BUNDESPATENTGERICHT 33 W (pat) 41/01 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Marke 395 22 175BPatG 152 10.99 - 2 - hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 27. März 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler sowie der Richter Dr. Albrecht und v. Zglinitzki beschlossen: Die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts - Markenstelle für Klasse 7 – vom 24. August 1998 und vom 6. Oktober 1999 sind wirkungslos, soweit die teilweise Löschung der Marke 395 22 175 aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 2 074 669 angeordnet worden ist. G r ü n d e Mit Beschluß vom 24. August 1998 hat das Deutsche Patent- und Markenamt - Markenstelle für Klasse 7 – ua die teilweise Übereinstimmung der Marke 395 22 175 mit der Widerspruchsmarke 2 074 669 festgestellt und die teilweise Löschung der angegriffenen Marke angeordnet. Mit Beschluß vom 6. Okto-ber 1999 hat es die Erinnerung der Markeninhaberin gegen diese Entscheidung zurückgewiesen. Hiergegen hat die Inhaberin der Marke 395 22 175 form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Sie hat die Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses im Wege der Teillöschung beantragt. Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen. Die Grundlage des Widerspruchsverfahrens ist damit gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 ZPO entfallen (vgl BGH Mitt 1998, 264 – Puma). Aus Gründen der Rechtsklarheit war daher auszusprechen, daß die angefochte-nen Beschlüsse hinsichtlich der genannten Löschung wirkungslos sind. - 3 - Die Beteiligten tragen die ihnen erwachsenen Kosten des Beschwerdeverfahrens jeweils selbst (§ 71 Abs 1 Satz 2, Abs 4 MarkenG). Winkler v. Zglinitzki Dr. Albrecht Fa
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