BPatG 152 10.99 BUNDESPATENTGERICHT 33 W (pat) 425/02 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … - 2 - … betreffend die angegriffene Marke 397 06 513 hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 9. September 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler sowie der Richterin Dr. Hock und des Richters Kätker beschlossen: 1. Das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis der angegriffe-nen Marke erhält auf Antrag der Markeninhaberin im Wege der Teillöschung folgende Fassung: Schläuche und Schlauchleitungen; Armaturen für Rohre, Schläuche sowie Rohr- und Schlauchleitungen, wie Flan-schen, Verschraubungen, Kupplungen, Ventile, Schlauch-schellen sowie Schlauch- und Rohranschlüsse; Saugkörbe; vorgenannte Waren soweit in Klasse 6 enthalten. Auslaufhähne, Abgabe- und Zapfventile sowie Zapfpistolen für Behälter und Leitungen, insbesondere für Tankanlagen; Saugkörbe; vorgenannte Waren soweit in Klasse 7 enthalten. Schläuche und Schlauchleitungen; Armaturen für Rohre, Schläuche sowie Rohr- und Schlauchleitungen wie Flan-schen, Verschraubungen, Kupplungen, Ventile, Schlauch-schellen sowie Schlauch- und Rohranschlüsse; Saugkörbe (sämtliche vorgenannten Waren nicht aus Metall); Gummi-waren für technische Zwecke, insbesondere Gummiplatten - 3 - und Formstücke; Kunststoffwaren für technische Zwecke wie Stangen, Rohre und Folien, Wärmeschutz- und Isoliermittel, Packungen, Dichtungen; sämtliche vorgenannten Waren mit Ausnahme von Schutzschläuchen, nämlich Schläuche aus Metall und/oder Kunststoff zum Schutz für elektrische Leitun-gen an oder in Maschinen oder Geräten und Anlagen. 2. Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 17 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 3. September 2002 ist wir-kungslos, soweit die teilweise Löschung der angegriffenen Marke 397 06 513 wegen des Widerspruchs aus der Marke 394 04 543 angeordnet worden ist. G r ü n d e Mit Beschluss vom 3. September 2002 hat die Markenstelle für Klasse 17 des Deutschen Patent- und Markenamts die teilweise Löschung der angegriffenen Marke 397 06 513 wegen des Widerspruchs aus der Marke 394 04 543 ange-ordnet. Hiergegen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde ein-gelegt. Sie hat die Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses im We-ge der Teillöschung beantragt. Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen. Deshalb ist gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO auszusprechen, daß der angefochtene Beschluß im Umfang der Löschungs-anordnung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauter-bach, ZPO, 60. Aufl, § 269 Rdn 46). - 4 - Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) besteht kein Anlaß. Winkler Dr. Hock Kätker Hu
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