BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 33 W (pat) 39/07 (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Markenanmeldung 306 28 390.5 _______________________ … er Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Bender und der Richter Kätker und Knoll hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 15. Juli 2008 unt- 2 - beschlossen: Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Die Bezeichnung EinkommensSicherungsKonzept ist am 5. Mai 2006 für folgende Dienstleistungen der Klasse 36 zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden: Versicherungswesen; Finanzwesen; Geldgeschäfte; Immobilien-wesen. Die Markenstelle für Klasse 36 des Deutschen Patent- und Markenamts hat in zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, die Markenanmeldung wegen fehlender Schutzfähigkeit zurückgewiesen. Die angemeldete Bezeichnung sei eine ohne weiteres verständliche, sprachüblich gebildete Wortkombination in gängiger Binnengroßschreibung. Im Versicherungs- und Finanzbereich werde die Bezeichnung aktuell als unmittelbar beschreibender Begriff verwendet, der in hohem Maße i. S. d § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG freihal-tungsbedürftig sei. Sie sage aus, dass die Dienstleistungen ein „Konzept zur Ein-kommenssicherung“ umfassten. Im Bereich Immobilienwesen seien dies Einkom-men aus Vermietung und Verpachtung, in den Bereichen Finanzwesen und Geld-geschäfte könnten dies z. B. Einkommen aus Spekulationsgewinnen oder aus - 3 - Zins- und Dividendenzahlungen sein. Im Bereich des Versicherungswesens seien es regelmäßig wiederkehrende Zahlungen in Form von Renten oder Lebensversi-cherungen. Zur Erhaltung des Lebensstandards sei es sinnvoll, die Einkünfte so zu planen, dass deren Höhe auch künftig sichergestellt sei. Ein derartiges, strate-gisch und im Regelfall auf die Zukunft gerichtetes Planen zur Sicherstellung der Einkünfte lasse sich prägnant mit der angemeldeten Bezeichnung beschreiben. Wegen der inhaltsbeschreibenden Aussage fehle der angemeldeten Marke auch die Unterscheidungskraft. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, die sinngemäß beantragt, die Beschlüsse der Markenstelle aufzuheben. Die Anmelderin ist der Auffassung, dass die angemeldete Wortkombination nicht als sprachüblich eingestuft werden könne. Dies bestätige auch die vom Patentamt durchgeführte Internetrecherche, bei der zumindest einer der relevanten Treffer auf die Anmelderin zurückzuführen sei. Die beiden weiteren Treffer wiesen aus-schließlich auf eine Verwendung für die Dienstleistungen „Versicherungswesen“ hin. Für die übrigen beanspruchten Dienstleistungen könne eine aktuelle Benut-zung durch Wettbewerber nicht festgestellt werden. Da der angemeldeten Be-zeichnung kein konkreter beschreibender Begriffsgehalt zuzuordnen sei, sei auch ein künftiges Freihaltungsbedürfnis nicht ersichtlich. Hinsichtlich der Dienstleistun-gen „Finanzwesen, Geldgeschäfte und Immobilienwesen“ handele es sich bei der Wortkombination nicht um eine beschreibende Angabe, so dass insoweit auch das erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft gegeben sei. In der Ladung zur mündlichen Verhandlung wurde die Anmelderin auf die Beden-ken des Senats in Bezug auf die Schutzfähigkeit der angemeldeten Marke hinge-wiesen. Die Anmelderin hat daraufhin ihren hilfsweise gestellten Antrag auf Anbe-raumung einer mündlichen Verhandlung zurückgenommen und das Dienstleis-tungsverzeichnis wie folgt eingeschränkt: - 4 - Klasse 36: Versicherungswesen; Finanzwesen; Geldgeschäfte, nämlich Geld-aus- und -einzahlungen, Geldwechsel, Dienstleistungen eines In-kasso-Unternehmens, Geldtransfer, Geldaufbewahrung. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. Die zulässige Beschwerde der Anmelderin hat in der Sache keinen Erfolg. Die an-gemeldete Bezeichnung stellt in Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen eine beschreibende Angabe nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG dar, der zudem die Unterscheidungskraft fehlt, § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Die Anmeldung war deshalb von der Markenstelle zu Recht zurückgewiesen worden. Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger Merkmale der bean-spruchten Waren oder Dienstleistungen dienen können. Nach der Rechtsprechung des EuGH verfolgt die mit Art. 3 Abs. 1 Buchstabe c der Ersten Richtlinie des Ra-tes der EG Nr. 89/104 (Markenrichtlinie) übereinstimmende Bestimmung des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass sämtliche Zeichen oder Angaben, die Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleis-tungen beschreiben können, von allen frei verwendet werden können. Solche Zei-chen oder Angaben dürfen deshalb nicht aufgrund einer Eintragung nur für ein Unternehmen monopolisiert werden (vgl. EuGH GRUR 1999, 723, 725 (Nr. 25) „Chiemsee“; GRUR 2004, 146, 147 (Nr. 31) „DOUBLEMINT“; GRUR 2004, 674, 676 (Nr. 54, 56) „Postkantoor“; GRUR 2004, 680, 681 (Nr. 35 - 36) „BIOMILD“; vgl. auch Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl., § 8 Rdn. 176 m. w. N.). In diesem Sinne ist die Bezeichnung „EinkommensSicherungsKonzept“ beschreibend. - 5 - Entgegen der Auffassung der Anmelderin ist die angemeldete Wortkombination sprachüblich gebildet. Bei der Bezeichnung „EinkommensSicherungsKonzept“ sind drei ohne weiteres verständliche Substantive in einer Form zusammengefügt, die den Regeln der deutschen Sprache bei der aus Substantiven bestehenden Kompositabildung folgen. Die einzelnen Bestandteile sind grammatikalisch korrekt miteinander verknüpft, wobei zudem auch das jeweilige Anschluss-S (sog. Fugen-zeichen oder Fugenlaute, vgl. DUDEN, Deutsches Universalwörterbuch, 6. Aufl., Seite 54 unter dem Stichwort „Die Wortbildung des Substantivs“, unter 2. Zusammensetzung) am jeweiligen Ende der ersten beiden Bestandteile der üb-lichen Wortbildung bei zusammengesetzten Hauptwörtern entspricht (vgl. dazu entsprechend gebildete Wörter wie z. B. Einkommenssicherungsgesetz, Einkom-menssicherungsfunktion, Einkommenssicherungsplan Einkommenssicherungspo-litik, Einkommenssicherungssystem, Einkommenssicherungsprogramm, Einkom-menssicherungsmotiv, die allesamt verwendet werden und bei einer Google-Su-che im Internet nachgewiesen werden konnten). Darauf, dass auch die angemel-dete Bezeichnung selbst bereits beschreibend verwendet wird, hat die Marken-stelle schon im Beanstandungsbescheid vom 11. Juli 2006 mit entsprechenden Belegen hingewiesen. Die einzelnen Bestandteile der angemeldeten Bezeichnung sind in sinnvoller Weise aufeinander bezogen und weisen - wie bereits die Markenstelle zutreffend ausgeführt hat - ohne weiteres verständlich beschreibend darauf hin, dass es um ein „Konzept“ im Sinne eines Planes oder Programms zur „Sicherung“ von „Ein-kommen“ geht. Im Versicherungs- und Finanzbereich werden in großer Zahl Pro-dukte angeboten, die der Einkommenssicherung u. a. für die Fälle der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit, insbesondere für Selbständige und Freiberufler dienen. Diese Risiken werden in erster Linie mit entsprechenden Versicherungen abge-deckt. Daneben gibt es eine Vielzahl von Produkten verschiedenster Art im Versi-cherungs- und Finanzbereich, die der Sicherung einer ausreichenden Einkom-menssituation im Alter dienen. Angesichts der demographischen Entwicklung - mit den im Vergleich zu den heutigen Ruhestandsbezügen voraussehbar niedrigeren - 6 - Renten und Pensionen in der Zukunft - ist die private Vorsorge für das Alter im Sinne der Sicherung ausreichend hoher Einkommen im Alter bzw. nach Beendi-gung der Berufstätigkeit inzwischen von überragender Bedeutung. Entsprechende Modelle und Konzepte im Sinne eines „Einkommenssicherungskonzepts“ werden als Versicherungs- und Finanzprodukte im Rahmen sogenannter Ruhestandsfi-nanzierungen umfangreich angeboten. Die einmaligen oder über einen bestimm-ten Zeitraum ratenweise aufgebrachten Leistungen der angesprochenen Verbrau-cher werden von den Anbietern entsprechender Dienstleistungen in den verschie-densten Anlageformen investiert. Dies geht von der Festgeldanlage über die An-lage in Aktien und Anleihen bis hin zur Anlage in den verschiedensten Invest-mentfonds, die je nach Art des Fonds die Gelder in unterschiedlichsten Bereichen investieren, u. a. Aktien, Anleihen oder Immobilien. Für die Risikoabsicherung von Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit einerseits und die Ruhestandfinanzierung ande-rerseits werden darüber hinaus zahlreiche Produkte angeboten, die in Kombina-tion für alle genannten Fälle eine Absicherung im Sinne einer ausreichenden Fi-nanzausstattung sicherstellen sollen. Die angemeldete Bezeichnung weist im Zusammenhang mit sämtlichen bean-spruchten Dienstleistungen eine rein produktbeschreibende Bedeutung i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG auf. Für die Dienstleistungen „Versicherungswesen“ und „Finanzwesen“ ist dies offensichtlich, wie sich aus den vorstehenden Ausführun-gen unmittelbar ergibt. Mit der Bezeichnung „Einkommenssicherungskonzept“ wird insoweit die Art der Dienstleistungen beschrieben. Soweit die Anmelderin im Laufe des Beschwerdeverfahrens die zunächst ohne Beschränkung beanspruchten „Geldgeschäfte“ auf „Geldgeschäfte, nämlich Geldaus- und -einzahlungen, Geld-wechsel, Dienstleistungen eines Inkasso-Unternehmens, Geldtransfer, Geldauf-bewahrung“ eingeschränkt hat, führt dies zu keiner anderen Beurteilung. „Geld-aus- und -einzahlungen, Geldwechsel, Geldtransfer und Geldaufbewahrung“ sind notwendige Nebendienstleistungen, die im Rahmen etwa von Ruhestandsfinanzie-rungen zu erbringen sind und die deshalb unter dem entsprechenden Gesichts-punkt ebenfalls als beschreibend i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG einzustufen - 7 - sind. Sofern die entsprechenden Dienstleistungen selbständig für Dritte (z. B. Ru-hestandsfinanzierer) erbracht werden, ist die angemeldete Bezeichnung im Sinne einer Bestimmungsangabe als beschreibend nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zu werten. Auch im Zusammenhang mit den „Dienstleistungen eines Inkasso-Unter-nehmens“ stellt die Bezeichnung „Einkommenssicherungskonzept“ eine sinnvolle beschreibende Angabe im Sinne einer Angabe über die Art der Dienstleistung dar, da auch Gläubiger - etwa Freiberufler, selbständige Handwerker oder sonstige Gewerbetreibende -, die diese Dienstleistung in Anspruch nehmen, durch eine effektive Forderungseinziehung ihr Einkommen sichern. Dies gilt erst recht, wenn die Forderungseinziehung mit einer (Zwischen-)Finanzierung durch den Dienstleister (unechtes Factoring) oder mit dem Verkauf und der Übernahme der Forderung durch den Dienstleister selbst (echtes Factoring) verknüpft ist. Da der angemeldeten Marke für sämtliche beanspruchten Dienstleistungen ein im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zukommt, fehlt ihr auch die Unterscheidungskraft i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Nach der Rechtsprechung des EuGH fehlt beschreibenden Angaben i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sogar zwangsläufig die Unterscheidungskraft (GRUR 2004, 674, 678 (Nr. 86) „Postkan-toor“; GRUR 2004, 680, 681 (Nr. 19) „BIOMILD“; einschränkend insoweit Strö-bele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl., § 8 Rdn. 45 und 83). Die Binnengroßschreibung innerhalb einer angemeldeten Bezeichnung stellt kein schutzbegründendes Element dar, da diese Schreibweise werbeüblich ist. Sie dient der klaren Gliederung der Bezeichnung und erhöht vorliegend sogar das Verständnis des Gesamtbegriffs, da die einzelnen Begriffe durch die Großbuch-staben voneinander abgegrenzt und dadurch hervorgehoben werden (siehe auch Ströbele/Hacker MarkenG 8. Aufl., § 8 Rdn. 266 und 100 jeweils mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). - 8 - Selbst wenn es sich bei der angemeldeten Bezeichnung um eine Wortneubildung handeln sollte, die auf die Anmelderin zurückgeht, würde dies weder in Bezug auf das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG noch in Bezug auf das Schutz-hindernis der fehlenden Unterscheidungskraft eine andere Beurteilung rechtferti-gen. Die angemeldete Bezeichnung ist - wie bereits ausgeführt - sprachüblich ge-bildet und zur Beschreibung der beanspruchten Dienstleistungen geeignet. Dies reicht für die Bejahung des Schutzhindernisses nach § 8 Abs. 2 Nr: 2 MarkenG aus (siehe auch Ströbele/Hacker MarkenG 8. Aufl., § 8 Rdn. 262 m. w. N.). Außerdem ist der Verkehr daran gewöhnt, in der Werbung ständig mit neuen Be-griffen konfrontiert zu werden, durch die ihm sachbezogene Informationen vermit-telt werden sollen. Deshalb wird er allein aus dem Umstand einer Wortneubildung nicht den Schluss ziehen, dass es sich hierbei um einen betrieblichen Herkunfts-hinweis handelt (siehe dazu Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl., § 8 Rdn. 89). Bender Kätker Knoll Cl
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