BPatG 152 10.99 BUNDESPATENTGERICHT 33 W (pat) 410/02 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … g e g e n - 2 - … betreffend die Marke 398 54 269 hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 24. Juni 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler sowie der Richter Baumgärtner und Kätker beschlossen: Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 36 des Deutschen Pa-tent- und Markenamts vom 1. August 2002, durch den die Lö-schung der angegriffenen Marke 398 54 269 wegen des Wider-spruchs aus der Marke 397 30 187 angeordnet worden ist, ist wir-kungslos. G r ü n d e Mit Beschluß vom 1. August 2002 hat die Markenstelle für Klasse 36 des Deut-schen Patent- und Markenamts die Löschung der Marke 398 54 269 wegen des Widerspruchs aus der Marke 397 30 187 angeordnet. Hiergegen hat die Mar-keninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke mit Schriftsatz vom 11.6.2003, eingegangen bei Gericht am 12.6.2003, zurückgenommen. Deshalb ist - 3 - gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO auszu-sprechen, daß der angefochtene Beschluß wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 „Puma“). Dementsprechend entfaltet auch die Rücknahme der Beschwerde vom 16.6.2003 keine Wirkung mehr. Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 60. Aufl, § 269 Rdn 46). Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) besteht kein Anlaß. Winkler Baumgärtner Kätker Cl
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