BUNDESPATENTGERICHT 33 W (pat) 370/01 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … BPatG 152 10.99 - 2 - betreffend die Marke 396 08 425 hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 19. März 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler, des Richters v. Zglinitzki und der Richterin Dr. Hock beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I Gegen die am 20. August 1996 veröffentlichte Eintragung der Marke 396 08 425 "HÖVER" mit dem Warenverzeichnis "Maschinen zum Reinigen von Gardinen und Vorhängen" ist am 16. November 1996 Widerspruch erhoben worden aufgrund der für die Wa-ren "Elektromotore und deren Teile, elektrische und nichtelektrische Staubsauger, andere Teppichreinigungsmaschinen und deren Teile, elektrische und nichtelektrische Waschmaschinen, Geschirr- und Glasspülmaschinen, elektrische und nichtelektrische Bohner-apparate und Fußbodenreiniger, elektrische Haarschneidemaschi- - 3 - nen, elektrische Bügeleisen und Bügelmaschinen, elektrische But-terkirner, elektrische Mischmaschinen, elektrische Küchenwerk-zeuge und -geräte, elektrische und nichtelektrische Kühlschränke, elektrische Rasiergeräte, elektrische Heizkissen, elektrische Seiher, elektrische Wäschetrockner, elektrische Brotröster, elektrische Heizapparate, elektrische Haartrockner, elektrische Ventilatoren, elektrische Öfen, elektrische Kochapparate, elektrische Wasserer-hitzer, elektrische Wärmepfannen, elektrische Haushaltsapparate und Teile der genannten Apparate." am 16. Februar 1954 eingetragenen Wortmarke 653 492 "Hoover". Mit Beschluß vom 24. März 1999 hat die Markenstelle für Klasse 7 die Löschung der Eintragung der Marke 396 08 425 aufgrund des Widerspruchs angeordnet. Mit Schriftsatz vom 12. Mai 1999 hat die Markeninhaberin gegen diesen Beschluß Erinnerung eingelegt und die Benutzung der Widerspruchsmarke für den Zeitraum der letzten 5 Jahre vor dem 20. August 1996 bestritten. Nachdem die Widerspre-chende zu diesem Schriftsatz nicht Stellung genommen hat, hat die Markenstelle für Klasse 7 mit Erinnerungsbeschluß vom 12. September 2001 den Beschluß der Markenstelle für Klasse 7 vom 24. März 1999 aufgehoben und den Widerspruch aus der Marke 653 492 zurückgewiesen. Die Entscheidung wurde auf § 43 Abs 2 Satz 2, Abs 1, Satz 1 und Satz 3 MarkenG gestützt, da die Widersprechende die Benutzung ihrer Marke nicht glaubhaft gemacht habe. Mit Schriftsatz vom 14. November 2001 hat die Widersprechende Beschwerde eingelegt und zur Begründung eine Frist von 3 Monaten erbeten. Eine Beschwerdebegründung ist bisher jedoch nicht eingegangen. - 4 - Die Beschwerdeführerin beantragt, den Beschluß vom 12. September 2001 aufzuheben und die Ein-tragung der streitgegenständlichen Marke im Markenregister zu lö-schen. Die Markeninhaberin hat im Beschwerdeverfahren bisher nicht Stellung genom-men. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. II Die Beschwerde ist nicht begründet. Da die Widersprechende auf die gemäß § 43 Abs 1 Satz 1 zulässige Nichtbenut-zungseinrede der Inhaberin der angegriffenen Marke keine Unterlagen zur Glaub-haftmachung einer rechtserhaltenden Benutzung der Widerspruchsmarke vorge-legt hat, ist eine Löschung der angegriffenen Marke wegen Verwechslungsgefahr gemäß § 43 Abs 1 Satz 3 MarkenG ausgeschlossen. Der Widerspruch ist daher gemäß § 43 Abs 2 Satz 2 MarkenG zurückzuweisen. Weitere gerichtliche Hin-weise - insbesondere gemäß § 139 ZPO - sind diesbezüglich nicht erforderlich. Dies gilt insbesondere deshalb, weil die Widersprechende durch den angefochte-nen Beschluß über die Notwendigkeit der Glaubhaftmachung der Benutzung aus-reichend informiert worden ist, selbst eine Beschwerdebegründung innerhalb einer Frist von 3 Monaten angekündigt hat und diese Frist nun bereits seit über einem Monat abgelaufen ist, ohne daß eine Eingabe der Widersprechenden erfolgt ist. - 5 - Die Beteiligten tragen die ihnen erwachsenen Kosten des Beschwerdeverfahrens jeweils selbst (§ 71 Abs 1 Satz 2 MarkenG). Winkler v. Zglinitzki Dr. Hock Cl
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