BUNDESPATENTGERICHT 33 W (pat) 37/00 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … BPatG 152 10.99 - 2 - … betreffend die Marke 2 083 686 hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 31. Oktober 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler sowie der Richter v. Zglinitzki und Dr. Albrecht beschlossen: Die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts - Markenstelle für Klasse 36 - vom 12. Februar 1996 und vom 9. November 1999 sind wirkungslos, soweit die Löschung der ge-mäß § 6a WZG eingetragenen Marke 2 083 686 aufgrund des Widerspruchs aus der IR-Marke 562 421 angeordnet worden ist. G r ü n d e : Mit Beschluß vom 12. Februar 1996 hat das Deutsche Patent- und Markenamt - Markenstelle für Klasse 36 - Verwechslungsgefahr der gemäß § 6a WZG vor-läufig eingetragenen Marke 2 083 686 mit der Widerspruchsmarke IR 562 421 festgestellt und die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet. Mit Beschluß vom 9. November 1999 hat das Deutsche Patent- und Markenamt die Erinnerung des Markeninhabers gegen diese Entscheidung zurückgewiesen. Hiergegen hat der Inhaber der Marke 2 083 686 form- und fristgerecht Be-schwerde eingelegt. Er hat das Dienstleistungsverzeichnis neu gefaßt. - 3 - Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen. Die Grundlage des Widerspruchsverfahrens ist damit gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 ZPO entfallen (vgl BGH Mitt 1998, 264 - Puma). Aus Gründen der Rechtsklarheit war daher auszusprechen, daß die angefoch-tenen Beschlüsse hinsichtlich der genannten Löschung wirkungslos sind. Die Beteiligten tragen die ihnen erwachsenen Kosten des Beschwerdeverfahrens jeweils selbst (§ 71 Abs 1 Satz 2 MarkenG). Winkler Dr. Albrecht v. Zglinitzki Cl
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