me-Banking-Diensten, Home-Shopping-Diensten, Bildtelefondiensten, Tele-Working-Diensten, Tele--Learning-Diensten, Tele-Teaching-Diensten, Te-le-Medizin-Diensten, Videospielen und interaktiven Fernseh- und Computerdiensten; Dienstleistungen ei-nes Internet-Providers, soweit in Klasse 38 enthalten, - 4 - einschließlich Bereitstellung einer Pinnwand, Betrieb einer Chat-Box; technische Übermittlung von Livebil-dern einer Internet-Kamera (Webcam); Betrieb eines Diskussionsforums im Internet; Datenübertragungs-dienste zwischen vernetzten Computersystemen, ins-besondere im Rahmen eines News-Servers im Inter-net. Die Markenstelle für Klasse 36 hat die Anmeldung durch Beschluß vom 25. Juli 2002 gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG zurückgewiesen. Zur Begrün-dung hat sie ausgeführt, daß es sich bei dem angemeldeten Zeichen um einen ursprünglich englischen aber mittlerweile auch im Deutschen üblichen Fachbegriff für die Technik handle, Daten auf ein Hochfrequenzband zu schicken, während sie Strom führen. Diese neue Technologie sei in sämtlichen Medien bereits länger unter dem Schlagwort als "Internet aus der Steckdose" bekannt und werde aus-weislich der Recherche der Markenstelle bereits jetzt zumindest im Feldversuch praktiziert. Die von den beanspruchten Dienstleistungen angesprochenen Ver-kehrskreise würden die Wortkombination betreffend sämtlicher Dienstleistungen als beschreibende Angabe über deren Inhalt bzw über eine technische Möglichkeit ihrer Inanspruchnahme verstehen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde. Die Anmelderin bean-tragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben. Sie trägt vor, daß das Zeichen eine Bedeutung im Sinne von "Kraftleitung" auf-weise, wobei eine Mehrdeutigkeit darin bestünde, daß der Zeichenbestandteil "Line" in weiten Bereichen des geschäftlichen Handels auch als Hinweis auf eine Produktlinie verstanden werde. Die angesprochenen Verkehrskreise würden daher rätseln, ob es sich um eine Stromleitung oder um ein Dienstleistungsangebot in - 5 - Verbindung mit einer Sparte handle, in der der Begriff "Power" sinnvoll eine ange-botene Dienstleistung zu beschreiben vermöge. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II Die Beschwerde ist nicht begründet. Nach Auffassung des Senats fehlt der als Marke angemeldeten Bezeichnung hin-sichtlich der beanspruchten Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft ge-mäß § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG. Auch ein Freihaltungsbedürfnis gemäß § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG ist zu bejahen. Die Markenstelle hat die Anmeldung daher im Ergebnis zu Recht gemäß § 37 Abs 1 MarkenG zurückgewiesen. 1. Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft als der einer Marke innewohnen-den konkreten Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfaßten Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden, ist grundsätzlich ein großzügiger Maßstab anzulegen, dh jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um dieses Schutzhindernis zu überwinden (stRspr vgl BGH WRP 2001, 1082 - marktfrisch; GRUR 2002, 540 - OMEPRAZOK). Dies gilt insbesondere deshalb, weil der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in aller Regel so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt und er es keiner analysierenden Betrachtungsweise un-terzieht. Kann demnach einer Wortmarke kein für die beanspruchten Dienst-leistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächli-- 6 - chen Anhalt dafür, daß ihm die vorerwähnte Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (stRspr BGH aaO - marktfrisch; BGH GRUR 1999, 1089 - YES). Es kann dahinstehen, ob diese Grundsätze der jüngeren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Hinblick auf das "Farbe Orange"-Urteil des EuGH vom 6. Mai 2003, Rs C 104/01, künftig in vollem Umfang aufrechterhalten werden können. Jedenfalls wird die angemeldete Marke selbst den vom Bundesgerichts-hof aufgestellten niedrigen Anforderungen an die Unterscheidungskraft nicht ge-recht. Denn das angemeldete Zeichen setzt sich aus den aus dem Englischen stammenden Begriffen "Power" und "Line", verbunden in einem Wort mit einem "Binnen-L" zusammen. "Power" wird mit "Kraft", "Stärke" oder auch "Energie" übersetzt (Langenscheidts Handwörterbuch Englisch-Deutsch, 13. Aufl, S 491 f), "Line" bedeutet im Deutschen "Linie" aber auch "Information", "Form" (Lan-genscheidts Handwörterbuch Englisch-Deutsch aaO, 379 f). Insgesamt handelt es sich um eine sprachübliche Wortkombination, die den angesprochenen Verkehrs-kreisen, hier dem allgemeinen Publikum - wie auch die Anmelderin einräumt -, aus Wortbildungen wie "Trend-Line" oder "Kitchen-Line" bekannt ist. Wie sich aus der vom Senat durchgeführten und der Anmelderin mitgeteilten In-ternet-Recherche ergibt, wird der angemeldete Gesamtbegriff als Synonym für das sogenannte "Internet aus der Steckdose" verwendet. Dabei werden Daten vom Haushalt über die Stromleitung zum Ortsnetztransformator übertragen, von dort werden die Daten über Kupferleitungen weiter ins Umspannwerk geführt. Diese sind über Glasfaserstrecken an das sogenannte "Internet-Backbone" angebunden. Die Anbindung des PC’s erfolgt schließlich über ein sogenanntes "Power-line-Modem" (vgl zur technischen Wirkung www.chip.de). Der angemeldete Gesamtbegriff wird auch bereits in beschreibender Art und Weise vielfach verwendet. So findet sich beispielsweise unter www.tecchannel.de ein Artikel mit der Überschrift "Powerline-Internet kommt in einem Jahr", unter - 7 - www.glossar.de ist die "Chronik der Powerline" zusammengefaßt. Weitere be-schreibende Verwendungen finden sich beispielsweise auf den Internetseiten www.teltarif.de, www.onlinekosten.de und auch unter www.znet.de. Ein beschreibender Bezug besteht dabei zu sämtlichen angemeldeten Dienstlei-stungen, auch wenn das Dienstleistungsverzeichnis - wie von der Markenstelle zu-treffend ausgeführt - bezüglich einzelner Dienstleistungen unscharf gefaßt ist, da diese sämtlich mittels der Powerline-Technologie erbracht werden können. 2. Nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG sind von der Eintragung weiter solche Marken ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr ua zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder der Bezeichnung sonstiger Merkmale der in Frage stehenden Dienstleistungen dienen können. Da-bei ist davon auszugehen, daß ein Eintragungshindernis auch dann besteht, wenn eine Benutzung als Sachangabe bisher noch nicht erfolgt ist, eine solche jedoch nach den Umständen erfolgen wird (BGH Mitt 2001, 366 - Test it; 1202 - Gute Zeiten - Schlechte Zeiten). Wie bereits ausgeführt, wird der angemeldete Gesamtbegriff in beschreibender Art und Weise bereits vielfach verwendet, so dass - insbesondere auf dem Gebiet der Telekommunikationsdienstleistungen - bereits von einem auf gegenwärtiger Benutzung als Sachangabe beruhenden Freihaltungsbedürfnis ausgegangen wer-den kann, was aber keiner abschließenden Beurteilung mehr bedarf. Winkler Baumgärtner Dr. Hock Hu
Full & Egal Universal Law Academy