BUNDESPATENTGERICHT 33 W (pat) 400/02 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … BPatG 152 10.99 - 2 - … betreffend die Marke 397 30 446 hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 21. Januar 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler sowie des Richters k.A. Kätker und der Richterin Dr. Hock beschlossen: Es wird festgestellt, daß der Beschluß der Markenstelle für Klasse 19 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 3. Septem-ber 2002 wirkungslos ist, soweit die teilweise Löschung der ange-griffenen Marke 397 30 446 aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 395 52 524 angeordnet worden ist. G r ü n d e Mit Beschluß vom 3. September 2002 hat die Markenstelle für Klasse 19 des Deutschen Patent- und Markenamts die teilweise Verwechslungsgefahr zwischen der angegriffenen Marke 397 30 446 und der Widerspruchsmarke 395 52 524 ge-mäß § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG bejaht und die teilweise Löschung der angegriffenen Marke angeordnet. Hiergegen hat die Inhaberin der angegriffenen Marke form- und fristgerecht Be-schwerde eingelegt. Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen. - 3 - Der angefochtene Beschluß ist demzufolge hinsichtlich der angeordneten teilwei-sen Löschung wirkungslos, § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 ZPO analog (vgl dazu BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Im Interesse einer eindeutigen Klärung der Rechtslage erfolgte der Ausspruch zur Wirkungslosigkeit der angefochtenen Entscheidung von Amts wegen, zumal das Registerverfahren im wesentlichen vom Amtsermittlungsgrundsatz beherrscht wird (vgl dazu Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 60. Aufl, Rdn 46 zu § 269 ZPO und Stein/Jonas, ZPO, 20. Aufl, Rdn 58). Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlaß. Winkler Dr. Hock Kätker Cl
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