BPatG 152 10.99 BUNDESPATENTGERICHT 33 W (pat) 388/02 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … - 2 - betreffend die Marke 399 76 985 hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 10. August 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler sowie der Richterinnen Pagenberg und Dr. Hock beschlossen: Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 35 des Deutschen Pa-tent- und Markenamts vom 08. Juli 2002 ist wirkungslos, soweit die Löschung der angegriffenen Marke 399 76 985 wegen des Wider-spruchs aus der Marke 399 44 011 angeordnet worden ist. G r ü n d e : Mit Beschluss vom 08. Juli 2002 hat die Markenstelle für Klasse 35 des Deutschen Patent- und Markenamts die Verwechslungsgefahr zwischen der eingetragenen Marke 399 76 985 und der Widerspruchsmarke gemäß MarkenG §§ 43 Abs 2, 42 Abs 2 Nr 1, 9 Abs 1 Nr 2 bejaht und die Löschung der jüngeren Marke angeordnet. Hiergegen haben die Markeninhaber form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Die Widersprechende hat im Beschwerdeverfahren den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen. Deshalb ist gemäß § 82 Abs 1 S 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 S 1 und 3 ZPO auszusprechen, dass der angefochtene Beschluss im Um-fang der Löschungsanordnung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 „Puma“). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichti-gung des Amtsermittlungsgrundsatzes vom Amts wegen (vgl dazu auch Baum-bach/Lauterbach, ZPO 60. Aufl, Rdn 46 zu § 269). - 3 - Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) besteht kein Anlaß. Winkler Pagenberg Dr. Hock Cl
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