BPatG 152 10.99 BUNDESPATENTGERICHT 33 W (pat) 397/02 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … - 2 - … betreffend die Marke 300 26 725 hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 13. Mai 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler, der Richterin Dr. Hock und des Richters Baumgärtner beschlossen: Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 19 des Deutschen Pa-tent- und Markenamts vom 25. September 2002 ist wirkungslos, soweit die Löschung der angegriffenen Marke 300 26 725 wegen des Widerspruchs aus der Marke 981 002 angeordnet worden ist. G r ü n d e Mit Beschluß vom 25. September 2002 hat die Markenstelle für Klasse 19 des Deutschen Patent- und Markenamts die Löschung der Marke 300 26 725 wegen des Widerspruchs aus der Marke 981 002 angeordnet. Hiergegen hat die Mar-keninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen. Deshalb ist gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO auszusprechen, daß der angefochtene Beschluß im Umfang der Löschungs-anordnung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtser-- 3 - mittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 60. Aufl, § 269 Rdn 46). Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) besteht kein Anlaß. Winkler Baumgärtner Dr. Hock Cl
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