BPatG 15408.05BUNDESPATENTGERICHT33 W (pat) 39/09_______________(Aktenzeichen)Verkündet am2. November 2010…B E S C H L U S SIn der Beschwerdesache…betreffend die Markenanmeldung 304 25 496.7hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 2. November 2010 durch den Vorsitzenden Richter Bender, den Richter Kätker und die Richterin Dr. Hoppe- 2 -beschlossen:Die Beschwerde wird zurückgewiesen.G r ü n d eI .Am 4. Mai 2004 hat die Anmelderin die WortmarkeDie unternehmerische Entscheidungfür das nachfolgende Verzeichnis für Dienstleistungen der Klassen 35, 36, 37, 42 angemeldet:„Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Auskünfte in Ge-schäftsangelegenheiten; Aufstellung von Kosten-Preis-Analysen; betriebswirtschaftliche Beratung; Beratung in Fragen der Ge-schäftsführung; Ermittlungen in Geschäftsangelegenheiten; Infor-mationen in Geschäftsangelegenheiten; Nachforschungen in Ge-schäftsangelegenheiten; Organisationsberatung in Geschäftsan-gelegenheiten; Wertermittlungen in Geschäftsangelegenheiten; Erstellung von Wirtschaftsprognosen; Finanzwesen; Geldge-schäfte; Immobilienwesen; Finanzanalysen; Ausgabe von Kredit-karten; Beleihen von Gebrauchsgütern; Versicherungsberatung; Übernahme von Bürgschaften, Kautionen; Clearing (Verrech-nungsverkehr); Vergabe von Darlehen; Ausgabe von Debitkarten; Effektengeschäfte; Factoring; Erteilung von Finanzauskünften; fi-nanzielle Beratung; finanzielle Schätzungen (Versicherungs-, Bank-, Grundstücksangelegenheiten); Finanzierungen; Vermitt-- 3 -lung von Vermögensanlagen in Fonds; Gebäudeverwaltung; Grundstücksverwaltung; Schätzung von Immobilien; Verpachtung von Immobilien; Dienstleistung eines Immobilienmaklers; Immobi-lienvermittlung; Immobilienverwaltung; Investmentgeschäfte; Ka-pitaltransfer (elektronisch); Gewährung von Teilzahlungskrediten; Kreditvermittlung; Leasing; Vermögensverwaltung durch Treuhän-der; Vermietung von Büros (Immobilien); Vermittlung von Versi-cherungen; Vermögensverwaltung; Verpachtung von Immobilien; Erteilung von Auskünften in Versicherungsangelegenheiten; Ver-sicherungsberatung; Grundstücks-, Immobilienverwaltung; Bau-wesen; Leitung von Bauarbeiten; Bauberatung; Erstellung von technischen Gutachten; Ingenieurarbeiten; Dienstleistungen eines Architekten; technische Projektplanungen.“Die Markenstelle für Klasse 36 hat die Anmeldung der Marke mit Beschlüssen vom 19. Oktober 2005 und vom 28. Januar 2009 mangels hinreichender Unter-scheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zurückgewiesen. Sie hat hierzu ausgeführt, dass die begehrte Wortfolge eine ohne weiteres aus sich heraus ver-ständliche, weder interpretationsbedürftige noch interpretationsfähige Sachaus-sage sei. Dies betreffe insbesondere die Dienstleistungen der Klasse 35, bei de-nen der beschreibende Sinngehalt klar im Vordergrund stehe, weil diese unter-nehmerische Entscheidungen zum Gegenstand oder Ziel hätten. Wegen des en-gen Zusammenhangs zwischen den Dienstleistungen der Klasse 35 und der Klasse 36 werde der Verkehr dem Zeichen auch im Hinblick auf diese Dienstleis-tungen keinen betrieblichen Herkunftshinweis entnehmen. Diese Dienstleistungen könnten auch Teil von „unternehmerischen Entscheidungen“ sein.Schließlich fehle der angemeldeten Marke auch für die Dienstleistungen der Klasse 37 und 42 jegliche Unterscheidungskraft, weil der rein sachliche Hinweis auf eine unternehmerische Entscheidung derart klar und eindeutig im Vorder-- 4 -grund stehe, dass der Verkehr nicht auf die Idee komme, dass es sich um eine betriebliche Herkunftsangabe handeln könne.Im Erstbeschluss hat der Prüfer ergänzend darauf hingewiesen, dass die ange-meldeten Dienstleistungen der Klasse 35 beispielsweise im Rahmen der Ge-schäftsführung, Unternehmensverwaltung und der Beratung oder als Hilfsmittel zu deren Findung eine unternehmerische Entscheidung zum Inhalt oder Gegenstand haben könnten.Die übrigen Dienstleistungen könnten unter besonderer Beachtung der unter-nehmerischen Entscheidung erbracht werden. So könne der Verkehr davon aus-gehen, dass die im Rahmen der Dienstleistungen zu treffenden Entscheidungen des Erbringers unternehmerisch und damit insbesondere betriebswirtschaftlich gestaltet seien.Des Weiteren sei die begehrte Wortfolge auch in Zusammenhang mit den bean-spruchten Dienstleistungen nicht unüblich. Vielmehr stelle die Maxime der unter-nehmerischen Entscheidung einen tragenden Grundsatz der freien Marktwirt-schaft dar. Die unternehmerische Entscheidung stelle somit ein Merkmal der Art der Erbringung der angemeldeten Dienstleistungen dar und betreffe deshalb die Dienstleistungen selbst.Auch wenn es sich um eine Angabe mit einem eher allgemeinen Sachbezug zu den angemeldeten Dienstleistungen handele, hätten die angesprochenen Ver-kehrskreise keinen Anlass, darin ein betriebliches Unterscheidungsmittel zu se-hen.Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie ist der Auffassung, dass die begehrte Wortfolge weder in der Umgangs- oder Werbesprache noch in dem maßgeblichen Bankensektor ein üblicher oder feststehender Fachbegriff sei, der nur als solcher verstanden werde. Im Rahmen ihrer Internetrecherche habe - 5 -sie lediglich eine Verwendung dieses Ausdrucks in Zusammenhang mit der The-matik betriebsbedingter Kündigungen feststellen können.Da bei sämtlichen beanspruchten Dienstleistungen die Beratungstätigkeit im Vor-dergrund stehe, beschreibe die angemeldete Wortfolge keineswegs den Inhalt der so gekennzeichneten Dienstleistungen, sie enthalte keinerlei konkrete Hinweise auf Art, Beschaffenheit, Menge, Bestimmung, Modalitäten oder sonstige Merk-male der verschiedenen Dienstleistungen.Der mögliche Zusammenhang zwischen der begehrten Marke und den bean-spruchten Dienstleistungen sei allenfalls vage und unbestimmt und könne daher nicht zur Annahme eines Schutzhindernisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Mar-kenG führen.Bei dem Begriff „unternehmerisch“ handele es sich um ein Adjektiv ohne eine unmittelbar verständliche Sachaussage mit verschiedenen Bedeutungen, wie z. B. kaufmännisch, risikobereit, reiselustig, unternehmenslustig. Dem potentiellen Kunden werde lediglich vermittelt, dass eine ganz bestimmte, nämlich „die unter-nehmerische Entscheidung“ zu treffen sei. Dieser Bedeutungsinhalt sei sowohl in Bezug auf die Person, welche die Entscheidung treffen soll, als auch in Bezug auf die Art der zu treffenden Entscheidung mehrdeutig und interpretationsbedürftig ohne eine sachbezogene Information über den Inhalt und/oder Bestimmungs-zweck der begehrten Dienstleistungen zu vermitteln. Hierzu bedürfe es weiterer erläuternder Zusätze. Die angesprochenen Verkehrskreise seien daher nicht in der Lage, die so gekennzeichneten Dienstleistungen bzw. eines ihrer Merkmale sofort und genau zu identifizieren. Die Anmelderin verweist insoweit auf die Ent-scheidung des EuGH „Vorsprung durch Technik“ (EuGH MarkenR 2010, 79, 85).Im Übrigen ergebe sich aus den Voreintragungen von Marken mit dem Bestand-teil „Entscheidung“, dass dieser keineswegs einen unmittelbar beschreibenden Anklang aufweise. Ergänzend verweist die Anmelderin auf die Eintragung der - 6 -Marke: „AVE Analyse Vertrauen Entscheidung“ für die Dienstleistungen der Klas-sen 36, 38 und 42.Mit Schreiben vom 17. September 2010 hat der Senat die Anmelderin unter Vor-lage von Belegen aus dem Internet (Bl. 33 bis 71 d. A. im Folgenden zitiert als „Anlagen“) darauf hingewiesen, dass die Beschwerde nach vorläufiger Auffassung des Senats keine Aussicht auf Erfolg haben dürfte, weil der angemeldeten Marke Eintragungshindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG entgegenste-hen.II.Die zulässige Beschwerde der Anmelderin hat in der Sache keinen Erfolg.Der angemeldeten Marke stehen hinsichtlich der angemeldeten Dienstleistungen die Eintragungshindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG und nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen. Die Anmeldung ist deshalb von der Markenstelle zu Recht gemäß § 37 Abs. 1 MarkenG zurückgewiesen worden.1.a) Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind Marken von der Eintragung ausge-schlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger Merk-male der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen dienen können.Bei der Auslegung der absoluten Eintragungshindernisse ist nach der Rechtspre-chung des EuGH zu Art. 3 Abs. 1 MarkenRL (Richtlinie des Europäischen Parla-ments und des Rates der Europäischen Union 2008/95/EG) das Allgemeinin-- 7 -teresse, das der Regelung zugrunde liegt, zu berücksichtigen (EuGH GRUR 2008, 608 (Nr. 66) - EUROHYPO m. w. N.). Die auf Art. 3 Abs. 1 Buchstabe c MarkenRL zurückzuführende Bestimmung des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG verfolgt das im All-gemeininteresse liegende Ziel, sämtliche Zeichen oder Angaben, die geeignet sind, Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen zu beschreiben, frei zu halten (EuGH GRUR 2008, 503 (Nr. 22, 23) - ADIDAS II). Es gibt nämlich - insbesondere im Hinblick auf die Notwendigkeit eines unverfälschten Wettbe-werbs - Erwägungen des Allgemeininteresses, die es ratsam erscheinen lassen, dass bestimmte Zeichen von allen Wettbewerbern frei verwendet werden können. Solche Zeichen oder Angaben dürfen deshalb nicht aufgrund einer Eintragung nur für ein Unternehmen monopolisiert werden (vgl. EuGH GRUR 1999, 723 (Nr. 25) - Chiemsee; EuGH GRUR 2004, 146 (Nr. 31) - DOUBLEMINT; EuGH GRUR 2004, 674 (Nr. 54, 56) - Postkantoor; EuGH GRUR 2004, 680 (Nr. 35 - 36) - BIOMILD; vgl. auch Ströbele/Hacker, MarkenG, 9. Aufl., § 8 Rd. 222 m. w. N.).b) Bei der Prüfung von Eintragungshindernissen ist auf die Wahrnehmung des angesprochenen Verkehrs abzustellen. Dieser umfasst alle Kreise, in denen die fragliche Marke aufgrund der beanspruchten Dienstleistungen Verwendung finden oder Auswirkungen haben kann (vgl. EuGH GRUR 2004, 428 (Nr. 65) - Henkel). Die hier angemeldeten Dienstleistungen der Klasse 35 „Geschäftsführung, Unter-nehmensverwaltung, betriebswirtschaftliche Beratung; Beratung in Fragen der Geschäftsführung“ setzen das Bestehen eines Unternehmens voraus und richten sich dementsprechend an das mit der Unternehmensführung oder -verwaltung betraute Fachpersonal. Die übrigen Dienstleistungen der Klassen 35, 36, 37 und 42 richten sich neben dem Geschäftsverkehr auch an allgemeine und breite Verbraucherkreise, wobei von dem normal informierten, angemessen aufmerk-samen und verständigen Durchschnittsverbraucher auszugehen ist (EuGH GRUR 2006, 411 (Nr. 24) - Matratzen Concord/Hukla; EuGH GRUR 1999, 723 (Nr. 29) - Chiemsee; Ströbele/Hacker, MarkenG, 9. Aufl., § 8 Rdn. 23 ff.).- 8 -Bei der Überprüfung der Eintragungsfähigkeit einer Marke, die sich - wie die vor-liegende - aus mehreren, eine zusammenhängende Wortfolge bildenden Zei-chenbestandteilen zusammensetzt, sind an die Beurteilung der Unterscheidungs-kraft keine strengeren Maßstäbe anzulegen als an sonstige Zeichen (EuGH vom 21.1.2010 C-398/08 - Vorsprung durch Technik (Nr. 36); EuGH GRUR 2004, 1027 (Nr. 32, 44) - DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT; BGH GRUR 2009, 949 (Nr. 12) - My World). Ungeachtet der Prüfung der Unterscheidungskraft sol-cher Wortfolgen, ist indes zu prüfen, ob einer solchen Marke eine unmittelbar be-schreibende Sachaussage im Hinblick auf ein Merkmal der angemeldeten Pro-dukte zu entnehmen ist und sie deshalb schon nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zurückzuweisen ist (vgl. EuGH vom 21.1.2010 C-398/08 (Nr. 57) - Vorsprung durch Technik; BGH GRUR 2009, 949 (Nr. 12) - My World; BGH GRUR 2009, 778 (Nr. 12) - Willkommen im Leben).c) Ausgehend von diesen Vorgaben ist die hier begehrte Wortfolge für die angemeldeten Dienstleistungen aus der Sicht des angesprochenen Verkehrs beschreibend.d) Die angemeldete Wortfolge enthält aufeinander abgestimmte Satzglieder nämlich einen Artikel („die“) und ein Attribut („unternehmerische“), das das nach-folgende Substantiv („Entscheidung“) näher präzisiert und auf diese Weise aus-drückt, dass „die Entscheidung eines Unternehmers bzw. eines Unternehmens“ gemeint ist. Damit handelt es sich nicht um abstrakt aneinandergereihte Worte, sondern um ein Gefüge, das inhaltlich und grammatikalisch aufeinander bezo-gene Wortbestandteile enthält.Der vorangestellte Artikel „Die“ in der begehrten Wortfolge kann entweder als bloßer weiblicher Artikel oder aber als Demonstrativpronomen zur Kennzeichnung einer besonders hervorgehobenen Entscheidung, im Sinne von „die beste Ent-scheidung“, aufgefasst werden.- 9 -Mit dem Attribut „unternehmerische“ wird präzisiert, um wessen Entscheidung es geht, nämlich die eines Unternehmens oder Unternehmers. Die weiteren von der Anmelderin hervorgehobenen Bedeutungen von „unternehmerisch“ (reiselustig, unternehmenslustig) passen indes weder zu dem Substantiv „Entscheidung“ noch zu den angemeldeten Dienstleistungen. Da der Bedeutungsgehalt der Wortzei-chen stets durch eine Gesamtbetrachtung der Marke einschließlich der begehrten Waren oder Dienstleistungen zu ermitteln ist (vgl. dazu: EuGH GRUR 2004, 943 (Nr. 28) - SAT.2; EuGH GRUR 2004, 674 (Nr. 96) - Postkantoor; BGH GRUR 2008, 710 (Nr. 13) - VISAGE), spielen fernliegende Wortbedeutungen keine maß-gebliche Rolle.Die Wortverbindung „unternehmerische Entscheidung“ wird zum Teil als Synonym für eine „freie unternehmerische Entscheidung“ benutzt und dient dabei der Ab-grenzung zu vorgeschriebenen Maßnahmen, die außerhalb des unternehmeri-schen Einflussbereichs stehen, z. B. Maßnahmen kraft staatlicher Intervention (siehe Anlage 1: „Bereits vor dem zweiten Weltkrieg wurde die Bauwirtschaft in das kriegswirtschaftliche System der Organisation Todt - OT - eingegliedert. Da-mit endete die freie unternehmerische Entscheidung“; Anlage 2: „Lediglich bei aus Sicht der Denkmalpflege gleichwertigen Nutzungen gibt die unternehmerische Entscheidung des Eigentümers den Ausschlag …“). Die Wortkombination „unter-nehmerische Entscheidung“ wird dementsprechend regelmäßig verwendet, um auszudrücken, dass es um eine Entscheidung, d. h. die Auswahl unter verschie-denen Alternativen, geht, die nicht für eine bestimmte Person, sondern für ein Unternehmen getroffen wird und die regelmäßig auf der Grundlage der bestehen-den Informationen und nach Abwägung verschiedener Gesichtspunkte, die steu-erlicher, betriebswirtschaftlicher, rechtlicher oder sonstiger Art sein können, er-folgt.Die vorgenannte Analyse der Wortfolge zeigt, dass der Begriff „Die unternehmeri-sche Entscheidung“ im Hinblick auf die unter der Klasse 35, 36 und 42 angemel-deten Dienstleistungen mit Beratungs- und Auskunftsinhalt (Beratung in Fragen - 10 -der Geschäftsführung; betriebswirtschaftliche Beratung; Aufstellung von Kosten-Preis-Analysen; Erstellung von Wirtschaftsprognosen; Auskünfte/Ermittlun-gen/Informationen/Nachforschungen/Organisationsberatung/Wertermittlungen in Geschäftsangelegenheiten; Erteilung von Finanzauskünften; finanzielle Beratung; finanzielle Schätzungen; Finanzanalysen; Versicherungsberatung; Erteilung von Auskünften in Versicherungsangelegenheiten; Schätzung von Immobilien; Baube-ratung; Erstellung von technischen Gutachten; Technische Projektplanungen) und auf die unter der Klasse 35 angemeldeten Dienstleistungen, bei denen es sich um betriebswirtschaftliche Tätigkeiten handelt (Geschäftsführung; Unternehmens-verwaltung) eine Sachaussage dahingehend beinhaltet, dass die von dem Ab-nehmer der Dienstleistung zu treffende unternehmerische Entscheidung vorbe-reitet oder ersetzt wird, so dass der Gegenstand der Dienstleistung i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG beschrieben wird. Entgegen der Auffassung der Anmelde-rin wird die Wortfolge nicht nur in Zusammenhang mit betriebsbedingten Kündi-gungen genutzt, sondern auch und gerade im Zusammenhang mit Dienstleistun-gen betriebswirtschaftlicher, finanzieller oder rechtlicher Art (vgl. Anlagenkonvo-lut 4, 5: z. B.: „Unsere Stellungnahmen und Empfehlungen bereiten die unter-nehmerische Entscheidung vor“; „Die Beratung bereitet die unternehmerische Entscheidung des Auftraggebers vor …“; „Unser Beratungsansatz kennzeichnet sich dadurch … Wir begleiten unsere Kunden vom Zeitpunkt der unternehmeri-schen Entscheidung über die Umsetzung bis hin zur Erfolgskontrolle der durch-geführten Maßnahmen.“; „… häufig schrecken jedoch insbesondere kleine und mittlere Unternehmen vor diese weitreichenden und risikobehafteten unternehme-rischen Entscheidung zurück. Unser Ziel ist es, den „Einstieg“ in einen Firmenkauf oder Firmenverkauf, eine Unternehmensnachfolge oder Existenzgründung so einfach, komfortabel, kostengünstig und effizient zu gestalten, dass nicht nur klei-nere und mittlere Unternehmen ihre Zurückhaltung aufgeben, sondern auch die „Profis“ im Beteiligungsmarkt bevorzugt auf unsere Dienstleistung zurückgreifen.“; „… es sei denn, die unternehmerische Entscheidung wurde auf Grundlage eines schadensersatzrechtlich vorwerfbaren Beratungsfehlers auf Seiten der A/D/H Unternehmensberatung getroffen.“; „Die unternehmerische Entscheidung, in ein - 11 -bestimmtes Produkt zu investieren, erfolgt häufig aufgrund einer Bewertung die-ser Finanzprodukte durch Ratingagenturen“.). Demzufolge werden durch die Wortfolge Gegenstand, Bestimmung und zugleich auch der Abnehmerkreis (näm-lich Unternehmen) der genannten Dienstleistungen im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG unmittelbar und verständlich bezeichnet (vgl. zum Freihaltebedürfnis für die Bezeichnung des Abnehmerkreises: BGH GRUR 2007, 1071 - Kinder II). Dem steht nicht entgegen, dass die Wortfolge selbst kein vollständiger Satz ist. Der Verkehr ist es nämlich gewöhnt, durch prägnante und verkürzte Formulierungen bestimmte Sachaussagen vermittelt zu bekommen, die sich aus der Betrachtung im Zusammenhang mit den offerierten Waren oder Dienstleistungen - wie hier -ohne analysierende Zwischenschritte erschließen.2.Im Übrigen fehlt dem begehrten Zeichen auch die Unterscheidungskraft, weshalb auch ein Eintragungshindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG vorliegt.a) Unterscheidungskraft ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eig-nung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unter-nehmen stammend kennzeichnet und sie somit von denjenigen anderer Unter-nehmen unterscheidet (EuGH GRUR Int. 2005, 135 (Nr. 29) - Maglite; EuGH GRUR 2004, 428 (Nr. 30 f.) - Henkel). Die Hauptfunktion der Marke besteht näm-lich darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistun-gen zu gewährleisten (EuGH GRUR 2005, 1042 (Nr. 23, 24) - Thomson LIFE; EuGH GRUR 2004, 943 (Nr. 23) SAT.2; BGH GRUR 2008, 710 (Nr. 12) - VISAGE). Der Verbraucher kann erwarten, dass die Herstellung der mit der Marke gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung unter der Kontrolle eines ein-zigen Unternehmens erfolgt ist.- 12 -Die Prüfung der Herkunftsfunktion hat streng und umfassend zu erfolgen, um die ungerechtfertigte Eintragung von Marken zu verhindern (EuGH GRUR 2004, 1027 (Nr. 45) - DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT; EuGH GRUR 2003, 604 (Nr. 59) - Libertel; EuGH GRUR 2003, 58 (Nr. 20) - Companyline; BGH GRUR 2009, 949 (Nr. 11) - My World).Hinsichtlich der Beurteilung der Unterscheidungskraft von Marken, die aus einer inhaltlich und ggf. auch grammatikalisch aufeinander bezogenen Wortfolge beste-hen, sind keine strengeren Maßstäbe anzulegen als bei sonstigen Zeichen (EuGHC-398/08 v. 21.01.2010 - Vorsprung durch Technik (Nr. 36); EuGH GRUR 2004, 1027 (Nr. 32, 44) - DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT; BGH GRUR 2009, 949 (Nr. 12) - My World; BGH GRUR 2009, 778 (Nr. 12) - Willkommen im Leben). Es wäre daher unzulässig, besondere Kriterien aufzustellen, die das Kriterium der Unterscheidungskraft, ersetzen oder von ihm abweichen (EuGH C-398/08 v. 21.01.2010 - Vorsprung durch Technik (Nr. 38); EuGH GRUR 2004, 1027 (Nr. 35 und 36) - DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT), etwa dergestalt, dass die Wortfolge phantasievoll sein und ein begriffliches Spannungsfeld, das einen Über-raschungs- und damit Merkeffekt zur Folge hätte, aufweisen müsse (EuGH C-398/08 v. 21.01.2010 - Vorsprung durch Technik (Nr. 39); EuGH GRUR 2004, 1027 (Nr. 31, 32) - DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT; vgl. BGH GRUR 2002, 1070, 1071 - Bar jeder Vernunft).Wenngleich die Kriterien für die Beurteilung der Unterscheidungskraft für alle Mar-kenkategorien dieselben sind, kann sich aber im Zusammenhang mit der Anwen-dung dieser Kriterien zeigen, dass nicht jede dieser Kategorien von den maßgebli-chen Verkehrskreisen notwendig in gleicher Weise wahrgenommen wird, und dass es daher schwieriger sein kann, die Unterscheidungskraft der Marken bestimmter Bereiche, wie möglicherweise der von Werbeslogans, nachzuweisen (EuGH C-398/08 v. 21.01.2010 - Vorsprung durch Technik (Nr. 37); EuGH GRUR 2004, 1027 (Nr. 34) - DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT).- 13 -b) Die hier beanspruchte Wortfolge ist bei Zugrundelegung der dargelegten Prüfungskriterien nicht unterscheidungskräftig, denn das angesprochene Publi-kum wird ihr im Hinblick auf die beanspruchten Dienstleistungen nicht den Hin-weis auf die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen entnehmen.Einer Wortmarke, die i. S. von Art. 3 Abs. 1 Buchstabe c MarkenRL (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG) Merkmale von Waren oder Dienstleistungen beschreibt, fehlt re-gelmäßig die Unterscheidungskraft in Bezug auf diese Waren oder Dienstleistun-gen (EuGH GRUR 2004, 674 (Nr. 86) - Postkantoor; EuGH GRUR 2004, 680 (Nr. 19) - Biomild). Bei derartigen beschreibenden Angaben gibt es keinen tat-sächlichen Anhaltspunkt, dass der Verkehr sie als Unterscheidungsmittel versteht (vgl. BGH GRUR 2008, 710 (Nr. 16) - VISAGE; BGH GRUR 2006, 850 (Nr. 19) - FUSSBALL WM 2006 m. w. N.). Im Hinblick auf die unter Ziff. 1 genannten Dienstleistungen fehlt die Unterscheidungskraft daher schon aufgrund der be-schreibenden Sachaussage, die sich aus der Verbindung der Wortfolge mit diesen Dienstleistungen ergibt.Die Unterscheidungskraft kann aber auch solchen Angaben fehlen, die die Waren und Dienstleistungen nicht unmittelbar beschreiben, aber gleichwohl geeignet sind, einen engen sachlichen Bezug zu dem betreffenden Produkt herzustellen (vgl. EuGH GRUR 2004, 674 (Nr. 70, 86) - Postkantoor; EuGH GRUR 2008, 608 (Nr. 62) - EUROHYPO; BGH GRUR 2009, 952 (Nr. 10) - Deutschlandcard; BGH GRUR 2006, 850 (Nr. 17) - FUSSBALL WM 2006). Ein derartig enger Sachbezug besteht gerade bei den Dienstleistungen des Finanz-, Immobilien-, Versiche-rungs- und Bauwesens, da es sich hierbei um Bereiche handelt, die für die Unter-nehmensführung besonders bedeutsam sind und daher Gegenstand oder Er-gebnis einer unternehmerischen Entscheidung sein können, auch wenn die offe-rierte Dienstleistung selbst keinen unmittelbaren Beratungs- oder Auskunftsinhalt aufweist.- 14 -So ist die Inanspruchnahme einer Dienstleistung, wie z. B. die Investition in be-stimmte Wertpapiere oder die Inanspruchnahme von Bauleistungen, Ausdruck einer getroffenen Auswahl und damit das Ergebnis einer unternehmerischen Ent-scheidung (vgl. z. B. Anlagenkonvolut 9: „Jede Investition in einen Neubau ist eine unternehmerische Entscheidung…“; Die Entscheidung für den Bau… Aus Bayernsicht eine logische unternehmerische Entscheidung.“; „… der Bau von Biogasanlagen eine unternehmerische Entscheidung des Landwirts…“). Dement-sprechend kann mit der Bezeichnung „Die unternehmerische Entscheidung“ auch für Leasingdienstleistungen ausgedrückt werden, dass sich der Unternehmer für ein Leasingangebot (und nicht für eine Mietalternative oder Eigentumserwerb) entschieden hat (vgl. Anlage 7: „Die unternehmerische Entscheidung über die Inanspruchnahme des Leasing…“; Anlage 8 (Internetauftritt der Anmelderin): „Nutzen ohne zu kaufen - mehr Spielraum durch Leasing… Treffen Sie eine wohlüberlegte unternehmerische Entscheidung…“.). Im Versicherungswesen kann die Marke ausdrücken, dass der Abschluss einer bestimmten Versicherung das Ergebnis einer unternehmerischen Entscheidung ist. Gleiches gilt für das Immobilienwesen, bei dem die Entscheidung für die Inanspruchnahme einer ent-sprechenden Dienstleistung das Ergebnis der unternehmerischen Entscheidung sein kann (vgl. Anlagenkonvolut 9: „Immobilien sind eine klare, auf Zukunft ausge-richtete unternehmerische Entscheidung“). Zudem kann die Wortfolge auch aus-drücken, dass die gewählte Dienstleistung die beste unternehmerische Entschei-dung ist, da der Artikel „die“ in der Wortfolge auch als Demonstrativpronomen zur Hervorhebung des besonderen Stellenwerts der jeweiligen Entscheidung ver-standen werden kann.Für die Herstellung einer entsprechenden Verbindung zwischen dem Zeichen und den begehrten Dienstleistungen bedarf es auch keiner besonderen analysieren-den Betrachtungsweise. Vielmehr zeigen die beigefügten Anlagen aus der Inter-netrecherche des Senates, dass die Verwendung der begehrten Wortfolge in den Bereichen des Finanz-, Immobilien-, Versicherungs- und Bauwesens - entgegen der Darstellung der Anmelderin - durchaus üblich und gebräuchlich ist, um aus-- 15 -zudrücken, dass eine bestimmte Maßnahme das Ergebnis einer Auswahlent-scheidung ist, die im Interesse des Unternehmens erfolgt ist.Auf Grund dessen ist davon auszugehen, dass der angesprochene Verkehr die angemeldete Marke im Zusammenhang mit den begehrten Dienstleistungen nicht als Hinweis auf die Herkunft der Dienstleistungen aus einem bestimmten Unter-nehmen auffassen wird, so dass ihr die Unterscheidungseignung nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehlt.Bender Kätker Dr. HoppeCl
Full & Egal Universal Law Academy