BPatG 152 10.99 BUNDESPATENTGERICHT 33 W (pat) 390/02 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … - 2 - … betreffend die Marke 398 31 536 hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 16. Dezember 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler, des Richters Baumgärtner und der Richterin Dr. Hock beschlossen: 1. Auf die Beschwerde des Markeninhabers wird der Beschluß der Markenstelle für Klasse 1 vom 22. Juli 2002 - unter Zu-rückweisung des Widerspruchs aus der Marke 946 370 in-soweit - aufgehoben soweit die Löschung der Marke 398 31 536 für die Waren „Antiklopfmittel für Verbrennungs-motoren, Filtermaterial (Kunststoffe im Rohzustand), Filter-material (mineralische Substanzen), Keramikpartikel als Fil-termaterial, Reifenflickmassen, Gummilösungen, Gummilö-sungsmittel, Keramikpartikel als Filtermaterial, Reifenkitt, chemische Kraftstoffzusätze, Gummilösungsmittel, Repara-turmittel für Luftschläuche, Reifenflickmassen, Reifenkitt, chemische Reinigungszusätze für Benzin, Reparaturmittel für Luftschläuche, Zündstoffe (chemische Treibstoffzusätze), chemische Zusätze für Kraftstoffe und Treibstoff; Rost-schutzfette, Gummilack, Korrosionsschutzbänder, Verdün-gungsmittel für Lacke, Rostschutzöle, Rostschutzfette, Rost-schutzmittel, Rostschutzöle“ angeordnet worden ist. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. - 3 - 2. Auf die Anschlußbeschwerde der Widersprechenden wird die Löschung der Marke 398 31 536 über die Anordnung der Markenstelle hinaus, soweit diese nicht in Ziff 1 aufgehoben ist, für die Waren: „Servolenkungsfluide, chemische Leder-auffrischungsmittel, chemische Lederimprägnierungsmittel“ angeordnet. Im Übrigen wird die Anschlußbeschwerde der Widerspre-chenden zurückgewiesen. G r ü n d e I Gegen die Eintragung der für die Waren „01: Antiklopfmittel für Verbrennungsmotoren, chemische Betonbelüftungsmittel, Betonbindemittel, Betonkonservie-rungsmittel (ausgenommen Anstrichfarbe und Öle), Bierklär- und -konservierungsmittel, Bierkonservierungsmittel, Brems-flüssigkeiten, Düngemittel, Düngemittel für landwirtschaftli-che Zwecke, Entwickler (Photographie), Feuchtigkeitsim-prägniermittel für Leder, Feuchtigkeitsimprägniermittel für Textilien, Feuchtigkeitsimprägniermittel für Zement (ausge-nommen Anstrichfarben), Feuerlöschmittel, Feuerschutzmit-tel, lichtempfindliche kinematographische Filme (unbelichtet), unbelichtete lichtempfindliche Filme, Filterkohle, Filtermate-rial (chemische Erzeugnisse), Filtermaterial (Kunststoffe im Rohzustand), Filtermaterial (mineralische Substanzen), Fil-termaterial (pflanzlich), Keramikpartikel als Filtermaterial, - 4 - Filtersubstanzen für die Getränkeindustrie, Fixierbäder (Photographie), Fixiermittel (Photographie), chemische Fleckenschutzmittel für Stoffe, Reifenflickmassen, Fluide für Getriebe, Fluor, Fluorverbindungen, Fluorwasserstoffsäure, Flussmittel zum Löten (Hartlöten), Flussmittel zum Schweißen, Formmittel für die Gießerei, Frostschutzmittel, Gallusgerbsäure, Gallussäure zur Herstellung von Tinte, Mittel zum Garmachen von Leder, Öle zum Garmachen von Leder, verfestigte Gase für gewerbliche Zwecke, Gelatine für photographische Zwecke, Gerbhölzer, Gerbmittel, Gerböle, Gerbsäure, Gerbstoffe, Getriebefluide, Gewindebohrmittel, Gewindeschneidmittel, Mittel gegen das Trübwerden von Glasscheiben, Mittel gegen Glastrübung, Glastrübungsmittel, chemische Glastrübungsmittel, Keramikglasuren, Glyzerin für gewerbliche Zwecke, Gummilösungen, Gummilösungsmittel, Zurichtungsmittel für Häute, Feuchtigkeitsimprägniermittel für Mauerwerk (ausgenommen Anstrichfarben), chemische Im-prägniermittel für Textilien, kohlensauerer Kalk, Kalkstickstoff (Düngemittel), chemische Katalysatoren; 02: biochemische Katalysatoren, flüssiger Kautschuk, Konservie-rungsmittel für Kautschuck, Keramikpartikel als Filtermaterial, Lederkitt, Reifenkitt, Schuhkitt, Kitte zum Reparieren zer-brochener Gegenstände, Klärmittel, Mostklärmittel, Klebe-stoffe für gewerbliche Zwecke, Klebestoffe für Wandkacheln, Tapetenkleister, Aktivkohle, Filterkohle, Kohlensäure, Mittel zur Verhütung von Kondenswasserbildung, Zementkonser-vierungsmittel (ausgenommen Anstrichfarbe und Öle), Kon-servierungsmittel für Dachziegel (ausgenommen Anstrich-farbe und Öle), Konservierungsmittel für Mauerwerk (ausge-nommen Anstrichfarbe und Öle) Konservierungsmittel für - 5 - Ziegelsteine (ausgenommen Anstrichfarbe und Öle), chemische Kraftstoffzusätze, Kunststoffdispersion, Kunst-stoffe für die Ölabsorbierung, Kunststoffe im Rohzustand, Lachgas (Distickstoffoxid), chemische Lederauffrischungs-mittel, chemische Lederimprägnierungsmittel, Lederkitt, Lederleime, Lederzurichtungsmittel, Lederzurichtungsöle, Leim für Wein (Klärmittel), Leime für gewerbliche Zwecke, Leimlösungsmittel, lichtempfindliche Leinwand für die Photographie, lichtempfindliche Platten, lichtempfindliches Papier, Lichtpausflüssigkeiten, Kopierlösungen für Licht-pausen, Lichtpauspapier, Mittel gegen das Anlaufen, Matt-, Trübwerden von Linsen, Lohe (Gerberei), Gummi-lösungsmittel, Leimlösungsmittel, Stärkelösungsmittel (che-misch), Lösungsmittel für Firnisse und Lacke, Lötmittel (Hartlöten) Reparaturmittel für Luftschläuche, Mineralsäuren, Offsetdruckplatten (lichtempfindliche), Ölabscheidemittel, Kunststoffe für die Ölabsorbierung, Ölbleichmittel, Öldis-pergierungsmittel, Öle zum Haltbarmachen von Nahrungs-mittel, Barytpapier, lichtempfindliches Papier, Photometer-papier, Reagenzpapier, Salpeterpapier, selbsttonendes Papier (Photographie), Testpapier (chemisch), Papier für photographische Zwecke, Lichtpausstoff, Pektin für photo-graphische Zwecke, chemische; 03. Erzeugnisse für die Photographie, photographische Emulsio-nen, photographische Papiere, lichtempfindliche photo-graphische Platten, lichtempfindliche Platten lichtempfind-liche Offsetdruckplatten, Reifenflickmassen, Reifenkitt, chemische Ölreinigungsmittel, Schornsteinreinigungsmittel (chemisch), Wasserreinigungsmittel, chemische Reinigungs-zusätze für Benzin, Reparaturmittel für Luftschläuche, - 6 - lichtempfindliche, unbelichtete Röntgenfilme, Schutzgase zum Schweißen, chemische Präparate zur Selbst-verteidigung, photographische Sensibilisatoren, Servolen-kungsfluide, Silikone, künstliche Süßstoffe (chemische Erzeugnisse), Tapetenkleister, Torf (Dünger), Torftöpfe für den Gartenbau, Treibgase für Aerosole, Trübungsmittel für Email oder Glas, Klebemittel für chirurgische Verbände, Vul-kanisationsbeschleuniger, Vulkanisiermittel, destilliertes Wasser, Wasserenthärtungsmittel, Wasserreinigungsmittel, Wasserstoff, Zündstoffe (chemische Treibstoffzusätze), Zu-richtungsmittel für Häute, Lederzurichtungsöle, chemische Zusätze für Kraftstoff und Treibstoff; Anilinfarben, Mittel ge-gen das Anlaufen von Metallen, Asbestanstrichfarben, Bin-demittel für Anstrichfarben, Verdünnungsmittel für Anstrich-farben, Anstrichfarben, bakterizide Anstrichmittel, Holzan-strichmittel (Farben), Fixiermittel für Aquarellfarben, Asphaltlack, Lederbeizen, Bierfarbstoffe, Bitumenlack, Dach-pappenanstrichfarben, Dickungsmittel für Farben, Drucker-pasten (Tinten), Druckertinte, Email (Lack), Emailanstriche, Färbemittel, Färbemittel für Liköre, Färbemittel für Schuhe, Farben (feuerfest), Dickungsmittel für Farben, Farben, Farb-stoffe, Farbstoffe für Getränke, Farbstoffe für Nahrungsmittel, Rostschutzfette, Firnisse (Lacke), Fixiermittel (Lacke), Me-tallfolien für Maler, Dekorateure, Drucker und Künstler, Gelb-holz (Farbstoff), Gelbwurz (Farbstoff), Glanzgold (Keramik), Glanzplatin für Keramik, Glanzsilber (Keramik), Glaserkitt, Glasuren (Anstrichmittel), Gravierfarben, Grundierfarbe, Gummigurt für Malereizwecke, Gummiharze, Gummilack, natürliche Harze im Rohzustand, Farbholz, Holzanstrichmittel (Farben), Holzbeizen, Farbholzextrakte, Holzfarbbeizen, Holzkonservierungsmittel, Holzkonservierungsöle, Indigo - 7 - (Farbstoff), Kalkmilch, Kanadabalsam, Karamelmalz (Färbe-mittel für Nahrungsmittel), Karbolineum für die Holz-konservierung, Keramikfarben, Kobaltoxyd (Farbstoff), Kohleschwarz (Farbstoff), Kopal, Kopalfirnis, Korrosions-schutzbänder, Korrosionsschutzmittel, Kreosot für die Holzkonservierung, Lacke, Verdünnungsmittel für Lacke, Lebensmittelfarbstoffe, Ledertinten, Farbmalz, Mennige, Metallpulver für Maler, Dekorateure, Drucker und Künstler, Metallschutzmittel, Rostschutzöle, Ölkitte, Orlean (Farbstoff), Papier zum Färben von Ostereiern, Pigmente, Rost-schutzfette, Rostschutzmittel, Rostschutzöle, Ruß (Farbe), Rußschwarz (Farbstoff), Safran (Farbstoff), Sandarak, Schellack, Schwärzen (Färbemittel oder Farben), Sienaerde (Farbstoff), Sikkative für Farben, Sumach für Firnisse und Lacke; Tapetenablösungsmittel, Tierfarben (Tinten), Tinten für die Lederherstellung, Tintensäureanhydrid (Farbstoff), Toner für Fotokopiergeräte, Toner (Schwärze) für Photokopiergeräte, Tünche, Tünche (Kalkweiß), Überzugs-massen (Farbanstrichmittel), Unterbodenschutz für Fahrge-stelle, Vergoldungen, Wasserfarben, Weiß (Farbe oder Farbstoff), Zinkoxyd (Farbstoff), Zuckercouleur (Färbemittel für Nahrungsmittel); Abbeizmittel, Abflussreinigungsmittel, Abschminkmittel, Entfernungsmittel für Anstrichfarben, Antistatika für Haushaltszwecke, Bohnermittel, Bohner-wachs, Enthaarungsmittel, Farbenentfernungsmittel, Fleck-entferner, Glanzmittel für die Wäsche, Glanzstärke, Glättmittel (Wäschesatiniermittel), Tierkosmetika, Kosmetik-necessaires (gefüllt, Ledercreme, Tapetenreinigungsmittel, Tiershampoos, Waschmittel (Wäsche)“ - 8 - beim Deutschen Patent- und Markenamt am 11. Dezember 1998 eingetragenen Marke 398 31 536 ist aufgrund der für die Waren „Kraftfahrzeuge, nämlich Sportwagen“ im Wege der Durchsetzung am 7. Juli 1976 eingetragenen Marke 946 370 CARRERA Widerspruch erhoben worden. Mit Schriftsatz vom 8. November 1999 hat der Markeninhaber die Benutzung der Widerspruchsmarke bestritten. Daraufhin hat die Widersprechende mit Schriftsatz vom 17. April 2000 Benutzungsunterlagen, insbesondere eine eidesstattliche Ver-sicherung sowie eine Broschüre vorgelegt. Die Markenstelle für Klasse 1 hat durch Beschluß vom 22. Juli 2002 die teilweise Löschung der Marke, nämlich für die Waren „Antiklopfmittel für Verbrennungsmotoren, Bremsflüssigkeiten, Fil-termaterial (Kunststoffe im Rohzustand), Filtermaterial (minerali-- 9 - sche Substanzen), Keramikpartikel als Filtermaterial, Reifenflick-massen, Getriebefluide, Gummilösungen, Gummilösungsmittel, Ke-ramikpartikel als Filtermaterial, Reifenkitt, chemische Kraftstoffzu-sätze, Gummilösungsmittel, Reparaturmittel für Luftschläuche, Reifenflickmassen, Reifenkitt, chemische Reinigungszusätze für Benzin, Reparaturmittel für Luftschläuche, Zündstoffe (chemische Treibstoffzusätze), chemische Zusätze für Kraftstoff und Treibstoff; Rostschutzfette, Gummilack, Korrosionsschutzbänder, Korrosions-schutzmittel, Lacke, Verdünnungsmittel für Lacke, Metallschutzmit-tel, Rostschutzöle, Rostschutzfette, Rostschutzmittel, Rostschutz-öle, Überzugsmassen (Farbanstrichmittel), Unterbodenschutz für Fahrgestelle“ angeordnet. Zur Begründung hat sie ausgeführt, daß aufgrund der vorgelegten Unterlagen da-von auszugehen sei, daß die Widersprechende die Marke „Carrera“ für Kraftfahr-zeuge benutze. In einer Entscheidung vom 25. Oktober 2002 sei das Bundespa-tentgerichts hinsichtlich der Widerspruchsmarke von einer normalen Kennzeich-nungskraft ausgegangen und habe für das dort vorliegende Verfahren eine er-höhte Bekanntheit der Marke „Carrera“ angenommen. Selbst wenn jedoch zu-gunsten des Inhabers der angegriffenen Marke davon ausgegangen werde, daß die Widerspruchsmarke durch umfangreiche Benutzung lediglich ihre ursprüngli-che Kennzeichnungsschwäche überwunden habe und ihr nunmehr eine normale Kennzeichnungskraft zukomme, bedürfe es eines beträchtlichen Warenabstandes um angesichts der in klanglicher und begrifflicher Hinsicht vorliegenden Identität der Vergleichsmarken der Gefahr von Verwechslungen wirksam entgegenzutre-ten. Dieser Abstand werde hinsichtlich der zu löschenden Waren nicht eingehalten. Der Ähnlichkeitsgrad der Produkte möge zu den Fahrzeugen der Widerspruchs-- 10 - marke gering sein, ein Ähnlichkeitsverhältnis könne jedoch nicht völlig verneint werden. Der angesprochene Verkehr sei es gewöhnt, daß Fahrzeughersteller Motoren- und Getriebeöle bestimmter Lieferanten für ihre Fahrzeuge oder be-stimmte Pflegemittel empfehlen würden. Die im Beschlußtenor genannten Waren befänden sich daher zumindest noch im Ähnlichkeitsbereich mit dem Sportwagen der Widerspruchsmarke. Hinsichtlich der weiteren Waren sei eine Ähnlichkeit nicht zu bejahen, diese Erzeugnisse stünden den Sportwagen der Widerspruchsmarke sehr fern im Hinblick auf die regelmäßig grundverschiedene stoffliche Beschaffen-heit und demgemäß auch aufgrund der völlig unterschiedlichen Herstellungsver-fahren, Produktionsstätten und Vertriebswege. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde des Markeninhabers. Er bestreitet, daß der Widerspruchsmarke eine normale Kennzeichnungskraft inne-wohne. Der Begriff sei aus dem Spanischen entlehnt, wo „Carrera“ „Rennen, Rennbahn“ bedeute. Die Widerspruchsmarke sei aufgrund der vorgelegten Unter-lagen nur in einem geringen Umfang benutzt worden, eine Steigerung der Kenn-zeichnungskraft infolge einer intensiven Benutzung scheide daher aus. Die Ware „Sportwagen“ habe von ihrer Art her offensichtlich nichts mit den von der Markenstelle für die Löschung vorgesehenen Waren zu tun. Die angesprochenen Verkehrskreise gingen nicht davon aus, daß die Waren von denselben Unterneh-men hergestellt würden; Übereinstimmungen hinsichtlich ihrer stofflichen Be-schaffenheit seien nicht gegeben. Auch beim Vertrieb träten offensichtlich keinerlei Berührungspunkte auf. Den angesprochenen Verkehrskreisen sei insgesamt be-kannt, daß die hier in Rede stehenden Waren ausnahmslos von Zulieferern stammten, die in keiner gesellschaftsrechtlichen Verflechtung zu den Fahrzeug-herstellern stünden. Im übrigen seien die in Rede stehenden Waren regelmäßig mit den Kennzeichnungen der Zulieferer ausgestattet. Der Markeninhaber beantragt, - 11 - den Beschluß des Deutschen Patent- und Markenamts vom 22. Juli 2002 aufzuheben und den Widerspruch voll umfänglich zu-rückzuweisen sowie die Anschlußbeschwerde zurückzuweisen. Die Widersprechende beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen sowie unter Feststellung der Ver-wechslungsgefahr zwischen der Widerspruchsmarke und der ange-griffenen Marke letztere auch für die übrigen Waren zu löschen. Sie trägt vor, daß die Widerspruchsmarke eine erhöhte Kennzeichnungskraft auf-weise. Eine - wie hier - im Wege der Verkehrsdurchsetzung - eingetragene Marke genieße von Haus aus jedenfalls eine normale Kennzeichnungskraft. Die Wider-spruchsmarke genieße darüber hinaus jedoch eine extrem hohe Bekanntheit, die sie aufgrund langjähriger intensiver Benutzung erworben habe. Diese ergebe sich bereits aus dem als Anlage zur Widerspruchsbegründung vorgelegten demoskopi-schen Gutachten vom 10. November 1997 sowie aus der Entscheidung des Bun-despatentgerichts (BPatG 28 W (pat) 132/99). Die beteiligten Verkehrskreise seien der Meinung, daß die Waren der Wider-spruchsmarke und der angegriffenen Marke aus denselben oder wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammen könnten. Die hier maßgeblichen Verkehrs-kreise, zum einen die Vertragshändler, die Reparatur und Serviceleistungen an-böten, als auch die Endabnehmer, erwarteten, daß das entsprechende KfZ-Zube-hör vom KfZ-Hersteller und/oder unter dessen Kontrolle hergestellt oder vertrieben werden. Die fraglichen Waren ergänzten sich und würden über dieselben Ver-triebswege abgesetzt. Dies gelte insbesondere deshalb, weil fast alle KfZ-Hersteller mit einer eigenen Marke versehene Pflege- und Schutzmittel insbe-sondere in Form von Pflegesets vertreiben würden. - 12 - Der Senat hat den Parteien durch Zwischenbescheid vom 8. Oktober 2003 Er-mittlungsunterlagen übersandt. Im übrigen wird auf die zwischen den Parteien ge-wechselten Schriftsätze und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 23. September 2003 Bezug genommen. II Die zulässige Beschwerde des Markeninhabers und die zulässige Anschluß-beschwerde der Widersprechenden sind jeweils teilweise begründet. Der Senat hält die Verwechslungsgefahr gemäß § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG zwischen den sich gegenüberstehenden Marken hinsichtlich der Waren „Bremsflüssigkeit, Fluide für Getriebe, Getriebefluide, chemische Lederauffrischungsmittel, chemische Leder-imprägnierungsmittel, Servolenkungsfluide, Korrosionsschutzmittel, Lacke, Metall-schutzmittel, Überzugsmassen (Farbanstrichmittel) sowie Unterbodenschutz für Fahrgestelle“ für gegeben. Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, hängt nach § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG von der Identität oder Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Marken einerseits und andererseits von der Identität oder Ähnlichkeit der von den beiden Marken er-faßten Waren ab, wobei von dem Leitbild eines durchschnittlich informierten, auf-merksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers auszugehen ist (EuGH GRUR Int 1999, 734, 736 - Lloyd; BGH GRUR 2000, 506, 508 - ATTACHÈ/TISSERAND). Darüber hinaus sind alle weiteren Umstände zu be-rücksichtigen, die sich auf die Verwechslungsgefahr auswirken können, insbeson-dere die Kennzeichnungskraft der älteren Marke (EuGH aaO - Lloyd; BGH aaO - ATTACHÈ/TISSERAND; GRUR 1999, 995, 997 - HONKA). Dabei stehen die verschiedenen für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr heranzuziehenden Faktoren in einer Wechselwirkung, so daß zB ein geringerer Grad an Markenähn-lichkeit durch eine höhere Kennzeichnungskraft der älteren Marke bzw durch ei-nen höheren Grad an Warenähnlichkeit ausgeglichen werden kann (stRspr BGH - 13 - GRUR 2000, 603, 604 - Cetof/ETOP). Nach diesen Grundsätzen ist vorliegend im Umfang der genannten Waren eine Verwechslungsgefahr zu bejahen. 1. Die Markeninhaberin hat im Verfahren vor der Markenstelle die Einrede der Nichtbenutzung erhoben und die Widersprechende mit Schriftsatz vom 8. November 1999 aufgefordert, die rechtserhaltende Benutzung für die bean-spruchten Produkte innerhalb der letzten fünf Jahre glaubhaft zu machen. Die Wi-dersprechende hat daraufhin eine eidesstattliche Versicherung sowie eine Bro-schüre vorgelegt. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundespatentgericht hat sie eine weitere eidesstattliche Versicherung für den Zeitraum vom 1. August 1998 bis 31. Juli 2003 eingereicht. Der Senat geht davon aus, daß sowohl für den Zeitraum gemäß § 43 Abs 1 Satz 1 MarkenG, als auch für den Zeitraum des § 43 Abs 1 Satz 2 MarkenG die Benut-zung der Widerspruchsmarke für „Sportwagen“ anzunehmen ist. Aus den eides-stattlichen Versicherungen ergibt sich, daß vom 1. August 1997 bis 31. Juli 1998 … Sportwagen sowie in der Zeit vom 1. August 2002 bis 31. Juli 2002 … Sportwagen hergestellt worden sind, die mit „Carrera“ gekennzeichnet worden sind. Aufgrund der Lebenserfahrung kann angenommen werden, daß auch eine entsprechende Anzahl dieser Sportwagen vertrieben worden ist. Im Hinblick dar-auf, daß es sich um besonders hochpreisige Waren handelt, kann daher ohne weiteres davon ausgegangen werden, daß die Widersprechende die Benutzung der Marke „Carrera“ für Sportwagen hinreichend glaubhaft gemacht hat. 2. Bei der Frage der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ist zu berück-sichtigten, daß diese im Wege der Durchsetzung eingetragen worden ist. Im Hin-blick auf die von der Widersprechenden genannten Herstellungs- bzw Umsatz-zahlen geht der Senat - trotz der Tatsache, daß „Carrera“ von dem spanischen Ausdruck für „Rennen, Rennbahn“ abstammt - jedoch davon aus, daß die Kenn-zeichnungskraft der Widerspruchsmarke nicht als zu gering eingeschätzt werden kann. Entscheidungserheblich ist die Kennzeichnungskraft der Widerspruchs-- 14 - marke allerdings nur, soweit es sich um - wenn auch entfernt - ähnliche Waren handelt. Soweit die sich gegenüberstehenden Waren vollkommen unähnlich sind, kann auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes, daß die für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr heranzuziehenden Faktoren in einer Wechselwirkung stehen, unabhängig von dem Umfang der Kennzeichnungskraft der Wider-spruchsmarke eine Verwechslungsgefahr in keinem Fall bejaht werden. 3. Von einer Warenähnlichkeit ist hinsichtlich der Waren „Bremsflüssigkeit, Fluide für Getriebe, Getriebefluide, chemische Lederauffrischungsmittel, chemische Lederimprägnierungsmittel, Servolenkungsfluide, Korrosionsschutzmittel, Lacke, Metallschutzmittel, Überzugsmassen (Farbanstrichmittel) sowie Unterbodenschutz für Fahrgestelle“ - noch - auszugehen. Eine Ähnlichkeit von Waren ist grundsätz-lich dann zu bejahen, wenn diese unter Berücksichtigung aller erheblicher Fakto-ren, die ihr Verhältnis zueinander kennzeichnen, insbesondere hinsichtlich ihrer Beschaffenheit, ihrer regelmäßigen betrieblichen Herkunft, ihrer regelmäßigen Vertriebs- oder Erbringungsart, ihrem Verwendungszweck und ihrer Nutzung, ihrer wirtschaftlichen Bedeutung, ihrer Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Produkte und Leistungen so enge Berührungspunkte auf-weisen, daß die beteiligten Verkehrskreise der Meinung sein könnten, sie stamm-ten aus denselben oder gegebenenfalls wirtschaftlich verbundenen Unternehmen, sofern sie mit identischen Marken gekennzeichnet sind (so die gefestigte Spruch-praxis vgl EuGH 1998, 922 - Canon; BGH GRUR 2001, 507 - EVIAN/REVIAN). Zwar können im vorliegenden Fall einige der „klassischen“ Ähnlichkeitsfaktoren wie beispielsweise eine ähnliche Beschaffenheit, gleicher Verwendungszweck so-wie auch eine gleiche Nutzung nicht bejaht werden. Der Senat hat allerdings bei seinen Recherchen festgestellt, daß aufgrund der spezifischen Gepflogenheiten in der Kraftfahrzeugbranche, insbesondere auf dem hier einschlägigen speziellen Markt der Sportwagen, im Umfang der genannten Waren eine Ähnlichkeit dennoch bejaht werden kann. Die Frage der „Produktverantwortlichkeit“ des Herstellers von hochpreisigen Fahrzeugen für entsprechendes Zubehör- bzw Pflegemittel hat in - 15 - diesem Marktsegment eine so überragende Bedeutung, daß eine Verwechslungs-gefahr insoweit anzunehmen ist. Aus den von den Verfahrensbeteiligten vorgelegten und vom Senat ermittelten Unterlagen hat sich nämlich ergeben, daß die Hersteller von insbesondere hoch-wertigen Kraftfahrzeugen eigene Zubehör- bzw Pflegemittel anbieten, sofern es in dem jeweiligen Warensegment besonderes hochwertige Produkte für entspre-chend hochpreisige Fahrzeuge im Sinne einer Auswahl gibt. Die Widersprechende selbst beispielsweise bewirbt auf ihrer Internetseite (www.3.porsche.de) ein „Fel-genpflege-Set“ sowie einen „Pflegekoffer“, indem insbesondere auf die Hochwer-tigkeit der Pflegeprodukte Bezug genommen wird. Auch die Firma Audi (www.audi.com) betont auf ihren Internetseiten, daß unter „Originalzubehör“ hochwertige Produkte in hoher technischer Qualität angeboten würden, die „sorg-fältig nach aktuellstem Stand und modernster Technik entwickelt“ würden. In die-sem Zusammenhang ist es möglich, verschiedene Reinigungs- und Pflegemittel zu erwerben. Auch werben die Hersteller verschiedener hochwertigerer Kraftfahr-zeuge damit, daß die von ihnen angebotenen Produkte speziell auf die konkreten Autotypen abgestimmt seien (zB www.audi.com: „hochwertige Produkte in hoch-wertiger Qualität, die optisch perfekt zu unseren Fahrzeugen passen“). Insgesamt werden die angesprochenen Verkehrskreise, hier teilweise Werkstät-ten, die die angebotenen Produkte ihrerseits im Falle von Reparatur- und Pflege-maßnahmen verwenden, bzw die Endverbraucher, die unmittelbar mit der Pflege und Wartung ihrer Autos befaßt sind, davon ausgehen, daß die Fahrzeuge und die damit zusammenhängenden Produkte vom gleichen Hersteller bzw Anbieter stammten, wenn diese von besonders hoher Qualität sind oder aber eine beson-dere Eignung zur Verwendung für einen bestimmten Autotyp aufweisen. Von letz-terem ist nach der Überzeugung des Senats bei den Waren Lacke, Überzugsmas-sen (Farbanstrichmittel), sowie Lederauffrischungsmittel auszugehen, weil diese allein im Hinblick auf ihre Farbgebung eine besondere Eignung für in diesen spe-ziellen Farben lackierte bzw mit Leder versehene Fahrzeuge zum Einsatz kom-- 16 - men können. Bei „Korrosionsschutzmitteln, Metallschutzmitteln, Unterbodenschutz für Fahrgestelle, Getriebefluiden, Servolenkungsfluiden, chemischen Lederimpräg-nierungsmitteln und Bremsflüssigkeiten“ handelt es sich um Waren, die zur Pflege bzw zur Wartung des entsprechenden Fahrzeuges zum Einsatz kommen und in verschiedener Qualität und damit auch zu unterschiedlichen Preisen angeboten werden. Wenn diese Produkte mit einer dem Autotyp entsprechenden Bezeich-nung versehen sind, werden die beteiligten Verkehrskreise dies ohne weiteres als einen Hinweis darauf auffassen, daß diese Produkte vom Autohersteller selbst oder von einem Zulieferer des Autoherstellers angefertigt worden sind und im Hin-blick auf die Sicherstellung der - hohen - Qualität dieser Produkte der Kontrolle des Autoherstellers unterliegen. Hinsichtlich der übrigen Waren der angegriffenen Marke kann von einer Waren-ähnlichkeit nicht mehr ausgegangen werden, so daß insoweit die Verwechslungs-gefahr zu verneinen ist. Dies gilt ohne weiteres, soweit diese Waren in keinem Zusammenhang mit Autos, deren Herstellung Pflege oder Wartung gebracht wer-den können. Darüber hinaus ist eine Warenähnlichkeit aber auch für die Waren zu verneinen, die im Rohzustand - wie beispielsweise „Filtermaterial, Reifenflickmas-sen, Verdüngungsmittel für Lacke“ - angeboten und erst durch eine weitere Verar-beitung in Zusammenhang mit Automobilen gebracht werden. Der Senat konnte insoweit keine Hinweise dafür finden, daß derartige Produkte von Autoherstellern unter ihrem Namen bzw unter dem Namen der vertriebenen Autos angeboten werden. Auch soweit die übrigen Waren zur Pflege oder Wartung von Kraftfahrzeugen Verwendung finden - wie beispielsweise Bremsflüssigkeiten, chemische Kraftstoff-zusätze oder auch Zündstoffe - kann eine Warenähnlichkeit nicht mehr angenom-men werden. Der Senat konnte bei seinen diesbezüglichen Recherchen keine Hinweise dafür finden, daß konkret hinsichtlich dieser - wenn auch Kfz-bezogenen - Waren eine entsprechende Übung auf dem engen Markt der Sportwagenher-- 17 - stellung besteht, diese spezifischen Produkte für bestimmte Kraftfahrzeugtypen anzubieten. 4. Soweit von einer - wenn auch entfernten - Warenähnlichkeit auszugehen ist, sind die angegriffene und die Widerspruchsmarke jedenfalls klanglich identisch. Eine Verwechslungsgefahr besteht daher in diesem Umfang. Bei der gegebenen Sach- und Rechtslage besteht kein Anlaß aus Gründen der Billigkeit einer der Verfahrensbeteiligten die Kosten des Beschwerdeverfahrens gemäß § 71 Abs 1 MarkenG aufzuerlegen. Winkler Baumgärtner Dr. Hock Cl
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