BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 33 W (pat) 37/05 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 304 61 190.5 hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 20. September 2005 unter Mitwirkung der Richterin Dr. Hock als Vor-sitzender sowie der Richter Kätker und Kruppa - 2 - beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist am 26. Oktober 2004 die Wortmarke Freiraum für folgende Dienstleistungen zur Eintragung in das Register angemeldet worden: „An- und Verkauf von Immobilien; An- und Vermietung von Immo-bilien“. Die Markenstelle für Klasse 36 hat die Anmeldung durch Beschluss vom 3. Februar 2005 unter Bezugnahme auf den Beanstandungsbescheid vom 26. November 2004 gemäss § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG zurückgewiesen. Im Beanstandungsbescheid war ausgeführt worden, dass die angemeldete Marke lediglich ein beschreibender Hinweis auf einen beliebigen „Freiraum“ im Zusam-menhang mit der persönlichen Lebensgestaltung, speziell bedingt durch die indivi-duelle Nutzung von Immobilien, sei. Eine derart beschreibende Marke könnten die angesprochenen Verkehrskreise nicht als betriebskennzeichnend individualisie-rendes Merkmal eines bestimmten Anbieters auffassen. - 3 - Gegen diese Entscheidung hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt. Sie bean-tragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben. Zur Sache hat sie sich weder vor der Markenstelle noch vor dem Bundespatentge-richt geäußert. Der Senat hat die Anmelderin unter Übersendung von Ermittlungsunterlagen auf Bedenken hinsichtlich der Erfolgsaussichten der Beschwerde hingewiesen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. Die Beschwerde ist nicht begründet. Der Senat hält die angemeldete Marke jeden-falls für freihaltungsbedürftig iSd § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Nach dieser Vorschrift sind von der Eintragung Marken ausgeschlossen, die aus-schließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr u.a. zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder der Bezeichnung sonstiger Merkmale der in Frage stehenden Dienstleistungen dienen können. Dabei ist davon auszu-gehen, dass ein Eintragungshindernis auch dann besteht, wenn eine Benutzung als Sachangabe bisher noch nicht erfolgt ist, eine solche jedoch nach den Um-ständen erfolgen wird (BGH Mitt 2001, 366 - Test it; 1202 - Gute Zeiten - Schlechte Zeiten). Der Begriff „Freiraum“ bringt im Zusammenhang mit den hier begehrten Dienstleis-tungen der Klasse 36 auf dem Gebiet des Immobilienwesens zum Ausdruck, dass diese Immobilien dem Käufer oder Mieter besonders großen Platz zur individuel-- 4 - len Nutzung und Lebensgestaltung ermöglichen. Es handelt sich insoweit daher um eine Werbeanpreisung allgemeiner Art. Auf dem hier einschlägigen Dienstleistungsgebiet wird der Ausdruck auch häufig verwendet, wie sich aus der vom Senat durchgeführten Internetrecherche ergeben hat. So findet sich beispielsweise unter immobilien.im-umkreis.de die werbemäßi-ge Anpreisung: „Freiraum für die ganze Familie“, unter kriemelmann-immobilien.de ist zu lesen: „Freiraum und Lebensfreude für die ganze Familie-Reihenmittelhaus mit Südgarten“ und unter www.immozentral.com: „HIER HABEN DIE KINDER FREIRAUM …“ (vgl weiter www.immobilien-brokerage.de: „Nette Junge Familie Sucht Freiraum“, www.immobilien.de: „Freiraum zum Leben und Arbeiten“, www.fleischmann.ch: „Ruhe und exklusive Privatsphäre verbunden mit weitläufi-gem Wohn- und Freiraum“; immobilien-immonet.de: „Viel Freiraum!!!“). Da sich die Anmelderin weder im Verfahren vor der Markenstelle noch vor dem Bundespatentgericht zur Sache geäußert hat, wird im übrigen auf den Beanstan-dungsbescheid und den Beschluss der Markenstelle Bezug genommen. Der Senat neigt auch dazu, von fehlender Unterscheidungskraft gemäss § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG auszugehen, was hier jedoch keiner abschließenden Beur-teilung mehr bedarf. Dr. Hock Kätker Kruppa Cl
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